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Vergangenen Mai in Kassel (II) – eine Frage der Gleichbehandlung?

Zurück damit!

Die Witwe wollte die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung nicht verbeitragt sehen, die beklagte Krankenkasse schon. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts legt seine grundsätzliche Sicht auf die Dinge dar, sieht aber eben diese Dinge von der Vorinstanz nicht ausreichend ermittelt.

 

Das Bundessozialgericht in Kassel. Foto: Dirk Felmeden.

Die Verhandlung mit dem Az B 12 KR 22/18 R war ursprünglich für März angesetzt, infolge Corona verschoben worden und hat dann im Mai stattgefunden.

 

Einzelheiten des Falls waren zwar bekannt – die Witwe eines Arbeitnehmers ging gegen die Verbeitragung der Kapitalabfindung einer Direktversicherung ihres verstorbenen Gatten in Revision, weil sie jeden Zusammenhang zwischen dessen Erwerbstätigkeit und der Auszahlung bestritt (sie sei nur Erbin) und außerdem eine Ungleichbehandlung zu Riester-bAV vorliege – jedoch ließ sich der 12. Senat mit der Publikation seines Urteils Zeit. Bis jetzt, denn nun liegt dieses vor.

 

Betriebsrentenrechtlich einbezogen?

 

Das Gericht schreibt:

 

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2018 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Ob zu Recht Beiträge auf die Kapitalzahlung festgesetzt worden sind, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.“

 

Und warum nicht? Weil der 12. Senat eine Kardinalfrage, wie er sie in seinem Urteil aufwirft und rechtstheoretisch durchdiskutiert (und dabei seine grundsätzliche Hartleibigkeit bezüglich der Verbeitragung erneut festzurrt), in dem Verfahren nicht beantwortet sieht; er schreibt weiter:

 

Die betriebsrentenrechtliche Einbeziehung Hinterbliebener in das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aufgrund eines ihm eingeräumten Bezugsrechts muss sich aus einer versicherungsvertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung AGB und etwaiger, das Vertragsverhältnis gestaltender Richtlinien des Arbeitgebers ergeben.

 

Ob der Klägerin nach dem Lebensversicherungsvertrag ein eigenes Bezugsrecht zusteht, vermag der Senat indes nicht zu beurteilen. Feststellungen zum Vertragsinhalt im Hinblick auf ein Bezugsrecht Dritter hat das LSG nicht getroffen. Allein die Bezeichnung als ‚Todesfallleistung‘ lässt noch nicht darauf schließen, dass die Klägerin die Kapitalzahlung wegen eines versicherungsvertraglichen Bezugsrechts erhalten hat. Ob das der Fall ist, hat das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren festzustellen.“

 

Das Urteil des 12. Senats des Bundessozialgerichts in der Sache B 12 KR 22/18 R findet sich hier.

 

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