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bAV-Prax Advertorial – Riester reloaded:

Zulagenförderung ist besser als ihr Ruf!

bAV-Riester mit Zulage oder 3.63 mit künftigem Arbeitgeberbeitrag von 15 Prozent – welche Variante ist für Geringverdiener lohnender, sei es in Anspar- oder Bezugsphase? Und wie ist das bei Gutverdienern und Matching-Versorgungen? Doch auch bei den Prozessen muss etwas passieren. Klaus Bednarz untersucht.

 

 

Klaus Bednarz, Mercer.

Bei der Frage, welche Bedeutung die Riesterförderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung künftig haben wird, gehen die Meinungen zum Teil weit auseinander. Für die einen ist die Riester-bAV aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands weiterhin zur Bedeutungslosigkeit verurteilt. Andere sehen nach dem Wegfall der Doppelverbeitragung durch die Änderung des § 229 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen durchaus Chancen für eine „Wiederbelebung“ dieser Förderart.

 

Eines vorweg: Jeder Arbeitgeber ist gemäß § 1a Abs. 3 BetrAVG verpflichtet, eine Riester-geförderte Entgeltumwandlung anzubieten, wenn er die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt. Somit besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.

 

Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme dieses Rechtsanspruchs steigt mit dem Wegfall der Doppelverbeitragung. Daher ist jedem Arbeitgeber zu empfehlen, sich über die Vorteile der Riesterförderung gut beraten zu lassen. Außerdem kann Riester mehr sein als „nur“ Altersversorgung für Geringverdiener, wie die folgenden Ausführungen zu dieser und zu zwei weiteren Zielgruppen zeigen:

 

 

Erste Zielgruppe: Geringverdiener

 

Dass Geringverdiener als wichtigste Zielgruppe für die Riesterförderung gelten, ist keine neue Erkenntnis. Nach der ab 2018 wirksamen Anhebung der Grundzulage von jährlich 154 Euro auf 175 Euro kann die Rechnung für einen verheirateten Muster-Arbeitnehmer wie folgt aussehen: Bei einem Jahresbruttoentgelt in Höhe von 26.400 Euro (= Obergrenze für die Förderfähigkeit nach § 100 EStG) hat er zwei nach 2007 geborene Kinder (= 600 Euro Kinderzulage/Jahr). Sein Gehalt wird nach Steuerklasse 3 versteuert, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag fallen nicht an.

 

In der Riester-geförderten Variante beträgt der aus dem Nettolohn zu erbringende Mindesteigenbeitrag jährlich 281 Euro (= 4 Prozent von 26.400, entsprechend 1.056 Euro, abzüglich 775 Euro Zulagen). Somit beläuft sich der Riesterversicherungsbeitrag auf 1.056 Euro.

 

Alternativ soll derselbe Beitrag (1.056 Euro) in einen 3/63-Vertrag eingezahlt werden. Nicht zu vergessen ist hierbei der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 15 Prozent, der künftig unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren ist. Er mindert die erforderliche Entgeltumwandlung um 138 Euro auf 918 Euro.

 

Welche Förderform führt zu einem höheren Jahresnettogehalt: Riester oder 3/63? In unserem Beispiel hat das Riestermodell mit rund 306 Euro die Nase vorne.

 

Abb.: Entgeltumwandlung „Riester vs. § 3 Nr. 63 EStG“

Quelle: Mercer. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

 

Man könnte bemängeln, dass mit dem Wegfall der Kinderzulagen der Mindesteigenbeitrag deutlich ansteigt (und zwar um 600 Euro) und der Riestervorteil ab dann „kippt“.

 

Das ist richtig, aber insbesondere jüngere Arbeitnehmer sind gut beraten, diesen Vorteil doch zunächst einmal für die Zeit der Kinderförderung in Anspruch zu nehmen. Danach kann immer noch über eine Umstellung der Altersversorgung nachgedacht werden.

 

 

Keine Verbeitragung von Riesterleistungen

 

Neben dem ermittelten Nettovorteil (306 Euro) sollte man Folgendes nicht vergessen: Riesterleistungen ‒ egal ob aus privaten oder betrieblichen Riesterverträgen ‒ sind in der Leistungsphase zwar wie 3/63-Leistungen zu versteuern, nicht aber zu verbeitragen. Die Leistungen aus einer nach 3/63 geförderten Altersversorgung sind bekanntlich zusätzlich zu verbeitragen.

 

Auch führen die aus dem verbeitragten Einkommen finanzierten Riesterbeiträge nicht zu einer Kürzung der Sozialversicherungsleistung wie bei Entgeltumwandlung nach 3/63. Dort führt eine einmalige Entgeltumwandlung in Höhe von 1.200 Euro zu einer monatlichen Rentenkürzung in der gesetzlichen Rentenversicherung von rund einem Euro.

 

 

Zweite Zielgruppe: freiwillig Krankenversicherte und Entgeltumwandlung

 

Eine weitere Zielgruppe sind Arbeitnehmer mit Bezügen mindestens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) „Krankenversicherung“. Häufiger Kritikpunkt: Beträge aus Bezügen oberhalb der BBG „Rente“ sind ohnehin ganz bzw. solche aus Bezügen zwischen den BBGs zumindest teilweise sozialversicherungsfrei, egal ob in bar ausgezahlt oder für Entgeltumwandlung verwendet. Dann sei es doch „ungerecht“, dass bei einer Investition in eine private Altersversorgung die Leistungen daraus sozialversicherungsfrei wären, während solche aus betrieblicher Altersversorgung zu verbeitragen sind. Wie sähe es denn aus, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Verdienst über der BBG „Rente“ liegt, seine Altersversorgung über einen Riestervertrag aufbauen würde?

 

Die Beiträge wären zwar zu versteuern, die Zulagenförderung in Verbindung mit dem Sonderausgabenabzug sollte aber zu einem ähnlichen steuerentlastenden Effekt führen wie die Bruttoentgeltumwandlung nach 3/63. Auch Sozialversicherungsbeiträge sind bei beiden Förderformen aufgrund der Bezüge oberhalb der BBG „Rente“ nicht zu leisten. In der Anwartschaftsphase nehmen sich also beide Modelle nichts.

 

Anders sieht der Vergleich in der Leistungsphase aus: Steuerpflichtig sind die Leistungen aus beiden Verträgen, jedoch unterliegen nur die Leistungen aus dem 3/63-Vertrag der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Leistungen aus dem Riestervertrag sind nicht versicherungspflichtig.

 

 

Dritte Zielgruppe: Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die ihre betriebliche Altersversorgung mit Arbeitgeberbeiträgen über eine Direktversicherung/Pensionskasse/Pensionsfonds abwickeln wollen

 

In dieser Gruppe kann das Problem entstehen, dass bei üppiger Arbeitgeberdotierung der Spielraum für die sozialversicherungsfreie Dotierung in Höhe von insgesamt 4 Prozent der BBG (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) schon durch die Arbeitgeberbeträge (teil-) verbraucht wird. Dies kann dazu führen, dass Teile der Entgeltumwandlung oder im Extremfall (wenn auch selten) der komplette Umwandlungsbetrag zu verbeitragen sind. Das hieße: doppelte Verbeitragung, und zwar sowohl auf die Beiträge als auch auf die laufenden Renten.

 

Diese doppelte Verbeitragung könnte bei Abwicklung der Entgeltumwandlung über einen Riestervertrag vermieden werden; zumindest die Verbeitragung in der Leistungsphase bliebe dem Rentner dann erspart.

 

Riester kann also in Kombination mit oder an Stelle anderer Fördermaßnahmen eine attraktive Förderform sein. In die Gestaltungsüberlegungen sollten auch die Restriktionen bei den verschiedenen Fördermodellen (z.B. bei Riester: Begrenzung der Förderung auf 4 Prozent der Vorjahresbezüge, max. 2.100 Euro pro Jahr und nur Rententarife mit Teilkapitalisierung möglich) einfließen.

 

 

bAV-Riester muss prozessual besser aufgesetzt werden

 

Was muss geschehen, damit die bAV-Riester zu einer attraktiven Option wird? Der Ball liegt bei all denen, die auf dem Spielfeld der betrieblichen Altersversorgung eine aktive Rolle spielen: Insbesondere den Arbeitgebern, Lebensversicherern und Beratern/Vermittlern muss es gelingen, bAV-Riester prozessual einfach besser aufzusetzen als das in der Vergangenheit bei privaten Riesterverträgen der Fall war. Das Ergebnis und die Motivation sollten im Vergleich zu den privaten Riesterverträgen deutlich kostengünstigere bAV-Tarife sein.

 

Hier einige Gedanken zu Maßnahmen, die zur Verbesserung der Prozesse beitragen könnten:

 

  • Aufsetzen von Prozessen mit „sauberen“ Daten, die die Verwaltung von Riesterverträgen weniger störanfällig machen (z.B. Vermeidung der Rückerstattung von Zulagen aufgrund fehlerhafter Angaben zur Zulagenberechtigung oder fehlerhafter Bezügeangaben).
  • Aufsetzen von Prozessen, die eine maximale Zulagenförderung zum Ziel haben.
  • Plattformen, die die Verwaltung verschiedener Verträge mit unterschiedlicher Förderung ermöglichen. Dabei sollten auch die Förderungen über die Direktzusagen und Unterstützungskassen berücksichtigt werden.
  • Bereitstellung „intelligenter“ Förderrechner, die den Arbeitnehmer darüber aufklären, welche Durchführungsform für ihn die beste ist.

 

Zudem sollten auch außerhalb des Sozialpartnermodells attraktive bAV-Produkte zur Verfügung gestellt werden, die durch chancenorientierte Kapitalanlagen größere Renditechancen eröffnen.

 

 

Riester ist besser als sein Ruf!

 

Riester ist wie die anderen Förderformen nicht das Allheilmittel, kann aber helfen, Altersversorgungssysteme für bestimmte Zielgruppen zu optimieren.

 

Die große Herausforderung besteht künftig in der umfassenden Kenntnis der verschiedenen Durchführungs- und Förderformen sowie deren Zusammenspiel ‒ denn keine Situation ist wie die andere (z.B. unterschiedliche Handhabung des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung; „Förderwilligkeit“ des Arbeitgebers im Sinne von § 100 EStG).

 

Das Ergebnis kann ein hochattraktives Versorgungsmodell sein, wie das leicht modifizierte Beispiel für unseren Geringverdiener (26.400 Euro) zeigt: Bei einem nach § 100 EStG geförderten Beitrag von 480 Euro und einer Einzahlung von 1.056 Euro in einen Riestervertrag wären insgesamt 1.536 Euro ein respektabler Versorgungsbeitrag; und dies bei einem Netto-Eigenbeitrag von 281 Euro.

 

Zudem müssen die Prozesse, wie aufgezeigt, verbessert werden, um diese Förderform verwaltungsmäßig „beherrschbar“ und effizient zu machen.

 

Und zu guter Letzt: Lassen Sie uns einfach mit den Vorurteilen über Riester aufräumen – Riester ist einfach besser als sein Ruf!

 

 

Weitere interessante Beiträge rund um das Betriebsrentenstärkungsgesetz finden Sie auf dem Mercer-Themenportal.

 

Der Autor ist Principal Mercer in Deutschland.

 

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Advertorial mit freundlicher Unterstützung von:

 

 

 

 

 

 

 

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