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Kölner Tage Betriebsrente 2020:

Zwischen ArbG und EuGH

Noch von einer dritten Fachtagung, die schon im Jahr 2020, aber vor den Corona-bedingten Absagen und Verschiebungen stattgefunden hat, berichtet LEITERbAV heute. Die Tagung ist zwar ein paar Tage her, doch die Inhalte gleichwohl unvermindert aktuell. Es geht um Pilotverfahren, den 16er, DSGVO, M&A und mehr…


Am 24. Januar 2020 haben am Rhein die Kölner Tage Betriebsrente 2020 des
Eberbacher Kreises stattgefunden, die sich mit aktuellen Rechtsfragen rund um die bAV beschäftigt haben. Auf Basis des indikativen Inputs der Referenten dokumentiert LEITERbAV stark gerafft einige der Inhalte:

 

Prof. Martin Diller, Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB: Massenverfahren in der bAV – Probleme und Handling

 

Prof. Martin Diller, Gleiss Lutz Hootz Hirsch…

Massenverfahren in der bAV – z.B. im Zusammenhang mit unterbliebenen Rentenerhöhungen – sind eine Herausforderung für Unternehmen und verstopfen die Kapazitäten der Arbeitsgerichte.

 

Um die Anzahl der durchzuführenden Verfahren zu reduzieren und diese zu beschleunigen, schlägt Diller eine neue gesetzliche Regelung im Arbeitsgerichtsgesetz vor:

 

Die Arbeitsgerichte sollten befugt sein, Verfahren bis zum Abschluss von Pilotverfahren von Amts wegen auszusetzen. Die Aussetzung sollte die Verjährung bis drei Monate nach Abschluss der Pilotverfahren und einem entsprechenden Hinweis des Gerichts hemmen. Zu Gunsten der Kläger hätte der Arbeitgeber eine Sicherheitsleistung zu erbringen zum Schutz vor Insolvenzrisiken.’

 

Johannes Schipp, T/S/C Fachanwälte für Arbeitsrecht Schipp & Partner Rechtsanwälte mbB: Die Begrenzung der Betriebsrentenanpassung durch die Reallohnentwicklung – eine reale Chance?

 

Johannes Schipp, T/S/C…

§ 16 BetrAVG verlangt vom Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung, die den Versorgungsberechtigten vor einem Wertverlust seiner Betriebsrente schützen soll.

 

Der Arbeitgeber muss einen vollen Teuerungsausgleich leisten, wenn er nicht einwenden kann, er sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig oder die Reallohnentwicklung der vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer im Unternehmen sei hinter dem Anstieg des VPI zurückgeblieben. Dabei ist für jeden Rentner die Entwicklung ab Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag in den Blick zu nehmen. Eine Anpassungsentscheidung mit einem einheitlichen Prozentsatz für alle Betriebsrentner scheidet deshalb aus.

 

Wer seine Daten pflegt, kann dennoch ein System zur Begrenzung von Anpassungen etablieren. Alle dazu im Übrigen erforderlichen weiteren Informationen, wie z.B. Steuer- und Abgabebelastungen, sind aus frei zugänglichen Quellen verfügbar. Dabei ist der Arbeitgeber gut beraten, wenn er generalisierend und pauschalierend vorgeht, will er sich eine reale Chance zur Begrenzung seiner Anpassungsverpflichtung eröffnen.

 

Annekatrin Veit, DLA Piper UK LLP: Neue Informationspflichten in der bAV

 

Annekatrin Veit, DLA Pieper…

Insbesondere durch europarechtliche Einflüsse sehen sich Arbeitgeber und Versorgungsträger in den letzten Jahren neu hinzukommenden gesetzlichen Informationspflichten ausgesetzt. Dazu zählen insbesondere u.a. die Neufassung von § 4a BetrAVG, die VVG-InfoV sowie – neu im Jahr 2019 – die VAG-InfoV. Nicht alle Einzelheiten sind durch die Rechtsprechung geklärt.

 

Trotz der stärker werdenden Komplexität der Informationspflichten sollten Arbeitgeber und Versorgungsträger diesen sorgfältig nachgehen, um etwaige Schadenersatzansprüche zu vermeiden.

 

Die Informationspflichten der Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern werden aus verschieden Rechtsquellen hergeleitet. Dazu gehören das Nachweisgesetz, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rücksichtnahmepflichten, Treu und Glauben sowie das Betriebsrentengesetz. Für die Informationspflichten der Versorgungsträger gegenüber den Arbeitnehmern ist im Wesentlichen das Versicherungsaufsichtsgesetz relevant. So sind bspw. jährliche Renteninformationen zu erstellen. Einzelheiten der Informationspflichten sind in der VAG-InfoV geregelt.

 

Thomas Granetzny, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP: bAV in Zeiten der DSGVO – datenschutzrechtliche Brennpunkte

 

Thomas Granetzny, Freshfields Bruckhaus Deringer…

Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist von erheblicher Relevanz auch für die bAV. Dennoch wurde den Besonderheiten der bAV, insbesondere der typischen Dreieckskonstellation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versorgungsträger, im Hinblick auf das Datenschutzrecht bislang verhältnismäßig wenig Beachtung geschenkt. Dies erscheint vor dem Hintergrund der erheblichen Haftungsrisiken, die unter der DSGVO mit Datenschutzverstößen einhergehen können, überraschend.

 

Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten und die diesbezügliche Tätigkeit der an der Verarbeitung beteiligten Personen verbindlich für alle EU-Mitgliedstaaten und findet dabei unmittelbar Anwendung.

 

Im Hinblick auf den Verarbeitungsvorgang sind unterschiedliche Konstellationen denkbar. Aufgrund der in der bAV häufig anzutreffenden Dreieckskonstellation spielen datenschutzrechtlich v.a. auch Übermittlungsvorgänge und die Rechtfertigung selbiger (controller to controller transfer / controller to processor transfer / joint control) eine erhebliche Rolle.

 

Das neue Datenschutzrecht bringt für den Verantwortlichen zudem zahlreiche weitere Pflichten mit sich, wozu auch umfassende Informations- und Auskunftspflichten gehören. Auch Meldepflichten bei Data Breaches können hier ein erhebliches Gefahrenpotential für den Arbeitgeber darstellen, falls keine organisatorischen Vorkehrungen für eine schnelle Übermittlung von Informationen an die Behörden getroffen wurde.

 

Christian Reichel, Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB: bAV & M&A – ausgewählte Themen

 

Christian Reichel, Baker & McKenzie…

Die erheblichen Risiken aus Versorgungszusagen müssen in Transaktionen durch Berücksichtigung im Kaufpreis und Garantie- und Freistellungsregelungen berücksichtigt werden.

 

Etwaiges Deckungsvermögen wie z.B. in Contractual Trust Arrangements und Versicherungen muss übertragen werden. Eine sorgfältige Due Diligence ist dazu weiterhin erforderlich. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die Risiken und Übertragung im Zusammenhang mit externen Versorgungsträgern wie Pensionskassen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds.

 

Die Zusammenarbeit mit Warranty & Indemnity-Versicherern sollte für die bAV verstärkt werden, um Risiken versicherbar zu machen.

 

René Döring, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP: Strategische und rechtliche Aspekte des Beitritts Dritter zu Versorgungsverpflichtungen

 

René Döring, Freshfields Bruckhaus Deringer…

Der Schuldbeitritt stellt ein vielseitiges und aufgrund der vorhandenen vertraglichen Gestaltungsfreiheit äußerst flexibles Gestaltungsinstrument der bAV dar. Neben Konsolidierungsbestrebungen im Konzern lässt er auch in anderen Konstellationen, wie Rentnergesellschaften und Transaktionen, interessante Gestaltungen zu.

 

Wesentliches Augenmerk ist dabei auf die Ausgestaltung und Kommunikation etwaiger Beendigungsmöglichkeiten zu richten, welche z.B. auch einen Übergang des Sicherungsrechtes auf den PSVaG verhindern können.

 

Weiterer zentraler Punkt ist die Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Beitretenden, da sich hiernach nicht nur die bilanzierte Behandlung richtet, sondern diese wesentlich für die Kostenverteilung ist. Dabei sind auch praktische Punkte, wie gegenseitige Unterrichtungspflichten, zu beachten.

 

Bei sachgerechter Ausgestaltung führt der Schuldbeitritt zu keiner Ausweitung der Anpassungsprüfungspflicht. Steuerlich sind die Gestaltungsmöglichkeiten begrenzt, können aber bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durchaus bedenkenswerte Lösungen bieten.

 

Elmar Schnitker, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP: Transfer von Versorgungsverpflichtungen auf kommerzielle Anbieter

 

Elmar Schnitker, Freshfields Bruckhaus Deringer…

Pensionsverbindlichkeiten können sich aus vielen Gründen als Belastung oder als Fremdkörper für Unternehmen erweisen. Diese Probleme können durch eine Übertragung der Pensionsverpflichtungen auf einen kommerziellen Anbieter gelöst werden.

 

Bei kunstgerechter und verantwortlicher Ausgestaltung wird dabei den Interessen der Versorgungsberechtigten an einer langfristig sicheren Erfüllung ihrer Ansprüche ebenso Rechnung getragen wie dem Interesse der Unternehmen an einer rechtlich sicheren Enthaftung.

 

Zu diesem Zweck werden die Verbindlichkeiten auf eine Rentnergesellschaft abgespalten und diese mithilfe eines CTA ausfinanziert. Die Umsetzung kann von Unternehmen autonom gestaltet werden und unterliegt keinen Zustimmungserfordernissen Dritter.

 

Für das Funding gelten allerdings eine Reihe vor Gestaltungsvorgaben und -alternativen, die einer genauen Prüfung und verantwortlichen Umsetzung im Einzelfall bedürfen.

 

Christian v. Buddenbrock, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: De-Risking durch reine Beitragszusage

 

Christian v. Buddenbrock, Beiten Burkhardt…

Die mit der reinen Beitragszusage (rBZ) neu gegebene Möglichkeit des Pay and Forget stellt sich für den Arbeitgeber im Wesentlichen aus zwei Gesichtspunkten als vorteilhaft dar:

 

Erstens entstehen keine nachlaufenden Finanzierungsrisiken für den Arbeitgeber, zweitens führt die rBZ weder nach HGB noch nach IAS 19.8 zum Ausweis von Pensionsrückstellungen.

 

Für den Arbeitnehmer kann mit der rBZ ein deutlich höheres Versorgungsniveau erreicht werden, weshalb Gewerkschaften dem Durchführungsweg aufgeschlossen gegenübertreten sollten.

 

So bringt die rBZ durch weitergehende Kapitalanlagemöglichkeiten bessere Renditechancen. Die bislang vorgesehenen Garantien bei klassischen Betriebsrentensystemen schmälern hingegen die Versorgungshöhe.

 

Für die Praxis wirklich interessant ist die Frage nach der zulässigen Ablösung bestehender Versorgungssysteme durch die rBZ. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen „gut funktionierende Betriebsrentensysteme möglichst nicht gefährdet werden“ (BTDrucks. 18/12612, S.2), woraus zu schließen ist, dass eine Ablösung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

 

Im Ergebnis ist ein kollektiver Günstigkeitsvergleich anzustellen und zumindest für die Umstellung von Versorgungssystemen für die Zukunft mit der bisherigen Rechtsprechung des BAG festzustellen, dass zukünftig potentiell eintretende Eingriffe in individuelle Rechtspositionen der Versorgungsanwärter durch einen ihr bisheriges Versorgungssystem ablösenden Tarifvertrag zumindest dann zu rechtfertigen sind, wenn die Regelung bei kollektiver Betrachtung günstiger ist und zudem der Dotierungsrahmen gewahrt wird.

 

Auch Umstrukturierungs- und Harmonisierungsbestrebungen, welche einen wesentlichen Grund für die Einführung der rBZ darstellen, können Gründe für die Rechtfertigung eines möglichen Eingriffes in die zweite Besitzstandstufe sein, sofern hierdurch der wirtschaftliche Gesamtaufwand des Arbeitgebers nicht geschmälert wird.

 

Peter Wehner, Allen & Overy LLP: Aktuelle Rechtsprechungsübersicht

 

… und Peter Wehner, Allen Overy, auf den Kölner Tagen Betriebsrente im Januar 2020. Alle Fotos: Marco Arteaga.

Auch die Rechtsprechung zur bAV hat sich im vergangenen Jahr wieder mit einer Vielzahl verschiedener Fragen und Themen befasst:

 

So stechen insbesondere die Entscheidung des BAG vom Oktober 2019 zu neuen Anforderungen zur Besitzstandswahrung bei Betriebsübergängen (3 AZR 429/18) heraus, in welchem das BAG die Ablösung von durch Betriebsvereinbarung geregelten Versorgungsordnungen durch entsprechende Betriebsvereinbarungen des Betriebserwerbers an der Drei-Stufen-Theorie gemessen sehen möchte, oder die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 zur Einstandspflicht des PSV bei gekürzten Pensionskassenleistungen (C-168/18), welche eine neue Diskussion um die Einbeziehung von Pensionskassen in das System der Insolvenzsicherung und entsprechende politische Bestrebungen ausgelöst hat.

 

Eine weitere Entscheidungen des BAG beschäftigt sich (wiederholt) mit der von ihm ausdrücklich verteidigten Drei-Stufen-Theorie, vorliegend im Kontext der mehrfachen Ablösung von Versorgungsordnungen und der Bedeutung der Beteiligung der Arbeitnehmervertreter (Entscheidung vom 19. März 2019, 3 AZR 201/17).

 

Auch der Ausblick auf anstehende Entscheidungen lässt Spannendes erwarten, so etwa diejenige des EuGH zur Vorlage des BAG vom Oktober 2018 (3 AZR 878/16 (A) und 3 AZR 139/17 (A)) zur Frage der Vereinbarkeit der Einschränkungen der Haftung des Betriebserwerbers und des PSV bei Insolvenz und den sich hieraus ergebenden Fragen zu erhöhten Haftungsrisiken für den Betriebserwerber in der Insolvenz.

 

Anm. der Redaktion: Die Berichterstattung zu Veranstaltungen erfolgt auf LEITERbAV regelmäßig im Indikativ der Referentinnen und Referenten, nicht im Konjunktiv.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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