Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):

Wenn best practices Druck machen…

Weiter geht es mit der Berichterstattung zur neulichen aba-Jahrestagung, deren zweiter Tag mit einer neuen Struktur abgehalten wurde. Auch heute dokumentiert LEITERbAV viele der Inhalte. Mit Blick auf die Direktversicherungen, öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds und Pensionskassen übernimmt das Günther Hainz.

Parallel zur Tagung der Fachvereinigungen Direktzusage, Mathematische Sachverständige und Unterstützungskasse konferierten am 8. Mai 2019, dem zweiten Tag der aba-Jahrestagung 2019, auch die vier Fachvereinigungen Direktversicherung, öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen, Pensionsfonds und Pensionskassen – eine Aufteilung der aba-Jahrestagung, die in dieser Form erstmals erfolgte.

Zwischen mehr Vor-Ort-Kontrollen …

Jürgen Rings, Hoechster Pensionskasse.

Als Leiter der FV Pensionskassen begrüßte Jürgen Rings, CEO der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst Gruppe VVaG, die Teilnehmer und moderierte die Vorträge und Diskussionen des Vormittags.

Erstes Thema war die Rolle der Aufsicht über die Einrichtungen der bAV durch BaFin und vor allem EIOPA, die in zwei Vorträgen aus unterschiedlichen Perspektiven behandelt und anschließend in einer Fragerunde noch vertieft wurde.

 

Prof. Meinrad Dreher, Universität Mainz.

Zunächst stellte Prof. Meinrad Dreher, Lehrstuhlinhaber an der Johannes-Gutenberg Universität Mainz, die Grundzüge der Aufsicht nach der EbAV-II-Richtlinie vor, die nur eine Mindestharmonisierung des Aufsichtsrechts bezwecke und dem nationalen Gesetzgeber die Anwendung strengerer Aufsichtsregelungen ausdrücklich freistelle, während die Aufsicht der Versicherungsunternehmen nach Solvency II einer Vollharmonisierung ohne Abweichungsmöglichkeiten unterliege.

 

Insgesamt sieht Dreher durch die Prinzipienorientierung der Regelungen und den Grundsatz der Proportionalität bei der Regelanwendung einen angemessenen Regulierungsgrad im Bereich der EbAV. Kritisch setzte er sich mit der Rolle der EIOPA auseinander, die zwar keine direkte Aufsichtsfunktion über EbAV habe, aber mittelbar über ihre eigentlich unverbindlichen Stellungnahmen zu „best practices“ erheblichen Druck auf die EbAV ausübe. Durch den Versuch, ein einheitliches Aufsichtsrecht ohne entsprechende Rechtsgrundlage durchzusetzen, überschreite die EIOPA jedoch ihre Ermächtigungsgrundlage. In einer Peer Review der EIOPA unter den nationalen Aufsichtsbehörden sei der BaFin erst kürzlich empfohlen worden, mehr Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen und mehr formale Berichtspflichten einzuführen – etwas, das von der BaFin selbst unter Hinweis auf andere geeignete Aufsichtsmaßnahmen und Regelungen zur Risikoreduzierung weitgehend zurückgewiesen worden ist. 

vielen oder fehlenden Trägerunternehmen

Frank Grund, BaFin. Foto: Frank Beer.

Frank Grund betrachtete in seinem anschließenden Vortrag über aktuelle aufsichtsrechtliche Fragen für EbAV zunächst wieder die Lage der Pensionskassen in der Niedrigzinssituation, die sich seit dem letzten Jahr durch verschiedene Maßnahmen, insbesondere durch Sonderzuwendungen von Trägerunternehmen, verbessert habe, so dass nun nur noch 31 Pensionskassen unter „intensivierter Aufsicht“ der BaFin stünden.

Problematisch seien aber insbesondere die Fälle, so der Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht der BaFin weiter, in denen die betreffende Pensionskasse keine oder aber sehr viele Trägerunternehmen habe.

Ferner äußerte Grund sich u.a. zu dem Rentendatenprojekt der EIOPA, also den vorgesehenen Berichtspflichten von EbAV an EIOPA, bei dem die BaFin auf eine Beschränkung des Aufwands gerade für kleinere EbAV gedrängt habe.

Ein weiteres Thema Grunds war die erwartete VAG-Informationspflichtenverordnung. Diese Verordnung, welche die Informationspflichten der EbAV gegenüber den Anwärtern und Leistungsempfängern detaillierter als im VAG regeln soll, sei noch in Arbeit. Die bereits bekannten Neuregelungen sollten möglichst sukzessive berücksichtigt werden, jedoch werde die BaFin den EbAV noch eine angemessene Zeit zur Umsetzung der Änderungen geben.

Daneben arbeite die BaFin derzeit an zwei neuen Rundschreiben zu den regulatorischen Anforderungen an die Geschäftsorganisation und zur eigenen Risikobeurteilung ORA der Versorgungseinrichtungen, die aber nicht vor Juli fertiggestellt würden.

Außerdem erläuterte der Aufseher das Verhältnis von EIOPA und BaFin und ging dabei auch ausführlich auf den vorangegangenen Vortrag Drehers ein. Er betonte dabei, dass EIOPA nicht ein isoliertes Gebilde sei, sondern dass alle wesentlichen Entscheidungen durch das Board of Supervisors aus 28 Staaten genehmigt werden müssten, und sah keine Übergriffe der EIOPA in Bereichen, für die keine Rechtsgrundlage vorlägen.

Informationspflichtenverordnung

Christian Röhle, Hoechster Pensionskasse.

Der nächste Vortrag von Christian Röhle, Leiter Pensionskassenmanagement & Recht der Hoechster Penka, stellte den aktuellen Referentenentwurf der erwähnten VAG-InfoV vor. In der für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen maßgeblichen Verordnung werde die Erfüllung der im VAG festgelegten Informationspflichten gegenüber sowohl Leistungsanwärtern als auch Leistungsempfängern detaillierter geregelt werden.

Hinzu kämen daneben Informationspflichten gegenüber potenziellen Leistungsanwärtern vor dem Beitritt zu einem Versorgungssystem, insbesondere bei der Durchführung einer freiwilligen Entgeltumwandlung, was jedoch eine entsprechende Kenntnis, beispielsweise durch eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung, voraussetze.

und EIOPA-Stresstest

Christoph Kiehn beschäftigte sich in seinem Vortrag mit dem „EIOPA-Stresstest 2019 für EbAV inklusive ESG-Risiken“.

Christoph Kiehn, SOKA-Bau.

Der Leiter Risikomanagement der SOKA-Bau beschrieb die grundlegenden Annahmen des Stresstests und die von den Teilnehmern darin abgefragten Angaben. Kiehn widmete sich dabei vor allem den gegenüber dem letzten Stresstest neu hinzugekommenen Anforderungen. Die geforderten Cashflow-Analysen seien beträchtlich erweitert worden und würden insbesondere alle Arten von Pensionsleistungen sowie auch Leistungskürzungen, Kosten und eine Arbeitgeberunterstützung einbeziehen. Dies mache auch erstmals neben den Fortschreibungen der Marktwerte der Kapitalanlagen die Fortschreibung der HGB-Bilanz erforderlich, da Sanierungsmaßnahmen an das nationale Aufsichtsrecht gebunden sind.

Außerdem würden erstmals Angaben zur Berücksichtigung von ESG-Risiken der Kapitalanlagen durch die Versorgungseinrichtung gefordert, so Kiehn weiter. Die Vermögenswerte der Versorgungseinrichtung müssten dem NACE-Code folgend nach Branchen aufgeteilt werden.

Zwischen DSGVO …

Andreas Wimmer, Allianz.

Die Vorträge des Nachmittags begannen unter der Moderation von Andreas Wimmer, Vorstand der Allianz Lebensversicherung-AG und Leiter der FV Direktversicherung, mit einer Darstellung des Datenschutzes in der bAV.

Torsten Gerhard (Oppenländer Rechtsanwälte) berichtete zunächst von den ersten Erfahrungen mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), deren Anforderungen auch nach einem Jahr trotz der enorm erhöhten Bußgeldandrohungen noch keineswegs überall umgesetzt seien. Anschließend stellte der Jurist Gegenstand, Ziele und rechtliche Grundlagen des Datenschutzes dar, insbesondere unter welchen Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext der bAV erlaubt sein kann.

Das Publikum auf der 81. aba-Jahrestagung in Bonn. Foto: Sandra Wildemann.

Gerhard wies darauf hin, dass nicht für jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der bAV eine Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich sei, sondern dass eine Datenverarbeitung – je nach Konstellation – auch auf andere Erlaubnistatbestände (z.B. zur Vertragserfüllung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO oder auch berechtigte Interessen des Verantwortlichen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) gestützt werden könne.

und säulenübergreifender Renteninformation

Klaus Stuermer, AKA.

Nach einer einleitenden Bestandsaufnahme zum BRSG und zu aktuellen Umsetzungsfragen durch Wimmer folgte eine Podiumsdiskussion, an der mit Wimmer, Rings, Klaus Stürmer, Hauptgeschäftsführer der AKA Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V., und Carsten Velten, bAV-Chef der Deutschen Telekom, die vier Leiter der Fachvereinigungen teilnahmen. Nur einige Aspekte aus der Diskussion als Quintessenz:

Die Neuartigkeit mancher Regelungen des BRSG, insbesondere betreffend die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell, dürfte noch mehr Zeit zur Umsetzung nötig machen. Säulenübergreifende Renteninformationen werden in Deutschland wegen der zahlreichen Versorgungsträger nur aufwendig umzusetzen sein, aber ein einfacher, stark eingeschränkter Beginn, um lediglich den Bestand von Anrechten statt der gesamten relevanten Informationen zu verfolgen, wäre ein machbarer erster Schritt. Die Berücksichtigung von ESG-Gesichtspunkten bei der Kapitalanlage durch Ausschluss bestimmter Anlagen ist problematisch, da zum einen primär die Renten trotz niedriger Kapitalrenditen sichergestellt werden müssen, zum anderen auch die Auslegung von ESG-Kriterien und damit auch die auf ihrer Grundlage zu treffenden Maßnahmen unklar sind.

Aktuelle Stunde: zwischen Verweisketten …

Michael Karst, Willis Towers Watson.

In der abschließenden aktuellen Stunde beschäftigte sich zunächst Michael Karst, Leiter Legal/Tax/Accounting Deutschland von Willis Towers Watson, mit Nutzungsmöglichkeiten für nicht benötigte Reserven bei mehrfachen Bestandsübertragungen von Direktzusagen auf einen nicht versicherungsförmigen Pensionsfonds. Bereits die versicherungsrechtliche Situation stellte sich dabei als durchaus verwickelt dar, da die Regelungsmethode des VAG mit ihren längeren Verweisketten nicht zur Übersichtlichkeit beiträgt und einiger Auslegungsbedarf entsteht.

Karst kam dabei – unter bewusster Ausklammerung arbeits- und steuerrechtlicher Aspekte – zu dem Ergebnis, dass man bestehende Überdeckungen bei weiteren Bestandsübertragungen grundsätzlich berücksichtigen könne, also u.U. ein geringerer Übertragungswert als ohne die Überdeckung ausreichend wäre.

und EuGH

Professor Mathias Ulbrich, Hochschule für angewandte Wissenschaft, Schmalkalden.

Der letzte Vortrag der Tagung von Prof. Mathias Ulbrich behandelte verschiedene aktuelle Themen aus Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Unter anderem wies der Lehrstuhlinhaber an der FH Schmalkalden und Rechtsanwalt auf die Vorlagebeschlüsse des BAG an den EuGH zur bisher fehlenden gesetzlichen Insolvenzsicherung von Pensionskassenzusagen nach deutschem Recht hin.

Bei Leistungskürzungen einer Pensionskasse und außerdem insolventem ehemaligen Arbeitgeber wird nach aktuellem Stand auch der PSV für den Kürzungsbetrag nicht einspringen.

Hier wäre eine bahnbrechende Entscheidung durch den EuGH zu erwarten (der mittlerweile bekannte Schlussantrag des Generalanwalts deutet auch in diese Richtung).

Eine Erleichterung für Arbeitgeber könnte aus einem aktuellen Vorschlag für eine EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen folgen, wusste Ulbrich weiter zu berichten. Der Vorschlag sieht u.a. vor, dass die Unterrichtung von Arbeitnehmern über Arbeitsbedingungen auch elektronisch bereitgestellt und übermittelt werden kann. Dadurch würde die bisher nach Richtlinie 91/533/EWG über Mindestanforderungen an Arbeitsverträge und § 2 Abs. 1 NachwG vorgeschriebene Schriftform unnötig werden.

Ferner wies Ulbrich auf ein u.a. an die aba gerichtetes Schreiben des BMF vom 19. Februar 2019 hin, das zur steuerlichen Einordnung der Absicherung von längerfristiger Arbeitsunfähigkeit (keine bAV) und von „Grundfähigkeiten“ (bAV) Stellung nimmt (das Schreiben ist auf der Website der aba im Mitgliederbereich einsehbar).

 

Guenter Hainz, H2B.

Der Autor ist Aktuar und Geschäftsführer der H2B Aktuare GmbH in München.

Von ihm bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.