Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

15. IVS-Forum:

Von Widerspruch, Politik und Passgenauigkeit

Weiter geht es auf LEITERbAV mit dem herbstüblichen Tagungs-Marathon des deutschen Pensionswesens, und weiter mit den Aktuaren – denn heute mit der Berichterstattung zum turnusgemäßen Treffen des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen. Es berichten für LbAV Christoph Poplutz und Daniel Fröhn.

Frankfurt am Main, 22. September: traditionell am Vortag der aba-Mathetagung findet das IVS-Forum statt, diesmal in 15. Auflage.

Rund 120 Pensionsaktuare diskutieren online und erstmals nach Ausbruch der Pandemie auch wieder vor Ort aktuelle Themen der Altersversorgung unter der Moderation der IVS-Vorstände Friedemann Lucius, Nicola Döring und André Geilenkothen.

Von nicht mehr folgenden Definitionen

Dennis Hänsel, DWS.

Erstmals wird in diesem Kreis über „Aktuelles zu ESG-Kriterien in der Kapitalanlage“ gesprochen. Die Referenten Holger Hebben, Senior Coverage Specialist Institutional der DWS Group, und Dennis Hänsel, Global Head of Investment & ESG Advisory der DWS Group, zeigen die Relevanz der ESG-Kriterien – mit Fokus auf die Reduktion des CO2-Ausstoßes – aus dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums auf:

Dabei kommt den Finanzmärkten eine zentrale Rolle zu, Investitionsentscheidungen sollen zunehmend Richtung Nachhaltigkeit gesteuert werden. Durch ihre langfristige Ausprägung ist die bAV dabei in besonderer Weise betroffen. Die Aufsicht muss Anforderungen und Leitplanken sowohl der Kapitalanlage als auch des Risikomanagements mit Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken vorgeben.

Die OffenlegungsVO verlangt zudem, dass Finanzmarktteilnehmer Informationen über solche Risiken offenlegen. Um die Transparenz und die Vergleichbarkeit zu erhöhen, wird in der Verordnung zwischen Finanzprodukten, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben (Artikel 8 Produkt), und Finanzprodukten, die zu einem ESG-Ziel beitragen (Artikel 9 Produkt), unterschieden. Allerdings unterstreichen die Referenten, dass klare Definitionen nach heutigem Stand nicht mehr folgen werden.

Anschließend werden Strategien zur Implementierung von Klimastrategien aufgezeigt. Dabei machen die Menge der verfügbaren Daten und die Vielfalt der Schwerpunkte der unterschiedlichen Ratings eine technische Unterstützung sowie professionelle Begleitung erforderlich. Es sollte nicht nur der aktuelle CO2-Fußabdruck, sondern auch die künftige Entwicklung in den Blick genommen werden.

Von Empfehlungen zum Umgang mit den EbAV-II-Anforderungen

Andreas Kopf, Aon.

Die EbAV-II-Anforderungen wurden durch zwei Rundschreiben der BaFin, MaGo für EbAV und ERB von EbAV, jeweils vom 30. Dezember 2020, konkretisiert. Dazu wurden von der DAV-Arbeitsgruppe Solvabilität und Risikosteuerung sowohl ein Kompendium zur Versicherungsmathematischen Funktion (VMF) unter EbAV II als auch ein Ergebnisbericht zur praktischen Umsetzung des ERB erstellt.

Über „Ausgewählte Aspekte der eigenen Risikobeurteilung und der versicherungsmathematischen Funktion“ berichten zwei Mitglieder dieser Arbeitsgruppe, Theresa Axmann, Abteilungsleiterin der R+V, und Andreas Kopf, Senior Consultant bei Aon:

Das VMF-Kompendium legt den Schwerpunkt auf praktische Hilfestellungen zu konkreten Themen, etwa die Bedeutung der Aufgabe „Koordinierung der Berechnung der Rückstellungen“ oder die Abgrenzung der VMF vom Verantwortlichen Aktuar.

 

 

Die mittlerweile gefestigte BaFin-Auffassung, dass Mittel für die Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nicht die Risikotragfähigkeit erhöhen, bleibt nicht unwidersprochen.“

 

 

Im Rahmen des ERB ist zur Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs einer Einrichtung eine mindestens fünfjährige Projektion der Geschäftstätigkeit erforderlich, die auch pessimistische, nach eigenem Ermessen konzipierte Szenarien beinhaltet. Die Beurteilung umfasst insbesondere die Bereiche Technische Passiva, Solvabilitätskapitalanforderung, Risikotragfähigkeit und Liquidität.

Die mittlerweile gefestigte BaFin-Auffassung, dass Mittel für die Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nicht die Risikotragfähigkeit erhöhen, bleibt von den Teilnehmern der Tagung nicht unwidersprochen.

Die Beurteilung der Risiken für die Begünstigten geht über die Einhaltung der Garantieverpflichtung hinaus und betrifft bspw. auch die Themen Überschusswegfall und Rentenanpassung. Auch die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers und dessen Bonität ist dabei zu berücksichtigen.

Von Garantien in der boLZ

Katja Jucht, Heubeck AG.

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsen positionieren sich die Referenten Katja Jucht, Seniorberaterin und Teamleiterin bei Heubeck, sowie Alexander Bauer, dort Leiter der bAV-Rechtsberatung, zum Thema „Garantien in der beitragsorientierten Leistungszusage“. Ausgehend von Gesetz und Rechtsprechung grenzen sie die boLZ zur reinen Beitragszusage, aber auch zur BZML ab:

Bei der boLZ muss bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststehen, welche Höhe die aus Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens hat. Dies ist ein struktureller Unterschied zur BZML.

Insofern ist auch die Mindestleistung ein Merkmal einer boLZ, diese muss sich aber aus allen gezahlten Beiträgen und nicht nur aus Teilbeiträgen ergeben. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Zusage fiktiv zerlegt und der Beitragsteil, aus dem die nicht garantierte Leistung resultiert, als Beitrag einer reinen Beitragszusage angesehen wird.

Bei einem entsprechenden Produkt, das in seinen Grundzügen vorgestellt wird, kommt es also besonders auf die Vertragsgrundlagen und die Kommunikation aus arbeitsrechtlicher Sicht an.

Wie hoch aber eine solche Mindestleistung zu sein hat, ist höchstrichterlich nicht entschieden, sinnvolle Rahmenbedingungen werden aber durch die Referenten ausgelotet: Insgesamt sehen sie bei einem Versorgungskapital in Höhe von mehr als 50% der eingezahlten Bruttobeiträge den Charakter einer Leistungszusage gewahrt.

Die anschließende Live-Diskussion, bei der Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, zugeschaltet war, arbeitet noch einmal heraus, dass eine boLZ auch mit Garantien unterhalb des Beitragserhalts möglich und für sicherheitsorientierte Kunden durchaus bedarfsgerecht sein kann. Es wird betont, dass die Mindestleistung – beispielsweise als Renten- oder Kapitalbetrag – zum Zeitpunkt der Beitragsumwandlung feststehen muss und es nicht ausreicht, nur ein Mindestvertragsguthaben zu definieren, das nach aktuellen Rechnungsgrundlagen in eine Rente umgewandelt wird. Der Beratung, Dokumentation und Transparenz kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.

Georg Thurnes, Vorsitzender der aba, gibt aus dem Plenum den Denkanstoß, ob der Garantiegrad nicht zum Gegenstand einer expliziten Vereinbarung gemacht werden kann – und dies möglichst unterhalb eines Tarifvorbehalts auf der Ebene der Betriebspartner.

Von passgenauer Unterstützung der Pensionskassen

Wie können Teilbestände bei Pensionskassen passgenauer unterstützt werden?“ Der neue § 234 Abs.7 VAG hilft, sagt Heike Pohl, Vorstand der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG und Mitglied der DAV-Arbeitsgruppe Pensionskassen, deren aktuellen Diskussionsstand sie als Leiterin der entsprechenden Unterarbeitsgruppe vorstellt:

Aufgrund von Niedrigzinsphase und der Langlebigkeit steigt der Finanzbedarf von Pensionskassen. Doch eine heterogene Interessenslage bei den Trägerunternehmen hat zuletzt oftmals dazu geführt, dass nicht alle, sondern kein Träger Mittel zur Verfügung gestellt hat – trotz bereits neu eröffneter Möglichkeiten wie zusätzlichem Gründungsstock oder Direkteinzahlung gemäß § 19 EstG.

Der neue § 234 Abs.7 VAG regelt nun den Interessensausgleich zwischen den Arbeitgebern durch passgenaue Unterstützung von Teilbeständen bei Pensionskassen. Die Voraussetzung ist ein ausreichender Anteil unterstützender Trägerunternehmen.

 

 

Ist die Forderung des Verantwortlichen Aktuars nach akuter Zinssenkung gegenüber der BaFin kommuniziert, gibt es kein Zurück mehr.“

 

 

Verträge, denen das jeweilige Trägerunternehmen die Unterstützung verweigert, erfahren eine Leistungskürzung. Verträgen, für die keine Subsidiärhaftung eines Arbeitgebers gegeben ist (Insolvenz, alte Liquidationsfälle, freiwillige Fortführung), wird ein spezieller Schutz gewährt, auch wenn dieser Leistungskürzungen nicht vollständig ausschließt.

Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt es dabei festzustellen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang eine Erhöhung der Deckungsrückstellung notwendig ist. Der Kontakt zur BaFin sollte zwar im Vorfeld, aber auch zum richtigen Zeitpunkt aufgenommen werden.

Ist die Forderung des Verantwortlichen Aktuars nach akuter Zinssenkung gegenüber der BaFin kommuniziert, gibt es kein Zurück mehr; insofern sollte die Abstimmung mit den Trägern schon vorher erfolgt sein.

Wie nun eine sich daraus ergebende Teilsanierung rechnerisch durchgeführt wird, wird an einem anschaulichen Beispiel erläutert. Dabei zeigt sich, dass entscheidend ist, ob nach der Teilsanierung noch genügend Solvabilitätskapital zur Verfügung steht. Falls nicht, müssen auch anschließend weitere Mittel zur Bedeckung zur Verfügung gestellt werden. Auch dies sollte im Vorfeld mit den Trägern diskutiert werden.

In jedem Fall bedarf es unter anderem einer Änderung von AVB und Technischen Geschäftsplänen, der Information der Versicherten sowie ggf. Anpassungen im Verwaltungssystem und Rechenkern. Pensionskassen, die die für die Anwendung der Maßnahmen erforderliche Satzungsänderung nicht umsetzen, sollten dies begründend dokumentieren, um sich im Falle einer künftigen Sanierung keinen Vorwürfen auszusetzen.

Von den politischen Positionen der Parteien zur Altersversorgung

Thomas Hagemann, Mercer.

Eine Wahlempfehlung für die anstehende Bundestagswahl will Thomas Hagemann, Mercers Chefaktuar in Deutschland den Teilnehmern nicht geben (und diese ist zum Zeitpunkt dieser Berichterstattung ohnehin passé, Anm.d.Red.), wohl aber einen detaillierten Überblick über die Pläne der wahrscheinlich im Bundestag vertretenen Parteien zum Thema Altersversorgung:

 

 

Allen Lösungen ist gemein, dass sie für die betriebliche Altersversorgung voraussichtlich keine nennenswerten Impulse bringen werden.“

 

Daniel Fröhn, Heubeck AG.

Die Schwerpunkte der Parteien unterscheiden sich erwartungsgemäß. Dabei lässt sich gerade an den Rändern des politischen Spektrums eine klare Präferenz für die gesetzliche Rentenversicherung erkennen. Ansonsten bleiben die Parteien häufig unkonkret. Unabhängig davon, welche Koalition Deutschland künftig regieren wird, etwas Neues wird wohl kommen: sei es Deutschlandrente, Bürgerfonds, Aktienrente oder Altersvorsorgedepot. Allen Lösungen ist aber gemein, dass sie für die betriebliche Altersversorgung voraussichtlich keine nennenswerten Impulse bringen werden.

Anm. d Red.: Die Tagungsberichterstattung auf LEITERbAV erfolgt regelmäßig im Indikativ der Referenten.

Die Autoren sind Seniorberater und Teamleiter bei der Heubeck AG sowie Sachverständige IVS.

Christoph Poplutz, Heubeck AG.

Von ihnen und anderen Autorinnen und Autoren der Heubeck AG sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:

DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (VI):
Reden wir über unsere Generation
von Katja Jucht und Kai Spier, 17. Juli 2023

Heubeck-Kolloquium 2022:
Von langen Wegen, kurzen Läufern und Alleskönnern
von Martin Knappstein und René Kublank, 22. November 2022

15. IVS-Forum:
Von Widerspruch, Politik und Passgenauigkeit
Dr. Christoph Poplutz und Daniel Fröhn, 4. November 2021

Konkretisierungen aus der Wilhelmstraße:
Klar, unklar, Vorfreude
von Martin Knappstein, 21. September 2021

BAG zur Einstandspflicht des Arbeitgebers:
Abgerechnet wird zum Schluss
von Alexander Bauer, 21. Juli 2020

BAG urteilt zum 16er:
In der Praxis meist erfüllt …
von Alexander Bauer, 26. Mai 2020

 

Derzeit aktuell auf pensions.industries hrservices

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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