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Das BMF-Gutachten zur bAV:

Zehn Reformüberlegungen und zwei Handlungsempfehlungen

 

Arbeitgeber in die Pflicht nehmen, kleinen Unternehmen einen Anreiz bieten, Riester integrieren, Förderbetrag einführen – mehr Details zum neuen BMF-Gutachten zur bAV.

 

Nachdem nun BMF und BMAS am Freitag ihre beiden Gutachten zur bAV öffentlich gemacht haben, macht sich das Parkett an die Analyse. Heute auf LEITERbAV weitere Details zu dem Gutachten des BMF.

 

Das vom Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Universität Würzburg erstellte Gutachten enthält Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Optimierung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen der bAV.

 

Unsere Zielvorgabe lautete, die Verbreitung der bAV unter Gering- und Niedrigverdienern zu erhöhen und kleinen und mittleren Unternehmen als Arbeitgeber Anreize zu setzen, ihren Arbeitnehmern ein bAV-Angebot zu unterbreiten“, erklärt der Projektleiter und Lehrstuhlinhaber Professor Dirk Kiesewetter gegenüber LEITERbAV.

 

Wie Kiesewetter erläutert, schafft das Gutachten einen umfassenden Überblick über bestehende Hemmnisse für diese beiden Zielgruppen, an der bAV zu partizipieren. Diese Hemmnisse wurden mithilfe von empirischen Forschungsmethoden identifiziert. Auf dieser Basis wurden zehn Reformüberlegungen erarbeitet, die diese Hemmnisse theoretisch beseitigen bzw. abmildern können. Diese Reformüberlegungen wurden durch zwei weitere empirische Schritte auf deren Wirkungen hin geprüft. Hieraus ergeben sich unter gesamthafter Abwägung – auch von praxisrelevanten Aspekten – zwei Handlungsempfehlungen.

 

 

Den Arbeitgeber in die Pflicht nehmen

 

Empfehlung 1 lautet: Zuschusspflicht des Arbeitgebers bei der Entgeltumwandlung einführen!

 

Für die Arbeitgeber-Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen – verglichen mit einer Lohnzahlung – sieht das Gutachten keinen Grund. Der Arbeitgeber sollte den eingesparten Betrag daher als Zuschuss in die bAV einzahlen. Dadurch würde der Arbeitnehmer vorab für seine Sozialversicherungslast in der Rentenphase und die Einbußen in der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet.

 

Um kleinen Unternehmen einen finanziellen Anreiz zu bieten, sich mit dem Thema bAV zu beschäftigen und eine solche im Unternehmen anzubieten, wird ein bAV-Abzugsbetrag vorgeschlagen. Dieser wirkte ähnlich wie der Investitionsabzugsbetrag des § 7g EStG und führte daher für das Unternehmen zu einem Steuerstundungseffekt mit Liquiditätsvorteil, so Kiesewetter zu LbAV.

 

 

Mehr Riester in die bAV. Oder Förderbetrag.

 

Empfehlung 2 lautet: Die Integration der Riester-Förderung in das System der bAV verbessern.

 

Aktuell wird bei einer Riester-geförderten bAV eine wirtschaftliche Doppelverbeitragung vorgenommen. Dies ist aus ökonomischer Sicht fragwürdig, so das Gutachten. Daher wird vorgeschlagen, die Doppelverbeitragung abzuschaffen. Ob das in der Anwartschafts- oder in der Rentenphase passieren soll, müsste die Politik abwägen. Beide Varianten hätten Vor- und Nachteile und werden im Gutachten diskutiert.

 

Alternativ zu einer verbesserten Integration der Riester-Förderung ins bAV-Regime wird die Einführung eines bAV-Förderbetrags empfohlen. Dabei handelt es sich um einen Zuschuss, der von Staat und Arbeitgeber getragen würde. Der Arbeitnehmer müsste grundsätzlich keine eigenen Beiträge leisten, könnte solche jedoch freiwillig einzahlen. Die Höhe des Zuschusses orientierte sich am bAV-Mindestbeitrag, der in § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG genannt ist. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, würde der Zuschuss zunächst vom Arbeitgeber in die bAV-Maßnahme des Arbeitnehmers gezahlt. Der Teil des Zuschusses, den der Staat trägt, würde dem Arbeitgeber über das weitgehend automatisierte Lohnsteuerabzugsverfahren zurückerstattet. Um die Auswirkungen auf die Staatsfinanzen gering zu halten und keine Doppelförderung zu ermöglichen, erfolgte eine Anrechnung des bAV-Abzugsbetrags auf die Riester-Zulagen des Abschnitts XI EStG.

 

 

Mehr Dotierung

 

Neben diesen konkreten Empfehlungen, die insbesondere auf die Zielgruppen des Gutachtens zugeschnitten sind, werden auch Ansatzpunkte für eine Vereinfachung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen aufgezeigt.

 

Sie haben das Gutachten zur bAV verfasst (von links): Dominik Tschinkl, Professor Dirk Kiesewetter, Moritz Menzel und Michael Grom. Foto: Robert Emmerich, Uni Würzburg.
Sie haben das Gutachten zur bAV verfasst (von links): Dominik Tschinkl, Professor Dirk Kiesewetter, Moritz Menzel und Michael Grom.
Foto: Robert Emmerich, Uni Würzburg.

 

Gennant werden hier einerseits eine Erhöhung bzw. Flexibilisierung des steuer- und sozialversicherungsfreien Dotierungsrahmens. Außerdem werden als Nebenbedingungen für eine erfolgreiche Arbeitnehmerförderung weitere zwei Punkte aufgeführt:

 

Erstens sollte die Anrechnung von Betriebsrenten auf die Grundsicherung beschränkt werden.

 

Zweitens sollte die Portabilität verbessert werden, indem die Abschlusskosten bei versicherungsförmiger Durchführung der bAV nur noch zulasten der laufenden Beiträge einbehalten werden. Eine Vorab-Provision für künftige Beiträge wäre daher auszuschließen.

 

Das Gutachten „Optimierungsmöglichkeiten bei den bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Förderregelungen der betrieblichen Altersversorgung“, angefertigt von Professor Dirk Kiesewetter von der Universität Würzburg,

findet sich auf 270 Seiten hier und in Kurzfassung hier und wird bald auch im Verlag Würzburg University Press unter der ISBN 978-3-95826-030-6 erscheinen.

 

Die Gutachter sind erreichbar unter: bAV-studie@uni-wuerzburg.de

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