Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:

Weniger als Null wird es nicht

Schweizerische Sorgen, ein Gap von 186 Milliarden Euro, der Spot Rate Approach und mehr: Heute dokumentieren André Geilenkothen und Björn Ricken auf LEITERbAV den Nachmittag der inhaltlich vollgepackten, turnusgemäßen jährlichen Herbsttagung der aba-Fachvereinigung der Mathematischen Sachverständigen, die am 26. September in Köln stattgefunden hat. Teil II einer zweiteiligen Berichterstattung.

 

War schon der Vormittag der diesjährigen aba-Mathetagung mit Inhalt ausreichend bestückt, so war es der Nachmittag nicht minder. Er beginnt mit einem Blick über die Grenze – auf ein ähnliches Pensions-System mit dem gleichen Hauptsorgen.

 

Wie gehen Schweizer Versorgungswerke mit dem Niedrigzins um?

 

Nach der Mittagspause gewährt Stephan Wildner von Willis Towers Watson in der Schweiz Einblicke in das dortige Sozialversicherungssystem.

 

Stephan Wildner Willis Towers Watson
Stephan Wildner, WTW.

Wie in Deutschland besteht dieses aus drei Säulen – der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge. Im Gegensatz zu Deutschland ist jedoch in der Schweizer Bundesverfassung das Leistungsziel festgelegt, dass Durchschnittsverdiener aus der 1. und 2. Säule insgesamt 60% ihres bisherigen Einkommens erhalten sollen. Zur Altersvorsorge gibt es in der Gesetzgebung des Bundes viele weitere Regelungen, die faktisch nur durch Volksabstimmungen substantiell geändert werden können, was das Reformtempo in der Schweiz stark beeinflusst.

 

Die berufliche Vorsorge in der Schweiz ist bis zu einer Gehaltsgrenze von ca. 85.000 CHF obligatorisch; es ist jedoch gängige Praxis, das gesamte Gehalt abzudecken. Die Umwandlung des (in der Ansparphase variabel verzinsten) Kapitals in eine lebenslange Rente erfolgt für obligatorische Elemente mit einem Mindestsatz von 6,8%. Als Finanzierungsvehikel wird meistens die Pensionskasse in der Rechtsform einer Stiftung gewählt. Zurzeit gibt es in der Schweiz ca. 1.500 aktive Pensionskassen. Eine Spezialität der Schweizer Pensionskassen ist es, dass das angesparte Guthaben bei einem Stellenwechsel immer transferiert wird. Sollten Sanierungsmaßnahmen bei einer Pensionskasse notwendig sein, werden diese sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Arbeitnehmern gemeinsam getragen („Risk sharing“).

 

Auch in der Schweiz haben die Pensionskassen mit den aktuell niedrigen Zinsen und dem schwierigen Anlageumfeld zu kämpfen, weiß Wildner zu berichten. Viele Kassen sind für die Herausforderungen niedriger Renditen bei steigenden Risiken noch nicht ausreichend gewappnet. Die variable Verzinsung bei den aktiv Versicherten erlaubt dem Stiftungsrat zwar die Steuerung des finanziellen Ergebnisses der Pensionskasse. Garantierte Renten können aber nicht an das Marktumfeld angepasst werden, sodass Verluste zu Lasten des Betriebsergebnisses der Pensionskasse gehen. Man stellt fest, so Wildner weiter, dass das eigentliche Kapitaldeckungsverfahren zu einem Umverteilungsverfahren wird, bei dem die aktiv Versicherten das Zinsrisiko der Rentner tragen.

 

Als Maßnahmen, die von den Pensionskassen im Niedrigzinsumfeld ergriffen wurden, nennt Wilder bspw. die Reduktion der variablen Verzinsung für die aktiv Versicherten und die Erhöhung der Aktien- und Immobilienquote bei der Kapitalanlage. Des Weiteren wurden jüngst echte DC-Pläne für Lohnbestandteile über 128.000 CHF ermöglicht, die jedoch bislang nur wenige Versicherte zählen. Positiv vermerkt der Referent, dass trotz der Reduktion der technischen Zinssätze insgesamt eine positive Entwicklung der Deckungsgrade zu verzeichnen ist. Das in der Bundesverfassung verankerte Leistungsziel von einer 60-prozentigen Ersatzquote bleibt derzeit allerdings noch erfüllt.

 

Um eine Stabilisierung der Finanzen der 1. Säule bis 2030 zu erreichen, ist in der Schweiz eine Reform geplant, die u.a. eine Erhöhung des Rentenalters sowie eine Anhebung der Mehrwertsteuer vorsieht. Auch für die 2. Säule sind Änderungen wie die Absenkung des Mindestsatzes zur Verrentung des angesparten Guthabens, die Reduktion von Garantien und die Einführung eines Umlageelements angedacht. Und es gibt sogar Stimmen, die sich für radikalere Systemänderungen (z.B. die Abschaffung der 2. Säule zugunsten der 1. Säule oder ein bedingungsloses Grundeinkommen) aussprechen. Die Diskussionen gehen also auch in der Schweiz weiter.

 

Zinsentwicklung nach HGB und erwartete Belastung der Unternehmen

 

Die sich anschließende „Aktuelle Stunde“ eröffnet Heinke Conrads, Leiterin Retirement bei Willis Towers Watson. „Maßnahmen des Gesetzgebers in Bezug auf § 6a EstG und § 253 Abs. 2 HGB sind dringend geboten!“ lautete das Fazit ihres Vortrags, der die Zahlen einer parallel veröffentlichten Pressemitteilung der aba näher erläutert.

 

Heinke Conrads, WTW.

Bei Unternehmen mit Direktzusagen entwickelt sich der Umfang von handels- und steuerrechtlichen Pensionsverpflichtungen seit Jahren immer weiter auseinander. Die Belastung der Wirtschaft durch nicht mehr zeitgemäße steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften von Pensionsverpflichtungen ist immens.

 

Dadurch wurden die Unternehmen seit 2010 ungerechtfertigt mit rund 50 Mrd. Euro Steuern belastet – trotz entsprechender handelsrechtlicher Aufwendungen. Berechnungsbasis hierfür ist die geschätzte Differenz zwischen der Verpflichtung in der Handels- und der Steuerbilanz im Jahr 2018 von 186,4 Mrd. Euro und ein Ertragssteuersatz von 30% (für 90% aller Unternehmen) auf das steuerpflichtige Einkommen, rechnet Conrads vor.

 

Bis zum Jahr 2025 werden gemäß einer Hochrechnung auf diese Weise weitere runde 52 Mrd. Euro an ungerechtfertigten Steuern auf handelsrechtlichen Aufwand anfallen, sollte sich an den Ansatz- und Bewertungsvorschriften sowie dem Niedrigzinsumfeld nichts Nachhaltiges ändern.

 

Conrads fordert in ihrem Vortrag ein zeitnahes Gegensteuern. Zum einen ist eine Anpassung des § 6a EStG erforderlich, insbesondere hinsichtlich des Bewertungsverfahrens, das auch den immer mehr verbreiteten beitragsorientierten Zusagen gerecht werden sollte, sowie hinsichtlich des zu hohen Rechnungszinses von 6%. Zum anderen sollte über eine geeignete Anpassung des handelsbilanziellen Rechnungszinses nachgedacht werden, um den Anstieg der Pensionsverpflichtungen durch die anhaltende Niedrigzinsphase abzuschwächen.

 

Säulenübergreifende Altersvorsorgeinformation

 


Klaus Stiefermann, aba.

Anschließend informiert aba-Geschäftsführer Klaus Stiefermann in seiner Rolle als Leiter der Facharbeitsgruppe Trägerübergreifende Vorsorgeinformation der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e.V. (GVG) über die geplante säulenübergreifende Altersvorsorgeinformation (von LbAV nur noch sAVI genannt).

 

Diese säulenübergreifende Arbeitsgruppe inkl. Sozialpartnerbeteiligung hat das Ziel, praxisgerechte und umsetzungsfähige Vorschläge für eine konsistente Gesamtschau über alle drei Säulen der Altersversorgung zu erarbeiten.

 

Angegeben werden sollen in der Gesamtschau:

 

  • die garantierten Leistungen zum individuellen Renteneintrittsalter bei unveränderter Fortführung,

  • die bereits erreichten/garantierten Leistungen ohne weitere künftige Beitragszahlung sowie

  • Szenarien für erreichbare, aber nicht garantierte Leistungen und

  • generelle Hinweise zur Zahlungsweise, zu Steuern und SV-Abgaben.

 

Die Versorgungsträger sollen eng bei der Festlegung von Daten- und Informationsstandards eingebunden werden; eine säulenübergreifende Trägerschaft würde dabei die Akzeptanz und Unabhängigkeit der Einrichtung stärken. Zudem ist eine stufenweise Implementierung mit einer schlanken Lösung zum Start und einer späteren Erweiterung um zusätzliche Inhalte und Funktionen angedacht.

 

Der Gesetzgeber ist gefordert, so Stiefermann weiter, eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung einer einheitlichen Kennung und zur Datenübermittlung zu schaffen. Die Kosten für den Aufbau und den Betrieb einer zentralen Online-Plattform werden vergleichsweise überschaubar bleiben. Die dezentral anfallenden Kosten bei den Versorgungseinrichtungen hingegen werden um ein Vielfaches höher sein.

 

Das Grundkonzept von BMAS und BMF sieht eine zentrale Online-Plattform mit einer rein elektronischen Informationsbereitstellung und freiwilliger Nutzung der Bürger vor, wobei die Versorgungseinrichtungen die Informationen nur auf Anfrage übermitteln und die Anbindung zumindest während einer Pilotphase freiwillig sein soll. Mittelfristig ist eine Pflicht zur Datenübermittlung vorgesehen für die Ansprüche, für die eine Standmitteilung verpflichtend ist, und langfristig dann die Datenübermittlung für alle Vorsorgeansprüche. Die noch näher zu bestimmende Trägerorganisation (unter Bundesaufsicht) wird zunächst mit einer Pilotphase beginnen und erst daran anschließend zum Regelbetrieb übergehen.

 

Aktuelle FG-Rechtsprechung zur Pensionsfondsübertragung

 

Im letzten Vortrag der „Aktuellen Stunde“ stellte Christiane Grabinski, Partnerin bei Rüß, Dr. Zimmermann und Partner, die unterschiedlichen Ansätze von Finanzverwaltung und Finanzgerichten in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Übertragung von bereits erdienten Pensionsanwartschaften auf einen Pensionsfonds dar:

 

Christiane Grabinski, RZP.

Die Leistungen an einen Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung können in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Betrag, der die aufgelöste Rückstellung übersteigt, ist über die folgenden zehn Jahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen.

 

Laut BMF-Schreiben vom 10. Juli 2015 (IV C 6 – S 2144/07/10003) ist die für diese Betrachtung maßgebende Rückstellung die am vorangegangen Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug ist zudem nur möglich, soweit die Auflösung der Pensionsrückstellung auf der Übertragung des erdienten Teils beruht. Und da das Teilwertverfahren auch die zukünftig noch zu erdienenden Teile immer gleichmäßig über die gesamte Dienstzeit verteilt, kommt es dabei zu u.U. überraschenden und die Unternehmen belastenden Ergebnissen, die an eine „doppelte Kürzung“ erinnern.

 

Mit Urteilen von zwei Finanzgerichten (FG München vom 4. Oktober 2017 – 6 K 3285/14 und FG Hessen vom 7. November 2018 – 4 K 2332/14) wurde dieser Sichtweise des BMF widersprochen, erläutert Grabinski. Nach Ansicht der Finanzgerichte darf die aufzulösende Pensionsrückstellung in voller Höhe mit dem Einmalbeitrag für die Übertragung verrechnet werden, sodass sich der auf zehn Jahre zu verteilende Betriebsausgabenabzug reduziert.

 

Grund hierfür ist nach Ansicht der Finanzgerichte, dass Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG sowieso nur für den erdienten Teil der Pensionsansprüche gebildet werden. Der Gesetzgeber kann nicht gewollt haben, dass der Arbeitgeber trotz der Belastung mit der Erhöhung der Kapitaldeckung für die Pensionszusage ein höheres Einkommen versteuert als ohne die Übertragung.

 

Beim BFH stehen nun am 20. November die mündlichen Verhandlungen an – es bleibt spannend!

 

Der Spot Rate Approach im Siemens Konzern

 

Im zweiten Teil des Nachmittags erläutern Birgit Halmos und Benedikt Sipple von Siemens in einem Erfahrungsbericht aus der Unternehmenspraxis, welche Herausforderungen bei der Umstellung auf den Spot Rate Approach zu bewältigen waren und welche Auswirkungen sich auf die Bilanzierung ergaben.

 

Sipple stellt zunächst die Theorie zum Spot Rate Approach vor und erläutert die Auswirkungen nach IFRS. Die Anwendung des Ansatzes verbesserte im Regelfall einige P&L-Kennzahlen.

 

Im Anschluss gewährt Halmos Einblicke in die Implementierung des Spot Rate Approachs bei Siemens. Die Umstellung hat insgesamt etwa drei Jahre gedauert – angefangen bei der Bestandsaufnahme und Analyse sämtlicher Pläne weltweit, über die Schulung der Mitarbeiter bis zur finalen Anwendung auf ausgewählte Pläne in Quartalsberichten und Bilanzen. Alle Schritte wurden von den Wirtschaftsprüfern begleitet und stets mit diesen abgestimmt.

 

Die herausfordernde Umstellung hat sich jedoch gelohnt, so die Referenten. Die Ziele, die Siemens mit der Verfeinerung der Berechnungsmethodik der Defined Benefit Cost nach IFRS durch den Spot Rate-Approach verfolgt hatte (insbesondere ein positiver P&L-Effekt aufgrund einer exakteren Berechnung), konnten erreicht werden.

 

Aktuelle Rechnungslegungsthemen

 

Den Abschluss der Tagung gestaltete Andreas Johannleweling mit einem Überblick über aktuelle Rechnungslegungsthemen aus der Facharbeit von IVS und IDW. Der Head of Pension Assessment Group der KPMG beleuchtet die Behandlung negativer Zinssätze im anhaltenden Niedrigzinsumfeld unter IAS 19, das EFRAG Discussion Paper „Accounting for Pensions Plans with an Asset-return Promise“, die IDW-Position zum Erfüllungsrückstand bei Umlagesystemen sowie den Ergebnisbericht des Fachausschusses Altersversorgung der DAV „Handelsrechtliches Passivierungswahlrecht und Passivierungspflicht beim Arbeitgeber für Verpflichtungen aus mittelbaren Versorgungszusagen“.

 

Andreas Johannleweling, KPMG.

Im anhaltenden Niedrigzinsumfeld sind die Renditen für Unternehmensanleihen, auf deren Basis der berüchtigte IAS 19-Rechnungszinssatz festgelegt wird, zum Teil bereits negativ. Leider musste Johannleweling allen Überlegungen bzgl. einer Begrenzung des Abzinsungssatz nach unten bei 0% eine Absage erteilen, da nach IAS 19 zwingend der „time value of money“ zu berücksichtigen ist, auch wenn dieser ggf. negativ ist.1)

 

Das genannte EFRAG-Diskussionspapier beschäftigt sich mit der Weiterentwicklung von IAS 19 hinsichtlich der Behandlung wertpapiergebundener Zusagen. Folglich geht es um Zusagen, bei denen sich die Leistungen aus den in den Plan eingebrachten Beiträgen und den Erträgen daraus ergeben (i.d.R. unter Beachtung einer Mindestgarantie). Der bisherige Wortlaut des IAS 19 führt bedingt durch die Aufzinsung mit einem erwarteten Vermögensertrag und eine Abzinsung mit einem Rechnungszins i.d.R. unterhalb des erwarteten Ertrages zu Scheinbelastungen. Da es in Deutschland (aber auch in anderen Ländern) bereits sachgerechte Praxislösungen zur bilanziellen Behandlung derartiger Pläne gibt, sieht die IVS-Arbeitsgruppe keinen Handlungsdruck für eine Änderung von IAS 19. Entsprechende, inhaltlich ähnliche Kommentierungen seien seitens DRSC, aba und IVS in der Vorbereitung.

 

Johannleweling erläutert im Folgenden die Kernaussagen des IDW zum Passivierungswahlrecht bei Zusatzversorgungskassen und die Bedeutung des Begriffes „Fehlbetrag“ in diesem Zusammenhang. Letztlich stellt sich die Frage, ob ein Umlagesystem überhaupt einen Fehlbetrag im engeren Sinne aufweisen kann. Das IDW ist der Auffassung, dass der Fehlbetrag zu einem Zeitpunkt eine Art Erfüllungsrückstand widerspiegelt. Auch wenn dieser Auffassung nach Ansicht der Autoren aus Aktuarkreisen vielfach nicht gefolgt wird, ist zu begrüßen, dass in diesem Zusammenhang weniger quantitative Auswertungen im Vordergrund stehen, sondern im Bilanzanhang vielmehr qualitative Erläuterungen zu machen sind.

 

Abschließend beschäftigte sich Johannleweling mit dem Ergebnisbericht zum Passivierungswahlrecht und stellt einige ausgewählte Beispiele daraus dar. Mit diesem Ergebnisbericht wird Aktuaren und Unternehmen (aber auch Wirtschaftsprüfern) ein Katalog an die Hand gegeben, wie verschiedene Sachverhalte rund um mittelbare Zusagen und das Passivierungswahlrecht für etwaige Fehlbeträge sachgerecht im Jahresabschluss nach HGB behandelt werden können.

 

FN 1) Auch der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung des IDW hat sich inzwischen – Stand 25. Oktober 2019 – entsprechend geäußert, dass die Festlegung einer Zinssatzuntergrenze von Null nicht zulässig sei.

 

 

André Geilenkothen, Aon.

 

 

André Geilenkothen ist Partner bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

 

 

 

 

 

 

 

Björn Ricken, Aon.

Björn Ricken ist Principal bei Aon in Mülheim an der Ruhr.

 

 

Von ihnen beziehungsweise anderen Autorinnen und Autoren von Aon erschienen zwischenzeitlich auf LEITERbAV:

 

 

 

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
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Anpassungsprüfung und Rententrends:
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aba-Pensionskassentagung (III):
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aba-Pensionskassentagung (II):
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aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
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aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
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von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
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aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
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von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
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aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
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aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
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von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
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von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
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von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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