Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Pensionskassentagung (II):

Zwischen 3V, VAIT und Großer Koalition

Erneut berichten Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger für LEITERbAV von der neulichen aba-PK-Tagung. Heute Teil II: DigiRÜ schreitet in Theorie, Praxis und Technik voran, Gerichte haben viele bAV-Fragen klar gestellt, die dafür wiederum bei einer anderen – grundsätzlich endlich geklärten – Sache immer noch offen sind.

 

Nach dem ersten Teil der Berichterstattung zur diesjährigen aba-PK-Tagung folgt heute der zweite und letzte Teil:

 

DigiRÜ: enorm ehrenamtlich …

 

Klaus Stiefermann, aba.

Der Themenblock „Digitale Rentenübersicht“ startet mit einem allgemeinen Überblick durch Klaus Stiefermann. Der aba-Geschäftsführer berichtet von der Einrichtung einer säulenübergreifenden Arbeitsgruppe in 2017 mit dem Ziel, praxisgerechte und umsetzungsfähige Vorschläge zu erarbeiten. Gestartet wurde damals die Diskussionen über die einzubeziehenden Vorsorgelösungen und die Festlegung von Anforderungen und Ziele. Wichtigstes Grundprinzip sollte sein, den Start in kleinem Umfang anzustreben und sich nicht in der Umsetzung einer allumfassenden Lösung zu verzetteln.

 

Mit dem Forschungsbericht zu den „konzeptionellen Grundlagen für eine säulenübergreifende Altersvorsorgeinformation“ aus dem März 2019 wurde der Grundstein für das Rentenübersichtsgesetz im Februar 2021 gelegt. Hier ist als Ziel der DigiRÜ „Verlässlich, Verständlich und möglichst Vergleichbar“ festgelegt.

 

 

Die aba achtet dabei insbesondere auf die Belange der Versorgungseinrichtungen.“

 

 

Im weiteren Verlauf wird noch die Organisationsstruktur der DigiRÜ mit der Aufsicht und Finanzierung durch den Bund, Steuerungsgremium, unterschiedlichen Fachbeiräten und der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR) erläutert. Der Überblick über die zeitliche Planung zeigt eine geplante Aufnahme des Regelbetriebs im Dezember 2023. Ab diesem Zeitpunkt sind die Versorgungsträger mit bereits bestehender Verpflichtung zur Übermittlung jährlicher Standmitteilungen, d.h. Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, zur Teilnahme an der DigiRü verpflichtet, wobei bereits vorher Testläufe mit freiwilliger Teilnahme gestartet werden.

 

Stiefermanns Fazit: DigiRü ist sehr ambitioniertes Projekt, welches nur durch enormes ehrenamtliches Engagement umgesetzt werden kann. Die aba achtet dabei insb. auf die Belange der Versorgungseinrichtungen. Allerdings wird sich der langfristige Erfolg daran messen lassen müssen, dass die Politik auch attraktive Angebote zur Schließung von Versorgungslücken anbietet, die mittels der DigiRü sichtbar werden.

 

und aufgrund bestehender Vorgaben

Peter Gramke, Soka-Bau.


Nach der Theorie folgte mit dem Vortrag von Peter Gramke, SOKA-Bau, dann die Praxis. Als Mitglied des 1. und des 5. Fachbeirats (Finanzmathematik/fachlicher Datensatz und Frontend/Portal) erläutert er in seinem Vortrag die Auswirkungen der DigiRü auf die Versorgungsträger. Zunächst beschreibt er die Rahmenbedingungen:

 


Diese sehen eine Portallösung ohne Datenhaltung vor. Zur Abfrage wird die Steuer-ID in Verbindung mit dem Geburtsdatum genutzt. Grundlage der Übermittlung ist die letzte verfügbare Standmitteilung, die außerdem als pdf-Datei beigefügt werden muss.

 

 

Möglich ist auch die Übermittlung von Kapitalwerten, wenn die Standmitteilung nur solche Werte enthält.“

 

 

Neben allgemeinen Angaben zur Versorgungseinrichtung, zum Altersvorsorgeprodukt sind auch wertmäßige Angaben als Projektionen zum Renteneintritt der erreichten und erreichbaren Altersvorsorgeansprüche obligatorisch. In diesem Zusammenhang wird explizit darauf hingewiesen, dass die meisten dieser Werte bereits aufgrund bestehender Vorgaben ermittelt werden müssen. Möglich ist auch die Übermittlung von Kapitalwerten, wenn die Standmitteilung nur solche Werte enthält.

 

Zum Abschluss seiner Ausführungen gibt Gramke noch einen kurzen Einblick in den aktuellen Stand der Arbeit des Fachbeirats mit der Auflistung von möglichen Weiterentwicklungen, wie z.B. vereinheitlichte Leistungszeitpunkte oder Rentenfaktoren, und zeigt einen ersten Entwurf für die Darstellung der Ergebnisse im Portal.

 

Für weitere Details sei auf den Vortrag Gramkes auf der diesjährigen aba-Mathetagung verwiesen.

 

sowie eine Anfrage pro Sekunde je Unternehmen

 

Christoph Schulte, Hoechster Penka.

Zum Abschluss des Themenblocks DigiRü berichtet Christoph Schulte, Vorstand für Versicherungstechnik und IT der Höchster PK, in seiner Funktion als Mitglied des 2. Fachbeirats (Technische Schnittstellen) über einige technische Details – angefangen von der Beschreibung des Abfrageprozesses über die Kommunikationsart bis hin zur Anbindung der Versorgungseinrichtungen:


Die Versorgungsberechtigten stellen ihre Anfrage über das Portal bei der ZfDR. Diese wiederum fragt mit der Steuernummer alle bzw. alternativ nur ausgewählte Versorgungseinrichtungen an und konsolidiert die Antworten gleichartiger Versorgungseinrichtungen.

 

 

Für den Antwortdatensatz gilt, dass verschiedene Versorgungsansprüche in einer Antwort zu bündeln sind.“

 


Für den Antwortdatensatz der Versorgungseinrichtung gilt insb., dass verschiedene Versorgungsansprüche in einer Antwort zu bündeln sind und das pdf den Anforderungen an Standmitteilungen genügen muss, falls eine gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung besteht. Mit dem abschließenden Hinweis auf Untersuchungen zum erwarteten Mengengerüst und der damit verbundenen Kommunikationslast, welche bei einem realistischen Ansatz zu einer Anfrage pro Sekunde je Unternehmen führt, beschließt Schulte seine Ausführungen.

 

Recht: Escape mit Klarheit und …


In nachfolgenden Vortrag gibt Marco Herrmann, Mitglied des Vorstands BVV, einen Überblick über Aktuelles aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Praxis betreffend Pensionskassen:


Zu Beginn befasst sich Herrmann mit der sog. Escape-Klausel zur Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers für Pensionskassenzusagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Eingehend wird die Entstehungsgeschichte der heutigen Gesetzesfassung erläutert, welche insb. für Alttarife mit höherem Rechnungszins die Anwendbarkeit der Befreiung klargestellt und hierbei mit der Übergangsregelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG auch zurückliegende Anpassungszeiträume vor dem 1. Januar 2016 einbezogen hat.

 

 

Die Übergangsregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen das Verschlechterungsverbot der EU-Mobilitätsrichtlinie.“

 

 

Die Vereinbarkeit dieser Übergangsregelung mit höherrangigem Recht war Gegenstand zweier LAG-Entscheidungen aufgrund von Zurückverweisungen des BAG (Hessisches LAG vom 17. Februar 2021 – 6 Sa 480/20 sowie LAG Schleswig-Holstein vom 16. Juni 2021 – 3 Sa 244/20). In den Entscheidungen wird festgestellt, dass die Übergangsregelung weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen das Verschlechterungsverbot in Art. 7 Abs. 2 der EU-Mobilitätsrichtlinie verstößt und auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch die getroffene Stichtagsregelung vorliegt – ein Ergebnis, dass Herrmann im Sinne der Praxis ausdrücklich begrüßt.

 

Aufpumpen geht nicht


Weiter berichtet Herrmann über eine Entscheidung des LG Berlin vom 11. August 2020 (4 O 318/19) zum Anspruch eines Versicherten auf Zahlung höherer Eigenbeiträge in einen vergleichsweise hoch verzinsten Bestandstarif. Die entsprechende Klage des Versicherten wurde mangels rechtlicher Grundlage abgewiesen. Aus dem Hinweis der Kasse, Beitragsänderungen sind auf Antrag möglich, ist noch kein konkreter Anspruch abzuleiten, und weitergehende telefonische Erklärungen ließen sich nicht beweisen.


voll heißt voll…


Ein weiteres Urteil des LG Berlin betrifft die Einstellung der Zahlung einer vorgezogenen Altersrente durch die Pensionskasse, nachdem die gesetzliche Rente wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze auf eine Teilrente beschränkt wurde (Urteil vom 15. Februar 2021 – 7 O 368/19). Die Klage des Versicherten auf Weitergewährung wurde abgewiesen, weil in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich der Bezug von Vollrente als Leistungsvoraussetzung genannt wird und zudem die gesetzliche Regelung in § 6 BetrAVG den fortlaufenden Bezug von Vollrente nahelegt. Herrmann verdeutlicht hier die Bedeutung klarer Formulierungen in den Kassenregularien.


Zinslauf beginnt früh …


Das nächste Rechtsprechungsthema betrifft die Verzinsung von gesetzlichen KV- und PV-Beiträgen auf Leistungen einer Pensionskasse im Falle einer Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Diese Fälle kommen bei privat fortgeführten Versicherungen vor. Herrmann stellt hierzu die Entscheidung des LSG Sachsen vom 27. Januar 2020 (L 1 KR 471/17) dar. Darin wird festgestellt, dass der Zinslauf beginnt, wenn der Antrag den Leistungsträger in die Lage versetzt, das Verfahren einzuleiten, und nicht erst bei Vorlage aller entscheidungsrelevanten Grundlagen. Für die Praxis sieht Herrmann in dieser Entscheidung eine hilfreiche Klarstellung der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Krankenkasse sowohl hinsichtlich der Ermittlung der relevanten Anspruchsgrundlagen als auch hinsichtlich der Verzinsung des Erstattungsanspruchs.


unter 27 ist beitragspflichtiger Versorgungsbezug …


Schließlich stellt Herrmann ausgehend von einem Urteil des BSG vom 26. Februar 2019 (B 12 KR 12/18 R) eine Stellungnahme der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbands vom 19. November 2019 vor. Diese klärt für die Praxis, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus einer bAV an ein bezugsberechtigtes volljähriges Kind einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug darstellen. Grundsätzlich ist dies unabhängig vom Durchführungsweg der Fall, solange das Kind im Versorgungsfall bzw. bei der Auszahlung laufender Renten das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wobei sich der Zeitraum durch Ausbildungszeiten noch verlängern kann.


Vorstand nicht ständig im AR …


Im Bereich Gesetzgebung erläutert Herrmann die Änderungen im Bereich der Abschlussprüfungen infolge des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG), insb. die Wechselpflicht nach 10 Jahren und die Bestellung durch das oberste Organ. Weiter nimmt der Vorstand künftig grundsätzlich nicht mehr an Aufsichtsratssitzungen teil, zu denen der Abschlussprüfer als Sachverständiger hinzugezogen wird. Soll die Teilnahme des Vorstands in Fortsetzung bisheriger Praxis beibehalten werden, so sollte der Aufsichtsrat das für erforderlich erklären.


Schutz vor Cyberangriffen tut not …


Im Bereich Regulatorik geht Herrmann kurz auf die Überarbeitung des BaFin-Rundschreibens 10/2018 VAIT ein und erwähnt die drei neu adressierten Themenfelder Operative Informationssicherheit, IT-Notfallmanagement und Kritische Infrastruktur. Für die Praxis empfiehlt Herrmann, spezielle Vorkehrungen zum Umgang mit möglichen Cyberangriffen zu treffen.


…und Mindestgarantien weiter ohne Maßstab

 

Marco Herrmann, BVV.

Weiterhin weist Herrmann auf die zum 1. Januar 2022 in Kraft tretende Absenkung des HRZ in der Lebensversicherung von 0,9 auf 0,25% sowie die Neufassung des DAV-Hinweises zum HRZ für regulierte Pensionskassen hin. Für neue genehmigungspflichtige Tarife akzeptiert die BaFin schon jetzt keinen dauerhaft höheren Rechnungszins als 0,25%.

 

Die Notwendigkeit, trotz wegfallender Zinsgarantien anfallende Kosten zu decken, zwingt Versicherer zur Absenkung von Garantieleistungen unterhalb von 100% der Beitragssumme. Herrmann erwähnt in diesem Zusammenhang das für eine wertpapiergebundene Direktzusage ergangene Urteil des BAG vom 30. August 2016 (3 AZR 361/15). Dieses verlangt für beitragsorientierte Leistungszusagen eine Mindestgarantie, ohne bislang Maßstäbe zu deren Höhe vorzugeben.


Im Praxisteil konzentriert sich Herrmann auf den 
den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a i.V.m. § 26a BetrAVG, welcher ab 1. Januar 2022 nun auch für bestehende Vereinbarungen in den versicherungsförmigen Durchführungswegen umzusetzen ist. Schwierigkeiten ergäben sich einerseits häufig aus einer gewachsenen unübersichtlichen Anbieter- und Vertragslandschaft, andererseits aus der fehlenden versicherungsrechtlichen Flankierung, die Aufstockung bestehender Verträge um den neuen Zuschuss zu erzwingen. In der Konsequenz empfiehlt Herrmann den Unternehmen in der Praxis, bei den Anbietern die Aufstockbarkeit der betroffenen Verträge zu erfragen (und zu dokumentieren!) und hilfsweise via gesonderter Vereinbarung einen möglichst ähnlichen zur Verfügung stehenden Tarif zu nutzen.


Endlich nicht mehr einer für alle

Georg Thurnes.


Zum Abschluss der Tagung stellt Georg Thurnes, Vorsitzender des Vorstands der aba, die neu eingeführte Möglichkeit der Teilkollektivsanierung von Pensionskassen nach § 234 Abs. 7 VAG dar:


Der Aktuar kann hier aus erster Hand über die maßgebliche Beteiligung der aba von der Initiative über die Ausgestaltung bis zur Einführung der neuen Regelung berichten.


Zunächst skizziert Thurnes die bislang unbefriedigende Ausgangslage regulierter Pensionskassen. Im gegenwärtigen Umfeld müssen sich viele Kassen darauf einstellen, ihre Rechnungsgrundlagen wie Zins, Biometrie und/oder Verwaltungskosten zu verstärken und werden mit zusätzlichem Mittelbedarf konfrontiert.


Thurnes stellt die vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten wie etwa Erhöhung von Firmenbeiträgen oder Leistung von Sonderzuwendungen dar und zeigt ein wesentliches Hindernis bei Pensionskassen mit heterogener Trägerstruktur auf. Dies liegt in der bis dato fehlenden Möglichkeit für Arbeitgeberunternehmen, gezielt die Versicherungen der eigenen Arbeitnehmer mit Sonderzahlungen zu stützen. An dieser Hürde drohen alle Bemühungen zu scheitern, mit der Folge von Leistungskürzungen für alle Versicherten, einer subsidiären Einstandspflicht vorhandener Arbeitgeber sowie einer Abwicklung der Kasse.


Anschließend erläutert Thurnes die neue Möglichkeit zur Teilkollektivsanierung als möglichen Ausweg aus dem
Dilemma:


Danach kann in der Satzung geregelt werden, dass eine bezogen auf die Deckungsrückstellung der sanierungsbedürftigen Tarife hinreichende Masse an sanierungsbereiten Arbeitgebern („Große Koalition“) der Kasse gezielt Mittel zur Stützung der „eigenen“ Versicherten zuwenden. Thurnes stellt hier die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Abläufe dar und zeigt illustrativ die unterschiedlichen Wirkungen für Versicherte mit sanierungsbereitem Arbeitgeber, Versicherte mit nicht sanierungsbereitem Arbeitgeber und Versicherungen ohne einstandspflichtigen Arbeitgeber (z.B. aus Eigenbeiträgen oder nach Insolvenz). Letzt
genannte dürfen nicht schlechter als bei einer herkömmlichen Sanierung gestellt werden und können damit eine Finanzlücke in Höhe der anteiligen Solvabilitätsanforderung verursachen, welche nach Einschätzung von Thurnes ggf. mutmaßlich durch die sanierungsbereiten Arbeitgeber mit ausgeglichen werden müsste.


Die Eigenmittel müssen sich nach der Sanierung in einem Korridor zwischen 100 und 110% der Solvabilitätsanforderung bewegen.


Positiv vermerkt Thurnes die Klarstellung im BMF-Schreiben vom 12. August 2021 zur Lohnsteuerfreiheit von Unterstützungszahlungen zur Teilkollektivsanierung, lediglich die etwas verunglückte Formulierung sieht er hier zu bemängeln.


Im Detail weist Thurnes auf eine Vielzahl denkbarer Fragen hin und nimmt erste davon ins Visier – unklar z.B., wie detailliert eine Satzungsregelung zur Nutzung der neuen Möglichkeiten ausgestaltet werden muss. Die einschlägige Arbeitsgruppe der aba arbeitet gegenwärtig an einem Muster in Abstimmung mit der BaFin. Materiell sind etwa Fragen zur genauen Festlegung der Eigenmittel nach Sanierung innerhalb des Korridors, die Möglichkeit einer leichten temporären Unterschreitung der Anforderungen im Rahmen eines Sanierungsplans oder die Zuordnung eines eventuellen Überhangs offen.

 

 

Bei Misslingen droht ansonsten die Abwicklung, ein Zurücksteuern ist kaum möglich.“

 

 


Mangels klarer gesetzlicher Flankierung eher kritisch schätzt Thurnes die Möglichkeiten hinsichtlich impliziter Eigenmittel ein, sowohl hinsichtlich des Schicksals vorhandener solcher Mittel als auch in Bezug auf Bestrebungen sanierungsbereiter Arbeitgeber, die im Rahmen des Verfahrens vorgesehene Unterstützung z.B. in Form eines weiteren Gründungsstocks zu leisten.

 

Weitere Fragen stellen sich kassenspezifisch, wie das Zusammenspiel mit Verpflichtungserklärungen der Trägerunternehmen oder verschiedener Abrechnungsverbände.


Pensionskassen, welche eine Teilkollektivsanierung ins Auge fassen, empfiehlt Thurnes das Vorhaben rechtzeitig durchzuplanen, bevor das Drohen eines Fehlbetrags als entscheidende Voraussetzung festgestellt wird. Bei Misslingen droht ansonsten die Abwicklung, ein Zurücksteuern ist kaum möglich.


Thurnes zieht ein insgesamt positives Fazit. Er äußert die Hoffnung, dass durch die zielgenaue Unterstützungsmöglichkeit für viele Versicherte Leistungskürzungen vermieden werden können und dass die im Allgemeinen sinnvolle und wünschenswerte Sanierung und Fortführung von Pensionskassen nicht an der Blockadehaltung einzelner Arbeitgeber scheitert.


Anm. d Red.: Die Tagungsberichterstattung auf
LEITERbAV erfolgt regelmäßig im Indikativ der Referenten.

 

Matthias Lang, Aon.

Die Autoren:


Matthias Lang ist Aktuar und Principal bei
Aon.


Andreas Kopf ist Aktuar und Senior Consultant bei
Aon.


Ingo Budinger ist Aktuar und Principal bei
Aon.

 

 

Andreas Kopf, Aon.

Von ihnen beziehungsweise anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich auf LEITERbAV:

 

 

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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