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Erneute Kleine Anfrage der FDP (II):

Wenig spektakulär

Mit einer zweiten Kleinen Anfrage hatten die Freidemokraten im Frühjahr von der Bundesregierung Daten, Fakten und Meinungen zur Bilanzierung von Pensionsrückstellungen erfahren wollen. Doch neue Erkenntnisse resultieren aus den Antworten nicht.

 

LEITERbAV hatte bereits über beiden Kleinen Anfragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag und die Antworten der Bundesregierung in Zusammenhang mit der Lage bei den Pensionskassen berichtet.

 

Frank Schaeffler, FDP. Foto Dilek Paul, Herford.

Die Fraktion der FDP hatte seinerzeit nachgezogen. Ihre erste Anfrage beschäftigte sich vor allem um den Umgang mit der ZZR bei LV, räumte aber auch Pensionskassen Raum ein. Auch über die Antworten der Bundesregierung auf diese Anfrage hat LbAV bereits berichtet.

 

Fehlt noch die vierte Kleine Anfrage im Bunde, nämlich die der FDP-Fraktion nach den bAV-Dauerbrennern 253 HGB versus 6a EStG. Doch die Antworten der Bundesregierung sind wenig spektakulär:

 

Eine umfassende Darstellung der handels- und steuerrechtlichen Pensionsrückstellungen in Deutschland über die letzten zehn Jahre lägen ihr nicht vor, schreibt sie. Gleiches gelte über deren weitere Entwicklung. Allerdings hätte sie hier zumindest hilfsweise auf die regelmäßigen Erhebungen von Joachim Schwind oder auf die Daten des PSV hinweisen können.

 

Außerdem erwäge sie aktuell weder eine Änderung am Verbot der Ausschüttung des Entlastungsbetrages beim Aufwand für Pensionsrückstellungen noch Änderungen beim handelsrechtlichen Zinssatz.

 

 

Eigenkapitalverzinsung zählt, nicht Fremdkapitalzins

 

Schließlich natürlich die Frage der FDP nach der Haltung der Bundesregierung zum 6a EStG. Hierzu schreibt diese:

 

Ein gesetzlich eindeutig festgeschriebener Zinssatz verhindert, dass in Phasen steigender Kreditzinsen die Unternehmen steuerlich zusätzlich belastet würden. Als ertragsteuerliche Größe orientiert er sich an der Eigenkapitalverzinsung und nicht am Fremdkapitalzins. Der derzeitige Rechnungszinssatz ist insoweit nicht unrealistisch hoch.“

 

Außerdem verweist die Bundesregierung auf den umgekehrten steuerlichen Stundungseffekt:

 

Wird der Pensionsanspruch fällig, ist sichergestellt, dass die Aufwendungen auch steuerlich geltend gemacht werden können. Eine Absenkung des Rechnungszinsfußes würde in einem solchen Fall zu einem Einmaleffekt führen und würde die Unternehmen nur während der Rückstellungsphase entlasten. In späteren Jahren müssten sie jedoch entsprechend mehr Steuern zahlen.“

 

Anders als bei dem 253 HGB kennt die Bundesregierung beim 6a allerdings durchaus gewisse Größenordnungen: Demzufolge hätte eine Absenkung des maßgeblichen Zinssatzes für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG von derzeit 6 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2018 im Einführungsjahr folgende fiskalische (die Bundesregierung spricht offenbar versehentlich von „finanziellen“) Auswirkungen:

 

Eine Senkung auf fünf Prozent führte zu 11,4 Mrd. Euro Mindereinnahmen.

 

Eine Senkung auf vier Prozent führte zu 24,6 Mrd. Euro Mindereinnahmen.

 

Eine Senkung auf drei Prozent führte zu 40 Mrd. Euro Mindereinnahmen.

 

Und die Folgen für die Lage der Unternehmen? Fazit der Bundesregierung sinngemäß: Läuft doch! Wörtlich schreibt sie:

 

Dass die unterschiedlichen Rechnungszinsfüße die Unternehmen in ihrer Liquidität be- einträchtigen, lässt sich anhand von empirischen Daten nicht belegen. Ein Rückgang der Liquidität seit dem Beginn der Niedrigzinsphase ist derzeit nicht festzustellen.“

 

Auch dass die Angelegenheit bekanntlich beizeiten in Karlsruhe entschieden wird, scheint in Berlin nicht weiter zu pressieren:

 

Die Bundesregierung hält den Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG für verfassungsgemäß.“

 

Die Antwort der Bundesregierung findet sich hier.

 

Übrigens hat Bündnis 90/Die Grünen jüngst erneut eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet, in welcher auch Pensionskassen am Rande vorkommen. LEITERbAV wird berichten.

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