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Gestern in Erfurt:

Wenn schon…

denn schon. Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter über die Maßen aufklärt, dann muss dies fehlerfrei geschehen. Sonst ist er zu Schadenersatz verpflichtet. Das hat gestern das höchste deutsche Arbeitsgericht entschieden – und die Forderung eines Betriebsrentners prompt verworfen.

 

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.“

 

Dienstsitz des BAG in Erfurt. Foto: BAG.

Das schreibt der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichtes zur Erläuterung seiner gestrigen Entscheidung 3 AZR 206/18, mit der er im vorliegenden Fall allerdings die Forderung eines klagenden Betriebsrentners endgültig verworfen hat.

 

Gerafft in den Worten des BAG zu dem Fall (weitere Einzelheiten hierzu siehe die ankündigende Berichterstattung zu dem Verfahren am vergangenen Montag auf LEITERbAV):

 

Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen „Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst“ (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur bAV.

 

Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.“

 

Mit seiner Klage forderte der Kläger einen Schadensersatz von seinem Ex-Arbeitgeber entsprechend der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Er vertrat die Auffassung, sein Arbeitgeber hätte ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalzahlungen informieren müssen. Denn dann hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

 

Jedoch: Nachdem der Kläger vor dem LAG Hamm noch obsiegt hatte, war der Revision der Beklagten gestern vor dem Dritten Senat Erfolg beschieden. Endgültige Klarheit schafft das Urteil jedoch vermutlich nicht. O-Ton des Dritten Senats in seiner Pressemittlung:

 

Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über bAV im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen.“

 

Zwischenfazit: Es bleibt offen, ob den AG Hinweispflichten bzgl. der laufenden Gesetzgebung treffen. Weiter O-Ton:

 

Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden.“

 

Und auf der im vorliegenden Fall relevanten Betriebsversammlung war über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht falsch, sondern gar nicht unterrichtet worden. Übrigens konnte daher nach Meinung des Gerichts auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

 

Wichtig nach Meinung von LEITERbAV vor allem: Ein fachfremder Arbeitgeber – im vorliegenden Fall Stadtwerke, aber es hätte ja auch ein kleiner Bäcker oder Friseur sein können – muss zumindest mit Blick auf die „Nacht und Nebel“-Gesetzgebung des Jahres 2003 mit der Folge der Doppelverbeitragung nicht alles im Auge behalten, was ein zuweilen äußerst unklug handelnder Gesetzgeber so alles ausheckt. Allerdings sollte man sich besser nicht darauf verlassen, dass dies bezüglich aller anderen (erfolgten oder künftigen) Gesetzgebungsverfahren betreffend die bAV auch immer der Fall sein wird.

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