Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Aufsichtsrechtstagung (II):

Zumutung und Kostenbelastung

Ende September hat die erste aba-Aufsichtsrechtstagung stattgefunden. Das Programm war quantitativ wie qualitativ so dicht, dass die LbAV-Berichterstattung gestreckt werden muss. Heute: Kapitalanlagerundschreiben und die kommenden EZB-Berichtspflichten für EbAV. Für LEITERbAV berichtet Bettina Nürk. Teil II eines zweiteiligen Beitrages.

 

 

22. September 2017, Mannheim: die erste Fachtagung „Aufsichtsrecht für EbAV“ – moderiert von Joachim Schwind, Chef der Hoechster Pensionskasse. Nachdem die ersten Vorträge sich vor allem mit den Ambitionen der EIOPA beschäftigt hatten, standen im weiteren Verlauf nationale Regulierungsfragen sowie die EZB-Berichtspflichten auf dem Programm. Im Einzelnen:

 

 

Christian Wolf – Kapitalanlagerundschreiben überfällig

 

Christian Wolf, BVV.

Im Anschluss an Nellshens Vortrag gab Christian Wolf, Leiter Kapitalanlagencontrolling beim BVV, einen Überblick zum erwarteten Kapitalanlage-Rundschreiben sowie zum neuen Rundschreiben „Derivative Finanzprodukte und strukturierte Produkte“.

 

Wolf kritisierte die erhebliche Verzögerung, mit der die Überarbeitung des Kapitalanlagerundschreibens erfolge. Eigentlich sei ein neues Rundschreiben schon mit der Ablösung des Investmentgesetzes (InvG) durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) im Juli 2013 notwendig gewesen.

 

Spätestens seit der Verabschiedung der Anlageverordnung im März 2015 sei es allerdings überfällig. Eine wesentliche Folge des Rundschreibens wird laut Wolf sein, dass unternehmenseigene Neue-Produkte-Prozesse eine wichtigere Rolle einnehmen, da Solvency-I-Unternehmen künftig verstärkt selbst für die Einhaltung der Anlagegrundsätze und der Prüfung der Qualifikation der Anlagen verantwortlich sein werden.

 

Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gilt laut Wolf insbesondere auch für den Einsatz strukturierter Produkte, die zusammen mit derivativen Investments im Rundschreiben 08/2017 geregelt werden, das am 30. August 2017 verabschiedet wurde. Dies bedeute, dass die personellen und fachlichen Ressourcen vorhanden sein müssten, um die Eignung einer Kapitalanlage für das Sicherungsvermögen zu beurteilen.

 

Interessant war in diesem Zusammenhang der Hinweis Wolfs auf einen Türöffner im Rundschreiben, wonach Derivate, die nicht im Katalog der explizit als zulässig aufgeführten derivativen Geschäfte enthalten sind, gegebenenfalls dennoch im Rahmen eines entsprechend qualifizierten Neue-Produkte-Prozesses erworben werden können.

 

 

Daniel Kunkel – Arbeitgeber befreit!

 

Der letzte Teil der Fachtag ung widmete sich den neuen Berichtspflichten auf europäischer Ebene, die neben der nationalen Berichterstattung auf die EbAV zukommen.

 

Daniel Kunkel, stellvertretender Leiter des Arbeitsgebiets Statistiken über Versicherungen und Pensionseinrichtungen bei der Deutschen Bundesbank, stellte den Entwurf der „EZB-Verordnung zur statistischen Meldepflicht der Pensionseinrichtungen“ vor.

 

Als Organ der Europäischen Union hat die EZB die Befugnis, Verordnungen mit unmittelbarer Rechtswirkung in den Mitgliedstaaten zu erlassen. Kunkel begründete die für Dezember 2017 geplante Verordnung zur Statistik über Pensionseinrichtungen u.a. damit, dass die bislang verfügbaren Daten nur in unzureichender Granularität, Frist und Abdeckung zur Verfügung stünden und häufig ergänzende Schätzungen seitens der nationalen Zentralbanken erforderlich seien.

 

Das für den Erlass einer Verordnung vorgeschriebene Merits & Costs Procedure sieht eine Anhörung der Berichtspflichtigen vor. Kunkel appellierte während seiner Ausführungen wiederholt an die Teilnehmer, sich in die noch bis zum 29. September 2017 laufende öffentliche Konsultation einzubringen (zum Zeitpunkt dieser Berichterstattung also beendet, Anm.d.Red.) und lud sie ein, mit den Behörden bei der Abstimmung der Reporting-Anforderungen zusammenzuarbeiten.

 

In Deutschland sollen laut Verordnungsentwurf zunächst „alle in Deutschland gebietsansässigen Pensionseinrichtungen“ berichtspflichtig sein. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, auch die „Pension Fund Managers“, im deutschen Fall also die Arbeitgeber bzw. Trägerunternehmen, zur Meldepflicht heranzuziehen. Von der Berichtspflicht der Arbeitgeber als Pension Fund Manager kann abgesehen werden, wenn bereits eine zum Arbeitgeber gehörende Versorgungseinrichtung eine Meldung abgibt. Von dieser Möglichkeit werde die Bundesbank laut Kunkel Gebrauch machen; Arbeitgeber seien also zu dieser neuen Statistik in Deutschland nicht meldepflichtig. Sollte sich erweisen, dass CTAs als Pensionseinrichtungen zu verstehen und damit meldepflichtig sind, werden einzig sie selbst und nicht deren Träger- oder Mutterunternehmen zur Berichtspflicht herangezogen, so Kunkel weiter.

 

Die erste Jahresmeldung ist zum Stichtag 31. Dezember 2018 vorgesehen, die erste Quartalsmeldung zum 31. März 2019 – ein Zeitplan, den Kunkel nicht nur für die betroffenen EbAV, sondern auch für die Bundesbank als „sehr herausfordernd“ bezeichnete. Die Bundesbank setze sich dafür ein, den zeitlichen Gleichlauf der Anforderungen von EZB und EIOPA weiter einzuhalten. Sollte von den Betroffenen eine Verschiebung der ersten Berichterstattung gewünscht werden, so müsse dies von ihnen im Rahmen der Konsultationsverfahren an EZB und EIOPA adressiert werden.

 

Kunkel sagte den teilnehmenden EbAV darüber hinaus Unterstützung bei deren Forderung zu, eine Vereinheitlichung der Reporting-Anforderungen von BaFin, EIOPA und EZB zu erreichen. Die Aussicht, künftig gegebenenfalls mit drei parallelen Meldewesen konfrontiert zu sein, wurde während des Vortrags und in der anschließenden Diskussion von Vertretern der anwesenden EbAV heftig kritisiert. Paul Wessling, Vorstand des Gerther VVaG, schlug in diesem Zusammenhang vor: „Warum sammelt und koordiniert die Bundesbank nicht die Daten aus der KWG-Meldung nach Paragraf 14 KWG betreffend Kredite ab einer Million Euro sowie die Daten aus der Meldung nach Außenwirtschaftsverordnung über Kapital und Ertragsbewegungen nach und aus dem Ausland? Was ist mit den Meldungen nach Z4, Z5, Z5A und Z 10?“ Kunkel bot an, auch hier zu prüfen, ob sich Erleichterungen erzielen ließen, um die Belastung so weit wie möglich zu reduzieren.

 

 

Andreas Hilka –  die Fragen nach Sinn und Zweck

 

Andreas Hilka, Hoechster Pensionskasse.

Im letzten Vortrag des Tages „Künftige Reporting-Anforderungen von EZB und EIOPA aus Sicht der EbAV“ wies Andreas Hilka, Vorstand für Asset Management bei der Hoechster Pensionskasse, zunächst auf die sehr konstruktive Zusammenarbeit zwischen aba bzw. Pensions Europe und Bundesbank in den vergangenen Monaten hin. Positiv sei auch, dass die Grundlage der Meldungen für die Passivseite nun die HGB-Bilanz sei und nicht, wie ursprünglich angedacht, eine marktwertbasierte Bilanz. Allerdings: „Es bleibt eine Zumutung, und es bleibt eine Kostenbelastung“. Und es gehe zu schnell. Hilka fand klare Worte zum Verordnungsentwurf und den geplanten Berichtsanforderungen der europäischen Aufsichtsbehörden insgesamt:

 

Der Kreis der meldepflichtigen Pensionseinrichtungen sei nicht abschließend bestimmt, und es sei bislang noch völlig unklar, ob neben Pensionskassen und Pensionsfonds auch CTAs, Unterstützungskassen oder berufsständische Versorgungswerke unter die EZB-Berichterstattungspflicht fallen.

 

Der Entwurf läge nur in englischer Sprache zur Konsultation vor. Die damit verbundenen Schwierigkeiten zeigten sich nicht zuletzt an der unklaren Abgrenzung des Begriffs „pension fund managers“.

 

Die Meldefristen für die Quartals- und Jahresmeldungen seien zwar verlängert worden (jedoch drohe im Zuge der Überprüfung bis zum Jahr 2022 eine erneute Verkürzung), und auf die ursprünglich geplante vierteljährliche Meldung für die Passivseite sei verzichtet worden. Jedoch entspreche die für die Passivseite vorgesehene Veränderungsanalyse einer Attributionsanalyse für ein Fondsinvestment. Dies ist aus Sicht Hilkas nicht zu leisten.

 

Es drohten drei unterschiedliche Berichtserstattungsregimes, die mit neuen Softwareanforderungen und zusätzlichen Kostensteigerungen verbunden seien. Die von EIOPA geplanten Meldeanforderungen, die deutlich umfassender und detaillierter als die der BaFin sein sollen, bedeuteten dabei faktisch die Einführung der Säule III des Solvency II-Regimes.

 

Hilkas abschließende Feststellung: Es stellen sich die Fragen nach dem Sinn der auf europäischer Ebene geplanten Berichtsanforderungen und wer die Daten für welchen Zweck verarbeite. Für die EbAV-Branche resultiere jedenfalls kein erkennbarer Zusatznutzen.

 

 

Joachim Schwind – Beachtung des Subsidiaritätsprinzips?

 

Joachim Schwind, Hoechster Pensionskasse.

Moderator Schwind ergänzte in seinem Abschlusswort auf der Tagung, dass EIOPA sich zunehmend nicht nur mit Fragen der Regulierung der EbAV beschäftige, sondern verstärkt eigeninitiativ auch Fragen der Produktregulierung aufgreife. Hierfür stünde das von der Kommission auf Vorschlag von EIOPA vorgelegte Konzept eines PEPP sowie aktuell der Vorschlag von EIOPA zur Schaffung eines Occupational Pensions DC-Framework. Hinsichtlich der Produktgestaltung werfe dies die Frage nach der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips auf.

 

Schwind sieht auch den möglichen Einbezug von CTAs in die künftigen EZB-Berichtspflichten kritisch, denn dies könnte der Einstieg in die Regulierung auch der Direktzusage sein. Folge und Gefahr sei, so Schwind, dass der Arbeitgeber bei dem bedeutendsten Durchführungsweg der bAV in Deutschland im Hinblick auf die sich dann abzeichnenden steigenden regulatorischen Anforderungen das Interesse an diesem Durchführungsweg verlieren werde. Dies würde dem Standort Deutschland insgesamt schaden.

 

Fazit der Autorin: Eine anspruchsvolle Veranstaltung mit vielen wichtigen Themen und Hinweisen der Referenten – auch wenn manche der dort diskutierten Entwicklungen bei dem einen oder anderen Teilnehmer die Sorge um die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland weiter verstärkt haben dürfte.

 

Ende des zweiten und letzten Teils der unmittelbaren Berichterstattung von der Tagung. Der erste Teil, schwerpunktmäßig zu Europa und EIOPA, findet sich hier.

 

Die Berichterstattung zu der jüngst ebenfalls abgehaltenen aba-Pensionskassentagung findet sich zwischenzeitlich hier.

 

Die Berichterstattung zur aba-Tagung der Mathematischen Sachverständigen findet sich zwischenzeitlich hier.

 

Die Autorin ist Principal und Head of Pensionsfonds Consulting bei der Mercer Deutschland GmbH.

 

Von ihr bzw. anderen Mercer-Autoren sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

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