Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Forum Steuerrecht 2019:

Was heißt hier „lediglich“?

Gestern fand in Bonn die 81. aba-Jahrestagung statt. Doch alles schön der Reihe nach. Bevor also die diesbezügliche Berichterstattung auf LEITERbAV erfolgt, muss erst noch das aba-Forum Steuerrecht dokumentiert werden. Thomas Hagemann unternimmt dies – mit Sozialabgaben und dem doppeltem Höfer.

 

 

Wie jedes Jahr fanden im Frühjahr 2019 an zwei Tagen in Mannheim zwei Fachforen der aba: am 26. März zum Steuerrecht, am 27. März zum Arbeitsrecht. Nachdem die Berichterstattung zum Arbeitsrecht bereits erschienen ist, folgt heute diejenige zum Steuerrecht.

 

Georg Geberth, Siemens.

Allerdings: Georg Geberth von der Siemens AG, der den aba-Fachausschuss Steuerrecht leitet und durch die Tagung führte, stellte gleich zu Anfang klar, dass sich der Fachausschuss auch mit Sozialabgaben beschäftigt und somit das Forum in diesem Jahr auch um diese Thematik erweitert wurde. Das Thema Sozialabgaben wurde in der Tat mehrfach aufgegriffen.

 

GDV: BRSG aus steuerlicher Sicht wichtig und unverzichtbar

 

Den ersten Vortrag hielt Volker Landwehr vom GDV. Sein Thema: „BRSG im Kontext von Gesetzgebung und BMF-Schreiben“.

 

Landwehr stellte zunächst die These in den Raum, dass das BRSG für die bAV ein wichtiger und unverzichtbarer Schritt gewesen sei, gerade auch aus steuerlicher Sicht. Diese These wollte Landwehr in seinem Vortrag sodann prüfen.

 

Volker Landwehr, GDV.

Die höheren Grenzen nach § 3 Nr. 63 EStG seien sehr positiv zu sehen, die Handhabung einfacher und besser. Das gleiche gelte für die neuen Vervielfältiger. Knackpunkt sei die fehlende SV-rechtliche Begleitung und die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit auf vier statt auf acht Prozent. Zu bedauern sei, dass die Jahresregelung in § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG keine Rumpfjahre umfasst. Die Klarstellung in § 82 EStG durch das Jahressteuergesetz 2018, nach der ein Kapitalwahlrecht nicht steuerschädlich ist, sei zu begrüßen.

 

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 55c EStG bei der Übertragung von Anwartschaften, die „lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden“, sei allerdings problematisch, weil unklar sei, wie dieses „lediglich“ zu verstehen sei. Klar sei nur, dass es nie identische Tarife zwischen abgebendem und neuem Anbieter gebe. Entsprechend sei offen, in wieweit der neue Tarif dem alten entsprechen müsse.

 

Als Textwüste bezeichnet werde gelegentlich der § 100 EStG, der den Förderbetrag regelt. Landwehr bestätigte diese Sichtweise, nannte die Regelung aber auch sehr wichtig. Die Beschränkung auf ungezillmerte Tarife passe allerdings nicht zum bisherigen Bestand. Insgesamt sei § 100 EStG zielgruppengerecht, es fehle aber eine Dynamisierung von Lohngrenzen und Förderung.

 

Wünschenswert wäre im Übrigen auch ein eindeutiges Bekenntnis von Bundes- und Landesbehörden zur Anwendung von § 100 EStG. Es erscheine mit Blick auf den Gesetzeswortlaut ohnehin sehr fraglich, ob die Anwendung des § 100 EStG – wie es wohl das BMF sehe – für den Arbeitgeber dispositiv sei.

 

Beim Thema Riester sieht Landwehr weiteren Änderungsbedarf. Positiv sei, dass die Doppelverbeitragung bei Riester-bAV endlich beseitigt sei. Es fehle aber eine echte Dynamisierung. Auch müssten die Zulagen weiter angehoben werden. Außerdem sollte nicht nur für den Zulagenantrag künftig Textform statt Schriftform reichen. Und schließlich sollten die Riester-Zulagen erst nach einer finaler Prüfung durch die ZfA gewährt werden, so könnten unnötige Zulagenrückforderung weitgehend vermieden werden.

 

Landwehrs Fazit: Ja, das BRSG ist ein wichtiger und unverzichtbarer Schritt, aber das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 zur steuerlichen Behandlung der bAV sollte unbedingt zeitnah aktualisiert werden.

 

BZSt und WTW: bilanzsteuerliche Fragen zwischen Praxis und Finanzverwaltung

 

Im Anschluss folgte ein gemeinsamer Vortrag von Ralf Haack, Bundeszentralamt für Steuern, und Manfred Stöckler, WillisTowersWatson: „Aktuelle Praxisprobleme der Direktzusage – aus zwei Perspektiven“.

 

Manfred Stöckler, Willis Towers Watson.

Zunächst stellte Stöckler eine Frage zur Bewertung nach § 6a EStG vor. Wenn eine Zusage eine bestimmte Auszahlungsform (Rente, Rate, Kapital) als Standard vorsieht, dem Arbeitnehmer aber zusätzlich ein Wahlrecht für eine andere Form einräumt, so sei nur der Standard in die Bewertung einzubeziehen, solange der Arbeitnehmer keine andere Auszahlungsform gewählt hat. Dem stimmte Haack allerdings nicht zu: Hier seien alle Auszahlungsformen mit der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme in die Bewertung einzubeziehen. Nur wenn der Arbeitgeber einer Abweichung vom Standard zustimmen muss, dürfe allein der Standard bewertet werden.

 

Haack wies darauf hin, dass in manchen beitragsorientierten Zusagen eine feste Altersgrenze 65/67, daneben aber eine „zweite“ Altersgrenze von 60 Jahren definiert sei. Da dies nicht die feste Altersgrenze sei, sei sie als Finanzierungsendalter nicht zulässig; auch nicht im Rahmen des zweiten Wahlrechts. Bei einer Betriebsprüfung sei das zweite Wahlrecht (Finanzierungsendalter 63) verwirkt, und es bleibe nur der Wechsel zum Pensionsalter 65/67.

 

Haack ging dann auf Fälle ein, bei denen die Auszahlung in Form von Jahresraten erfolgt. Ist der Versorgungsfall eingetreten, so liege weiterhin bAV vor. Es handele sich zwar um eine Verbindlichkeit, weiterhin sei aber § 6a EStG maßgeblich. Die Bewertung der Raten erfolge ohne Biometrie, eine zugesagte Verzinsung der Raten sei zu berechnen, die Abzinsung erfolge mit 6%. Dem widersprach Stöckler: Die Ratenzahlungen seien eine – gewisse – Verbindlichkeit, keine Rückstellung. Wenn sie nach der Versorgungsregelung verzinslich seien, seien sie gerade nicht abzuzinsen.

 

Der nächste Streitpunkt betraf rückdeckungs-akzessorische Zusagen und die Frage, ob die Benennung des Versicherungstarifs ausreichend für das Bestimmtheitsgebot nach § 6a EStG ist. Nach Auffassung von Stöckler muss die Höhe der späteren Leistungen bestimmbar sein, nicht aber schon zahlenmäßig bestimmt. Somit sei die Angabe des Versicherungstarifs ausreichend. Nach Auffassung von Haack ist es dagegen schädlich, wenn zur Bestimmung der Zahl noch ein Dritter (hier die Versicherung) befragt werden müsse. Hierfür könne keine Pensionsrückstellung anerkannt werden. Als Konsens sahen die beiden Referenten eine Veröffentlichung einer Tariftabelle im Intranet zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes.

 

Nun nahm sich Haack Zusagen vor, die bereits vor 1999 erteilt wurden, aber nachträglich mit einer Anpassungsgarantie von einem Prozent pro Jahr versehen wurden. Nach Auffassung von Haack ist hier weiterhin die Anpassungsprüfungspflicht maßgeblich, die Regelung zur Anpassungsgarantie sei nichtig. Damit dürfe für Altfälle keine Rückstellung für die künftige Anpassung gebildet werden. Lösen könne man das lediglich dadurch, dass man für Altfälle eine Mindestanpassung regele. Dem widersprach Stöckler: Eine Anpassungsgarantie in einer Altzusage sei nicht nichtig, sondern immer als Mindestanpassung anzusehen und somit auch steuerlich zu bewerten. Die beiden Referenten äußerten die Hoffnung, dass die noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe einer BAG-Entscheidung vom vergangenen Dezember (BAG 3 AZR 380/17) Klärung bringen.

 

Danach folgte Harmonie: Stöckler wies darauf hin, dass die Rückstellung für ausgeschiedene Anwärter erst nach Erreichen der festen Altersgrenze aufzulösen sei, auch wenn bei der Bewertung das zweite Wahlrecht genutzt werde. Dem stimmte Haack zu; er konnte sich sogar vorstellen, dass die einjährige Nachfrist verlängert würde. Auch bei der Rückstellungsbildung im Falle der wahrscheinlichen Übertragung auf einen Pensionsfonds bestand Einigkeit: Ein in der Zusage angelegter Übertragungsautomatismus sei vermutlich schädlich, unsystematische Neuübertragungen dagegen nicht. Auch regelmäßige Übertragungen seien unschädlich.

 

Schließlich wurde das Problem der Maßgeblichkeit bei Jubiläumsrückstellungen angesprochen. Die Bewertung mit Fluktuation führt dazu, dass Jubiläumsrückstellungen häufig auf den handelsbilanziellen Wert zu begrenzen sind. Haack sagte, im Referat sei man nicht glücklich über die Regelung, sie sei aber anzuwenden. Stöckler forderte eine Änderung der Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien.

 

BMF: Exkurs zu allgemeinen steuerlichen Fragestellungen

 

Nach der Kaffeepause gab Rolf Möhlenbrock vom Bundesministerium der Finanzen einen allgemeinen steuerpolitischen Überblick.

 

Sein erstes Thema war die Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen, die schon 2008 eingeführt werden sollte, damals aber gescheitert ist. Hierzu gibt es eine EU-Richtlinie zu, die die Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen fordert. Diskussionen über eine (eingeschränkte) Mitteilungspflicht auch für nationale Steuergestaltungen könnten dazu führen, dass die EU-Richtlinie nicht rechtzeitig in deutsches Recht umgesetzt wird, so der Beamte. Wichtig für die Praxis sei, dass die Meldepflicht rückwirkend für Gestaltungen ab dem 25. Juni 2018 besteht.

 

Dann ging Möhlenbrock auf Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer ein. Diese werde vermieden, indem Immobilien in eine Gesellschaft eingebracht werden, die Gesellschaft veräußert wird und ein Co-Investor mehr als 5% der Gesellschaft behält. Zwar handele es sich dabei um wenige Fälle, diese hätten aber regelmäßig ein hohes Volumen. Die Finanzministerkonferenz der Länder sieht hier Handlungsbedarf, beispielsweise durch eine Veränderung der 5-Prozent-Grenze. Es sei damit zu rechnen, dass sie mit dem Jahressteuergesetz 2019 umgesetzt werden.

 

Zum Schluss ging Möhlenbrock noch auf fachliche Maßnahmen zu Unternehmenssteuer und auf den Entwurf eines Forschungszulagengesetzes ein.

 

Diskussion um Rechnungszins, Verspätungsgeld und Deutschlandrente

 

Im Anschluss leitete Georg Geberth eine Podiumsdiskussion mit Prof. Reinhold Höfer, Rolf Möhlenbrock und Mercers Stefan Oecking.

 

Bei dem ersten Thema ging es um den hohen steuerlichen Rechnungszins in den §§ 4d, 6, 6a EStG. Höfer vertrat die Auffassung, dass die Anpassung bei der Ertragsanteilbesteuerung im Jahr 2005 auf einen realistischen Zins von 3% auch auf die anderen steuerlichen Vorschriften ausgeweitet werden müsse. Möhlenbrock wies dagegen darauf hin, dass die genannten 3% bei der Ertragsanteilbesteuerung faktisch „6% übers Ganze“ seien, und verwies auf die Gesetzesbegründung. Dies sei aber aus versicherungsmathematischer Sicht nicht nachvollziehbar, entgegnete Höfer.

 

Des Weiteren stellte Möhlenbrock die Frage, ob nicht eher die Eigenkapitalrendite anstelle des Kapitalmarktes der richtige Maßstab für die Abzinsung sei. Dem widersprach Oecking: Wenn überhaupt auf das Unternehmen geschaut werde, müsse man sich die Gesamtkapitalrendite ansehen, nicht die Eigenkapitalrendite. Er verwies auf entsprechende Veröffentlichungen des IDW. Höfer wies darauf hin, dass bei guten Gewinnen der aus der Eigenkapitalrendite abgeleitete Zins hoch sei, weshalb dann der Gewinn durch stärkere Abzinsung der Pensionsrückstellungen noch weiter steige. Bei niedrigen Gewinnen wiederum werde die Pensionslast dann höher bewertet. Das diene jedoch kaum dem Gebot einer objektiven Gewinnermittlung, sondern sei eher willkürlich und beantworte zudem nicht die Frage, welcher Zins bei Verlusten anzusetzen sei.

 

Möhlenbrock sah die Notwendigkeit, vor einer Absenkung des Rechnungszinssatzes zunächst einmal den richtigen Maßstab zu fundieren. Derzeit sei eine Änderung von § 6a EStG kein Thema im Ministerium. Auf Nachfrage von Geberth, ob das heiße, dass sich kurzfristig nichts an § 6a EStG ändere, erwiderte Möhlenbrock, dass dieses Thema derzeit nicht für die geplanten Gesetzespakete vorgesehen sei. Oecking bekräftigte noch einmal, dass der Bedarf für die zweite und dritte Säule bestehen bleibe und der Handlungsbedarf nicht wegen der ersten Säule verschoben werden dürfe.

 

Danach sprach Geberth das Verspätungsgeld bei den Riester-Meldungen der Anbieter an. Selbst bei niedrigen Fehlerquoten ist bei großen Beständen der Höchstbetrag von 50.000 Euro schnell erreicht. Hier war Möhlenbrock zuversichtlich. Das Thema sollte auf der Fachebene diskutiert werden. Eine Lösung müsse durchdacht sein, sei aber gegebenenfalls machbar.

 

Stefan Oecking, Mercer Deutschland.

Oecking äußerte sich auch zur Deutschlandrente, die bei den Grünen nun Bürgerfonds heiße. Hierbei handele es sich um eine zweite staatliche Altersversorgung, was nicht sinnvoll erscheine. Möhlenbrock sagte, wir brauchen in der Vorsorgepolitik einen nachvollziehbaren Prozess der Genese, keine Umstürze. Er wies auf weitere Aspekte hin: Betreibe der Staat Altersversorgung und trete damit in Konkurrenz zu bestehenden Systemen, werde er gegebenenfalls steuerpflichtig. Auch in anderen Rechtsgebieten gelte dann die Gleichbehandlung zu anderen Anbietern, beispielsweise beim Datenschutz.

 

Digitalisierung in Theorie und Praxis

 

Nach der Mittagspause gab es einen gemeinsamen Vortrag von Alexandra Ziegler, thyssenkrupp Steel Europe AG, und Michael Ries, Ries Corporate Solutions GmbH: „Entgeltumwandlung im (rechtlichen) Funkloch?“

 

Alexandra Ziegler, thyssenkrupp Steel Europe AG.

Ries äußerte zunächst als Wunschvorstellung „Entgeltumwandlung mit 5G“ und stellte ein Zielsystem vor, wie verschiedene Systeme untereinander medienbruchfrei vernetzt sein könnten. Demgegenüber zeigte Ziegler, dass derzeit im digitalen Prozess der bAV im thyssenkrupp Konzern die Entgeltumwandlung bei einer Direktzusage insoweit ein „Störfaktor“ sei, da diese durch das Schriftformerfordernis (=Unterschrift) einen Papierprozess erforderlich mache und damit dem Digitalisierungsprozess zuwider laufe.

 

Zwar könne man arbeitsrechtlich entsprechende Regelungen zur Schriftform einvernehmlich treffen, demgegenüber sehe das Steuerrecht, insbesondere bei der Direktzusage, ein gesetzliches Schriftformerfordernis vor, erläuterteZiegler. Das Schreiben von Rolf Bösinger, Staatssekretär im BMF, mache deutlich, dass die relevanten Ministerien die Digitalisierung mit der erweiterten Auslegung der steuerlichen Schriftform maßgeblich unterstützen wollen. Demzufolge solle eine digitale Entgeltumwandlung über ein Portal unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein Das diese Auffassung auch vom Finanzministerium NRW geteilt wird, helfe.

 

Der nächste Schritt müsse es sein, eine länderübergreifende Harmonisierung in diesem Themenbereich zu erreichen. Hier richten die beiden Referenten einen gemeinsamen Apell an die anwesenden Vertreter der Ministerien, die bisherigen Hürden des Schriftformerfordernisses zu reduzieren und die Digitalisierungsprozesse damit voranzutreiben.

 

Michael Ries, Ries Corporate Solutions.

Ries wies darauf hin, dass man in Zeiten, in denen es praktisch keinen Zins mehr gibt, insbesondere die Administrationskosten größere Relevanz und Beachtung bekommen werden. Daher sei es notwendig, hocheffiziente Prozesse zu definieren und einzuführen, damit die zusätzliche Altersversorgung sich weiter verbreiten kann Auch das Bundesinnenministerium sehe an vielen Stellen im Gesetz das Schriftformerfordernis für verzichtbar, aber es seien auch sehr viele Rechtsquellen zu überprüfen, so der Berater abschließend.

 

Steuern und Sozialabgaben auf Beiträge und Leistungen – und die Folgerichtigkeit beim Rechnungszins

 

Höfer beschäftigte sich im Anschluss mit der „Besteuerung und Sozialabgabenpflicht bei Beiträgen und Versorgungsleistungen der bAV“.

 

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes dürfe es keine Doppelbesteuerung geben; entweder seien Beiträge oder Leistungen zu besteuern. Die Ertragsanteilbesteuerung sei allerdings keine Doppelbesteuerung. Die Beiträge unterlagen zwar schon der Steuer, die Zinserträge seien allerdings zusätzliche Einkünfte.

 

Höfer griff in diesem Zusammenhang auch noch einmal den Zinswechsel bei der Ertragsanteilbesteuerung auf und wies darauf hin, dass die Beibehaltung des Rechnungszinssatzes von 6% bei der Bewertung von bAV nicht folgerichtig sei, wenn man bei der Ertragsanteilsbesteuerung ab 2005 3% Zins unterstellt habe.

 

Dann ging Höfer auf die Doppelverbeitragung ein, also die Verbeitragung sowohl in der Erwerbs- als auch in der Rentenphase. Diese sei zwar begründbar, führe aber zu einer Fehlsteuerung der Beiträge. Der Arbeitnehmer wähle dann lieber die private anstelle der betrieblichen Altersversorgung, obwohl erstere tendenziell teurer sei.

 

Ein Referentenentwurf der Bundesregierung sehe die Rückkehr zum halben Beitragssatz für die bAV in der Leistungsphase vor. Die Zukunft des Entwurfs: unklar.

 

Steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seien grundsätzlich zu verbeitragen. Höfer stellte die Frage, ob man sie denn nicht sozialversicherungsfrei lassen müsse, wenn die Beiträge Abfindungscharakter haben. Die Sozialversicherungsfreiheit könne eventuell für Nachzahlungen bei ruhendem Arbeitsverhältnis gelten, die man gegebenenfalls als Sonderzahlung werten könne.

 

Der Sicherungsbeitrag bei der neuen Beitragszusage sei steuerfrei, die Versorgungsleistung nachgelagert zu versteuern. Für die Sozialabgabenpflicht ergebe sich, dass der Sicherungsbeitrag nicht zu verbeitragen, die Versorgungsleistung wie die Grundleistung zu verbeitragen sei.

 

Was wird aus der vollen Beitragspflicht für Versorgungsleistungen?

 

Den letzten Vortrag hielt Thomas Braun vom Bundesministerium für Gesundheit: „Beitragsrechtliche Grundsätze der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung“.

 

Braun wies eingangs darauf hin, dass die Beitragspflicht der bAV-Versorgungsleistungen ein wichtiges Thema im Bundesgesundheitsministerium sei, was sich auch in der Zahl der Anfragen von Betroffenen widerspiegele.

 

Dabei sei zu beachten, dass es auch schon vor Einführung der Vollverbeitragung im Jahr 2004 beitragsfreie Einzahlungen gegeben habe. Zudem gab es für die Altverträge hohe steuerliche Vorteile.

 

Anfang der 2000er Jahre gab es Milliardendefizite in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2003 enthielt viele Maßnahmen; die Einführung der vollen Krankenversicherungsbeiträge für die bAV und die Verbeitragung von Kapitalzahlungen in § 229 SGB V seien hier nur ein Bausteingewesen. Viel kritischer diskutiert worden seien damals Themen wie die Praxisgebühr.

 

Braun wies auch darauf hin, dass mit Doppelverbeitragung unterschiedliche Dinge gemeint seien. Manchmal werde auf eine Verbeitragung sowohl der Beiträge als auch der Leistungen, manchmal auf eine Verbeitragung mit dem vollen anstelle des halben Beitragssatzes abgestellt

 

Die Beiträge in der Solidargemeinschaft der GKV richten sich grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen, also nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so Braun. Die Beitragseinnahmen aus den Versorgungsbezügen betrügen derzeit fast 6 Mrd. Euro. Einnahmeausfälle aus der Entgeltumwandlung beliefen sich auf 1,2 Mrd. Euro.

 

Bei der Diskussion von Änderungen sei zu beachten, so betonte Braun, dass die Bezieher von bAV typischerweise wirtschaftlich leistungsfähig seien. Zudem seien die Rentner eine Personengruppe mit Beitragsunterdeckung, sodass sich bei einer Änderung auch die Frage der Generationengerechtigkeit stelle. Und die Befürworter der aktuellen Regelung sähen im vollen Beitragssatz für Versorgungsleistungen keine Überforderung und keine Doppelverbeitragung. Aus ihrer Sicht bestünde auch kein Vertrauensschutz bei der alten Regelung.

 

Insgesamt sei die Diskussion festgefahren, schloss Braun.

 

In der folgenden Diskussion wies Höfer mit einem Zwillingsbeispiel auf die unterschiedliche Behandlung von privater und betrieblicher Altersversorgung hin. Angenommen: Fiktive Zwillinge mit identischem Erwerbseinkommen verhalten sich unterschiedlich: Der eine entscheidet sich für die die bAV, der andere sorgt nicht durch Entgeltumwandlung zusätzlich vor.

 

 

Professor Höfer erläutert anschaulich sein Zwillingsbeispiel.

Folge: Derjenige, der sich für die bAV entschieden habe, muss seine Betriebsrente dem vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag unterwerfen, obwohl sein sein entsprechender Kranken- und Pflege-Versicherungsschutz dadurch nicht höher ist als bei seinem Zwilling, der nicht via bAV vorgesorgt habe. Das sei nicht gerechtfertigt und verletze Art. 3 Abs. 1 GG, der auch das Respektieren ungleicher Sachverhalte gebiete.

 

Baustellen bei der Steuerfreiheit von Versorgungsträgern

 

Im Anschluss an die Vorträge gab es noch eine Aktuelle Stunde mit vier verschiedenen Themen.

 

Stefan Wolf, Höchster Pensions Benefits Services GmbH, beschäftigte sich mit der „Verwaltung einer Pensionskasse im Rahmen von Funktionsausgliederungsverträgen“: Die Steuerfreiheit einer Pensionskasse werde nicht dadurch gefährdet, dass die Administration für eine andere Pensionskasse übernommen wird, erläuterte Wolf. Voraussetzung allerdings: keine Gewinnerzielungsabsicht. Nun kämen neue Sachverhalte dazu, beispielsweise neue Versorgungsträger für die reine Beitragszusage oder grenzüberschreitende Pensionsfonds. Hierfür wäre eine Klarstellung des einschlägigen BMF-Schreibens erforderlich, dass auch die Übernahme der Verwaltung solcher Versorgungsträger steuerlich unschädlich ist.

 

Jürgen Schu, ÖBAV, stellte das Thema „Leistungshöchstgrenzen in der Unterstützungskasse – Handlungsbedarf (Initiative der aba)“ vor. Die Leistungshöchstgrenzen wurden früher regelmäßig angepasst, sind nun aber seit 1993 unverändert. Dadurch werde der Durchführungsweg Unterstützungskasse gefährdet, so Schu. Bei rückgedeckten Unterstützungskassen komme hinzu, dass eine Kapitalzahlung mit einem Zins von 5,5% in eine Rente umgerechnet werde und man wegen des hohen Zinssatzes noch schneller über die Höchstgrenze komme. Moderne versicherungsgebundene beitragsorientierte Leistungszusagen sähen zudem bei Tod gegen Ende der Anwartschaftszeit hohe Hinterbliebenenleistungen vor, so dass sehr schnell die hierfür vorgesehene niedrigere Leistungshöchstgrenze überschritten werde. Eine Anpassung der Grenzen sei daher dringend geboten, sowohl der Höhe nach, als auch strukturell.

 

Stefan Oecking, Mercer, übernahm das Thema „BMF-Schreiben vom 18. Septembrer 2017 – ‚Ausscheideerfordernis‘ – Was gilt für Unterstützungskassen?“. Das BMF-Schreiben behandelt explizit nur Direktzusagen. Die Regelung für Zusagen ohne Ausscheideerfordernis sollte allerdings analog angewendet werden können, Dotierungen für Anwärter seien für diese Zusagen möglich, so Oecking. Auch Teilrenten sollten bei der Unterstützungskasse ohne Einschränkung der Anwärterdotierung möglich sein. Nach dem Gesetz kommen als Leistungsempfänger aber nur ehemalige Arbeitnehmer infrage. Allerdings hält das BMF-Schreiben vom 28. November 1996 eine Dotierung auch für betriebliche Teilrenten für zulässig. Und schließlich sollte auch die Vererblichkeit analog behandelt werden können. Vorsicht sei allerdings wegen §§ 2, 3 KStDV geboten: Nach dieser Vorschrift sind nur Sterbegelder vererblich.

 

Zum Abschluss stellte Tagungsleiter Geberth das Thema „Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen“ vor. Im Vorjahr hatte Jürgen Schu bereits über das Thema berichtet. Nun gab es eine Anfrage des BMF an die aba, in der Zweifel geäußert wurden, ob die bisherige Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit beibehalten werden könne. Diese Anfrage wurde von der aba beantwortet, hat aber auch zu einer gewissen Unsicherheit geführt. Geberth berichtete, dass es mündlich nun positive Signale aus dem BMF gegeben habe. Man plane dort keinen Schnellschuss und zeige die Bereitschaft, sich des Themas konstruktiv anzunehmen.

 

Damit endete die aktuelle Stunde und das diesjährige aba-Forum Steuerrecht – wie stets ohne einen Mangel an Informationsdichte.

 

Thomas Hagemann. Mercer.

Der Autor ist Chefaktuar der Mercer Deutschland GmbH.

 

Von ihm bzw. anderen Mercer-Autoren sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

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von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 4. Oktober 2017

Die EIOPA wächst mit ihren Aufgaben
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Spannung jenseits des BRSG
von Thomas Hagemann, Mannheim, 9. Mai 2017

bAV statt Resturlaub?
von Rita Reichenbach, Frankfurt am Main, 12. März 2014

Das hat dort nichts zu suchen!
von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 25. Februar 2014

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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