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Vergangenen Mai in Erfurt (I):

Von wegen einfach!

 

Das Dritte Senat des BAG hat eine Entscheidung zur Wirksamkeit der versicherungsförmigen Lösung gefällt, welche Parkett und Arbeitgeber noch länger beschäftigen könnte.

 

 

Auch Kritiker der versicherungsförmigen Durchführungswege der bAV räumen normalerweise ein, dass diese besonders für KMU durch verwaltungsarme Einfachheit und Rechtssicherheit bestechen. Doch nach einer Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts muss man dies möglicherweise partiell neu bewerten, denn mit Urteil vom 19. Mai 2016 – 3 AZR 794/14 – hat der Dritte Senat die Anforderungen an die Wirksamkeit der versicherungsförmigen Lösung bei Ausscheiden des Arbeitgebers sichtlich verschärft:

 

In den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse kann demzufolge das Verlangen des Arbeitgebers nach der versicherungsförmigen Lösung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG zwar nach wie vor bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam erklärt werden. Erforderlich sei nach Auffassung der Erfurter Richter jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.

 

An sich hat die versicherungsförmige Lösung gewissen Charme, muss doch der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht den quotierten Teil (m/n-tel) des nach der Zusage erwerbbaren Anrechts aufbringen, sondern nur das im Versicherungsvertrag Vorhandene. Voraussetzung: Der Vertrag erfüllt die die sogenannten sozialen Auflagen (Bezugsrecht spätestens nach drei Monaten seit Ausscheiden unwiderruflich und nicht abgetreten oder beliehen; keine Beitragsrückstände; sämtliche Überschüsse gehen in die Leistung; Arbeitnehmer darf mit eigenen Beiträgen fortführen).

 

Wie AonHewitt in einer ersten Stellungnahme schreibt, war es bislang in vielen Unternehmen üblich, die versicherungsförmige Lösung schon direkt mit der Einrichtung der Versorgung in deren Rechtsgrundlage, also zum Beispiel in der Betriebsvereinbarung, zu regeln (dies war in dem vorliegenden Streitfall so erfolgt), um dies beim späteren Ausscheiden des Mitarbeiters nicht zu vergessen.

 

Eben diese schlanke Praxis hat der Dritte Senat nun verworfen, denn der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei im Rahmen des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung nicht gegeben; zudem ersetze eine Betriebsvereinbarung auch nicht die Abgabe der notwendigen Willenserklärungen.

 

Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass ein Verlangen nach der versicherungsförmigen Lösung ohne Bezug zu einer konkreten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht den Gesetzeszweck erfülle. Demnach solle dem Arbeitnehmer durch das Verlangen des Arbeitgebers Rechtssicherheit gerade in derjenigen Situation verschafft werden, die zum Ausscheiden mit der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft führt. Das Verlangen des Arbeitgebers stelle eine (einseitige) Willenserklärung dar, die dem Arbeitnehmer zugehen müsse. Diesen Anforderungen genüge eine Betriebsvereinbarung nicht, da sie keine Willenserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer enthalte. Zudem setze die Wirksamkeit der versicherungsförmigen Lösung voraus, dass der Arbeitnehmer Zugang zum Versicherungsvertrag hat, da er auch insoweit Klarheit hinsichtlich der Versicherung haben müsse. Andernfalls sei er nicht in der Lage, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen, wie es § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG vorsieht. Darüber hinaus müsse das Verlangen auch gegenüber dem Versicherer geäußert werden. Dafür reiche es nicht aus, dass die versicherungsförmige Lösung in einem Kollektivvertrag geregelt sei.

 

Damit macht das BAG bisher weit gelebte, einfache Praxis unmöglich. AonHewitt mahnt, dass Arbeitgeber mit Direktversicherungs- oder Pensionskassenversorgungen künftig die versicherungsförmige Lösung formal in einem Schreiben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen und sich diese gegenzeichnen lassen sollten. Zudem empfehle es sich, dem Mitarbeiter dann die Versicherungsunterlagen auszuhändigen und das Verlangen der versicherungsförmigen Lösung auch gegenüber der Versicherung bzw. Pensionskasse gesondert zu erklären.

 

Das Urteil findet sich hier. Weitere erste Details finden sich bei bei AonHewitt hier und bei Mercer hier. Über weitere (ggf. rückwirkende) Auswirkungen, Implikationen und zusätzlichen Handlungsbedarf infolge des Urteils mehr in Kürze auf LEITERbAV.

 

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