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Ausschuss will Anpassungen im Versorgungsausgleich:

Wenn der Ex die bAV nicht nennt

 

Der Petitionsausschuss des Bundestages sieht Änderungsbedarf bei dem Versorgungsausgleich Geschiedener. Auch im Nachhinein sollen Ausgleichungen möglich sein. Konkret ging es um eine Betriebsrente.

 

 

Mit seinem Entschluss folgt der Petitionsausschuss der Eingabe einer Bürgerin. Auch nach Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsverfahren sollen „übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte nachträglich ausgeglichen werden können“. Am Mittwoch beschlossen die Abgeordneten des Ausschusses einstimmig, die Petition dem BMJ zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

 

Der Fall: Der damalige Ehemann der seit 1985 geschiedenen Petentin hatte den Angaben zufolge während der Ehe ein Anrecht auf eine bAV erworben, welches bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden war. Einem Antrag der Petentin auf Abänderung des Versorgungsausgleiches war ihr Ex-Mann mit dem Verweis entgegengetreten, dass die Entscheidung nicht nachträglich geändert werden könne.

 

Dies ist offenbar geltendes Recht, betont auch der Ausschuss, denn der BGH hat im Juli 2013 geurteilt, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die aufgrund des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts ergangen sind, nicht geändert werden dürfen, um nachträglich ein Anrecht eines Ehegatten auszugleichen, das bisher verschwiegen, vergessen oder aus anderen Gründen nicht berücksichtigt worden war.

 

Weiter hat der BGH festgestellt, dass ein solches Anrecht nicht nachträglich schuldrechtlich ausgeglichen werden kann. Das BMJ beobachte die Entwicklung des Versorgungsausgleichsrechts zwar auch unter diesem Aspekt, sehe aber zumindest keinen unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf, schreibt der Ausschuss.

 

Hingegen sei die Argumentation der Petentin insofern nachvollziehbar, dass in dem Falle eine Missbrauchsmöglichkeit besteht, die vom Gesetzgeber behoben werden sollte:

 

Die bestehende Rechtslage privilegiert ein Verhalten, vorhandene Anrechte zu verschweigen, in der Hoffnung, dass dies im Scheidungsverfahren womöglich nicht auffällt und nachträglich nicht mehr korrigiert werden kann“.

 

 

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