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Britische Limited und deutsche bAV:

Was tun mit der Directors-Versorgung?

Der Brexit, der möglicherweise in unkoordinierter Form wird erfolgen müssen, beherrscht gegenwärtig die Schlagzeilen. Dass er auch in der bAV in vielfältiger Weise Wirkung haben wird, ist klar. Einem von vielen denkbaren Problemen hat sich ein Consultant nun konkret gewidmet.

 

Der Brexit rückt näher – und noch immer ist fraglich, ob es ein Austrittsabkommen oder einen ungeordneten Brexit geben wird. Betroffen ist dabei auch die betriebliche Altersversorgung der „Directors“ eines Unternehmens mit der Rechtsform „Limited“ („private company limited by shares“).

 

Der Boom der Limited…

 

Die Rechtsform der Limited ist die für kleine und mittlere Unternehmen übliche und damit die verbreitetste Form der Kapitalgesellschaft in Großbritannien. Insofern gleicht sie der deutschen GmbH. In den Jahren 2003 bis 2008 erfreute sich die Rechtsform der Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland als Gesellschaftsform großer Beliebtheit, da man zu ihrer Gründung keine 25.000 Euro Stammkapital wie bei der GmbH benötigte, sondern lediglich ein Pfund Sterling.

 

der wieder abebbte

 

Hintergrund war die Entscheidung des EuGH im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit 2003 (EuGH-Urteil vom 30.9.2003 – RS C – 167/01). Darin vertrat das Gericht die Auffassung, dass es innerhalb einer in der EU gegründeten Gesellschaft darauf ankommt, ob die Gesellschaft in ihrem Gründungsland und somit nach ihrem Heimatrecht anerkannt ist. Wechselt die Gesellschaft anschließend ihren Sitz, muss auch der EU-Mitgliedsstaat des neuen Sitzes die Gesellschaft anerkennen. Somit war ab dem Jahr 2003 eine verstärkte Anzahl britischer Limiteds auf dem deutschen Markt zu verzeichnen. Durch die neue deutsche Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft zu gründen, ebbte der Boom jedoch wieder ab. Dennoch sind, wie die Longial erläutert, auch heute noch ca. 10.000 Limiteds auf dem deutschen Markt aktiv.

 

BGH statt EuGH

 

Michael Hoppstädter, Longial.

Und was gilt nun ab dem 30. März? Wenn das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU sein wird, gelten auch die Europäischen Verträge und damit die Niederlassungsfreiheit nicht mehr, erläutert die Longial. Anschließend greift auch nicht mehr die EuGH-Rechtsprechung, sondern die vom BGH vertretene Auffassung. Doch danach finden nur die im deutschen Gesellschaftsrecht geregelten Rechtsformen Anerkennung. Die Limited erfüllt dann nicht mehr die Anforderungen an eine Kapitalgesellschaft, sondern es kommt für die Limited nur die Rechtsform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in Betracht – soweit sie ein Handelsgewerbe betreibt – oder die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ist nur ein Gesellschafter vorhanden, so kann die Limited auch als einzelkaufmännisches Unternehmen fortgesetzt werden. „Sofern allerdings das mit der EU bislang verhandelte Austrittsabkommen noch unterzeichnet wird, tritt diese Rechtsfolge nicht unmittelbar ein. Dann gilt bis zum 31. Dezember 2020 weiter Unionsrecht“, stellt Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, klar.

 

Wechsel der Rechtsform…

 

Selbstverständlich kann auch eine OHG, eine GbR oder ein Einzelkaufmann den Mitarbeitern eine bAV erteilen. Wie Hoppstädter betont, wird dies jedoch dann kritisch, wenn es um die Versorgung des ehemaligen Directors beziehungsweise späteren Gesellschafters oder Einzelkaufmanns geht. In diesen Fällen können die eingerichteten bAV-Systeme nicht mit steuerlicher Wirkung fortgeführt werden.

 

…mit vielfältigen Folgen

 

Neben den Limiteds und ihrem Management müssen sich aber auch körperschaftsteuerbefreite Versorgungseinrichtungen wie (Gruppen-)Unterstützungskassen des Themas annehmen. Denn ist die Limited künftig als Personengesellschaft zu qualifizieren, so zählen die künftigen Zuwendungen für die ehemalige „Directors-Versorgung“ zwar zum tatsächlichen, aber nicht zum zulässigen Kassenvermögen, da es hier auf Ebene der Gesellschaft am Betriebsausgabenabzug fehlt. „Für körperschaftsteuerbefreite Kassen besteht dadurch die grundsätzliche Gefahr, teilweise körperschaftsteuerpflichtig zu werden“, warnt Hoppstädter.

 

Was tun?

 

Angesichts dieser Perspektiven sollte zumindest im Interesse der Fortsetzung der bAV des ehemaligen Directors das Ziel sein, dass weiterhin eine Kapitalgesellschaft vorliegt, so Hoppstädter. Generell werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert, mit denen erreicht werden soll, dass die Limited als Kapitalgesellschaft weiter erhalten bleibt:

Die Limited überträgt ihre einzelnen Wirtschaftsgüter auf eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (UG).

Für einen grenzüberschreitenden Formwechsel auf eine deutsche GmbH oder UG fehlen derzeit einheitliche europäische und nationale Regelungen, so dass dieser in der Praxis derzeit noch schwierig ist.

Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine deutsche GmbH oder UG bestehen zwar die rechtlichen Grundlagen, aber das Verfahren aus dem Vereinigten Königreich heraus erfordert erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.

Bei einer grenzüberschreitenden Anwachsung gründen die Gesellschafter der Limited eine beteiligungsidentische GmbH oder UG, in die sie die Anteile der Limited als Sacheinlage einbringen. Die neue GmbH oder UG ist Alleingesellschafterin der Limited. Mit dem Wirksamwerden des Brexits gehen sämtliche Aktiva und Passiva auf die GmbH beziehungsweise UG als Alleingesellschafterin über. Nachteil ist hierbei, dass der Zeitpunkt letztlich nicht mehr selbst bestimmt wird, sondern von der Stichtagsregelung des Brexits abhängt – falls es eine solche geben wird.

 

Fazit: Gesamtbewertung aller Umstände

 

Offenbar drängen sich einfache Lösungen nicht gerade auf. „Welcher Weg im Einzelfall zielführend ist, bedarf einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände“, empfiehlt der Longial Geschäftsführer. „Der weitere Umgang mit der bAV sollte dabei aber in jedem Fall einfließen.“ In Anbetracht des bevorstehenden Brexits und der ungeklärten Frage, ob dieser durch ein Austrittsabkommen oder ungeregelt erfolgt, besteht derzeit jedenfalls dringender Handlungsbedarf.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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