Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Morgen in Erfurt (I):

Zulässiger Rückzieher?

 

Der Dritte Senat hat über den Anspruch auf Abschluss einer Versorgungszusage aus betrieblicher Übung und insbesondere um die Wirksamkeit einer entgegenstehenden Ablösungs- respektive Überführungsvereinbarung zu entscheiden – und das gleich mehrfach.

 

Das Gericht erläutert Einzelheiten des Verfahrens 3 AZR 507/15 (redigiert):

 

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte (offenbar die Bayrische Landesbank AöR, Anm. d.Red) ist 1972 aus einer Fusion hervorgegangen. Bestandteil des Fusionsvertrags war eine 'Personalvereinbarung PV 72'. Nach dieser können Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe beschäftigt waren, davon mindestens zehn Jahre bei den fusionierten Instituten oder bei der Bayrischen Landesbank Girozentrale, einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach Maßgabe eines Versorgungsvertrags (Versorgungsrecht) erhalten können.

 

2009 beschloss die Beklagte, die Vergabe von Versorgungsrechten aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage einzustellen. Dies geschah durch einvernehmliche, zwischen der Beklagten und der Personalvertretung im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens zustande gekommene Dienstvereinbarung (VO 2010). Mittlerweile ist für Arbeitnehmer, denen der Versorgungsvertrag entsprechend der PV 72 nicht mehr angeboten wurde, rechtskräftig entschieden, dass ihnen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags gemäß der PV 72 zusteht (vgl. bspw. BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 610/11).

 

Die Klägerin unterzeichnete – im Unterschied zu den bereits entschiedenen Fallgestaltungen – am 12. März 2010 ein 'Angebot zur Überführung ihrer bAV und zur Teilnahme an der VO 2010', welches ihr mit Schreiben vom 5. Februar 2010 von der Beklagten unterbreitet wurde. Mit Anwaltsschreiben vom 5. Mai 2013 erklärte die Klägerin u.a. die Anfechtung dieser Überführungsvereinbarung.

 

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihr zum 1. Oktober 2013 ein Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrags entsprechend der PV 72 zu unterbreiten. Ihre Zustimmung zur Ablösung vom 12. März 2010 stehe dem nicht entgegen. Dieser komme schon kein Erklärungswert im Sinne eines Verzichts auf das Versorgungsrecht zu. In jedem Fall könne sich die Beklagte hierauf nach § 242 BGB nicht berufen. Die Umstellungsvereinbarung halte auch einer AGB-Kontrolle nicht stand. Der Anspruch auf Erteilung des Versorgungsvertrags bestehe auch aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.“

 

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung war erfolglos. Mit der vom LAG zugelassen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehr auf Zustimmung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags weiter. Offenbar ist sie nicht die einzige, die von ihrer damaligen Unterschrift nun nichts mehr wissen will, denn der Dritte Senat verhandelt am gleichen Tag unter den Aktenzeichen – 3 AZR 539/15 -, – 3 AZR 579/15 – bis – 3 AZR 587/15 -, – 3 AZR 729/15 -, – 3 AZR 182/16 – bis – 3 AZR 184/16 – weitgehend parallele Verfahren.

 

Vorinstanz war das LAG München, Urteil vom 5. August 2015 – 11 Sa 366/15.

 

 

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