Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Pensionskassentagung (II):

Von Staatsfonds und Stresstest …

von Insolvenzsicherung und Nutzer-Authentisierung. Neulich am Rhein, proppenvolle Agenda bei der diesjährigen aba-PK-Tagung. Wegen der Informationsdichte findet die Detail-Berichterstattung auf LEITERbAV in zwei Teilen statt: Heute Teil I: Andreas Kopf und Rainer Goldbach berichten über den Fachdialog des BMAS, über BaFin-Vorhaben, die ersten PK-Fälle im PSV und den Zeitplan der digitalen Rentenübersicht.

Bonn, 19. Oktober, jährliche aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen – wie im Vorjahr als hybride Veranstaltung sowohl vor Ort in Bonn als auch an den „heimischen“ Bildschirmen (und wie stets einen Tag nach der Aufsichtsrechtstagung).

Zu besprechen gibt es wie meist mehr als genug, und im Folgenden (nach schon erfolgter schneller Kurz-Berichterstattung auf LbAV) das Wichtigste mit allen Aussagen im Indikativ der Referenten:

Zins, Kapitalanlage, Bilanzierung

Juergen Rings, Hoechster Penka.

Zu Beginn berichtet Jürgen Rings, Vorstandsvorsitzender der Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe und der Höchster Pensionskasse und Leiter der Fachvereinigung, kompakt über die aktuellen Themenfelder für Pensionskassen:

Sein Schwerpunkt: die aktuellen Kapitalmarktentwicklungen, insb. der extreme Zinsanstieg in den letzten neun Monaten, und den damit verbundenen Herausforderungen für die Pensionskassen bei der Bedeckung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben.

In diesem Zusammenhang stellt Rings die wesentlichen Bilanzierungsmaßstäbe sowie die Regeln für einen eventuellen Abschreibungsbedarf bei den verschiedenen Anlageklassen vor und empfiehlt vor dem Hintergrund der in vielen Bereichen gesunkenen Zeitwerte der Kapitalanlagen frühzeitige Gespräche mit dem Abschlussprüfer.

Anschließend geht Rings in Kürze auf im Rahmen des durch das BMAS initiierten Fachdialoges zu diskutierende Verbesserungen im Finanzaufsichtsrecht ein, die den Pensionskassen mehr Flexibilität u.a. in den Bereichen der Kapitalanlage und den Bedeckungsvorschriften bescheren sollten, stellt Aspekte zur Offenlegungsverordnung vor und warnt vor möglichen Auswirkungen der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Pralle Agenda im Fachdialog des BMAS

Im Anschluss geht Bettina Schwindt für das BMAS auf die jüngsten Entwicklungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, die zum Teil bereits umgesetzt (Wiedereinführung Nachholfaktor, Verbesserung Erwerbsminderungsrenten), zum Teil noch in der Umsetzung (Wegfall Hinzuverdienstgrenze, Energiepreispauschale für Rentner) und zum Teil erst geplant (Mindestsicherungsniveau, Kapitaldeckung, Versicherungspflicht Selbständige) sind.

Im Hinblick auf die bAV erwähnt sie die Insolvenzsicherung für PK-Zusagen, die Geringverdienerförderung nach § 100 EStG und die Minderung der KV-Doppelverbeitragung als letzte Schritte, sieht aber hinsichtlich der Verbreitung noch Baustellen bei KMU und Geringverdienern.

Der Koalitionsvertrag benennt als weitere Ziele die Erlaubnis (oder zumindest deren Prüfung) für Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen und die Umsetzung des SPM. Diese Themen werden im anstehenden Fachdialog des BMAS mit den betroffenen Stakeholdern beleuchtet, so z.B. im Arbeitsrecht Grundfragen zur Beitragsgarantie, Generationengerechtigkeit und leichtere Teilnahme Nichttarifgebundener beim SPM, im Steuerrecht eine Optimierung der Geringverdienerförderung, im Aufsichtsrecht höher rentierliche Anlagemöglichkeiten und mehr Flexibilität für Pensionskassen.

 

 

Weitere Schritte zum Abbau der KV-Doppelverbeitragung stehen derzeit nicht auf der Agenda.“

 

 

Zur privaten Altersversorgung wird weiterhin ein Staatsfonds mit Abwahlmöglichkeit untersucht, wobei Folgewirkungen auf obligatorische Modelle mit Opting-out in der bAV durchaus gesehen werden. Abschließend stellt Schwindt auf Nachfrage klar, dass weitere Schritte zum Abbau der KV-Doppelverbeitragung derzeit nicht auf der Agenda stehen (was aktuell für die Riester-Förderung spricht, Anm. der Autoren). Mögliche Auswirkungen des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen auf die bAV und speziell auf Pensionskassen lassen sich derzeit noch nicht abschätzen, so die Referentin abschließend.

Stresstest: Mehr Durchfaller erwartet …

Günther Weißenfels, BaFin.

Günter Weißenfels, Leiter Grundsatzreferat PK-/PF-Aufsicht der BaFin, geht in seinem Vortrag auf Stresstest und Prognoserechnung ein:

Der Stresstest soll vom bisherigen Rundschreiben R 1/2004 in eine neue Sammelverfügung überführt werden. Inhaltlich ergeben sich dabei aber nur wenige Änderungen. Dazu gehören unter anderem der Aktienstress (Anpassung der Tabelle zu den Indexständen und zugehörigen Stressfaktoren im isolierten und kombinierten Szenario) und das Bonitätsrisiko (Übersetzung Rating-Stufen in „Bonitätsstufen“, Erhöhung des Abschlags bei schlechter Bonität von 30% auf 50%).

Der Stresstest ist aktuell noch in der Abstimmung mit aba und GDV. Nach Würdigung der eingehenden Stellungnahmen soll bereits der Stesstest zum 31. Dezember 2022 nach der neuen Grundlage durchgeführt werden. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Infrastrukturanlagen als eigene Anlageklasse sieht Weißenfels offene Punkte im Hinblick auf eine sachgerechte Definition und den dafür angemessenen Stress und hinterfragt die grundlegende Notwendigkeit anlässlich eines vielleicht begrenzten Volumens.

Er erwartet, dass sich 2022 wie zuletzt schon 2021 die Zahl der Pensionskassen erhöhen wird, die den Stresstest nicht bestehen, und sieht bei den betroffenen Einrichtungen erhöhten Erklärungsbedarf gegenüber der BaFin, ohne dass diese jedoch in der Regel deswegen sofort weitere Maßnahmen anordnen würde.

und kaum Raum für höheren Rechnungszins

Die Prognoserechnung für Pensionsfonds und -kassen wird für das Basisjahr wie gehabt vier Szenarien abfragen (1. Aktien nach Stand 30. September ohne Zinsanstieg, 2. Wertverlust Aktien 24 % ohne Zinsanstieg, 3. Aktien nach Stand 30. September mit Credit Spread +100bp, 4. Kombination von 2. und 3.).

In den Szenarien 3 und 4 sollen bei schlechter Bonität dabei Abschreibungen auch im Anlagevermögen angenommen werden. Für die Prognosejahre 2 bis 5 ist wie gehabt neben einem „freien“ Unternehmensszenario auch das BaFin-Szenario zu untersuchen, allerdings mit gegenüber dem Vorjahr von 0,5 % auf 2,4 % erhöhtem Wiederanlagezins.

 

 

Erwartet wird, dass die Zahl von derzeit gut 30 Kassen unter intensivierter Aufsicht tendenziell zurückgehen wird.“

 

 

Die erweiterte Prognose für die Jahre 6 bis 15 wird verlangt von Pensionskassen, die unter intensivierter Aufsicht stehen, eine ZZR stellen müssen oder zum 31.Dezember 2021 einen durchschnittlichen Rechnungszins von über 2,5 % hatten. Dabei ist im BaFin-Szenario der Wiederanlagezins ab dem 6. Prognosejahr nur mit 1,4 % anzunehmen.

Erwartet wird, dass die Zahl von derzeit gut 30 Kassen unter intensivierter Aufsicht tendenziell zurückgehen wird.

Probleme in dem auf 15 Jahre verlängerten Prognosezeitraum führen nicht automatisch zu intensivierter Aufsicht, wenn z.B. eine starke Arbeitgeberunterstützung wahrnehmbar ist.

In der abschließenden Fragerunde macht Weißenfels sehr klar, dass er angesichts der aktuellen Lage am Kapitalmarkt nach wie vor ein Niedrigzinsumfeld erkennt und eher keinen Raum für höhere Rechnungszinsen sieht. Auch Überschussbeteiligungen sind vorsichtig anzugehen.

Erste Erfahrungen – die Pensionskassen neu im PSV

Annika Borgers, PSV.

Annika Borgers, Leiterin der Rechtsabteilung des PSVaG, referiert über die Insolvenzsicherung bei Pensionskassen:

Aus Sicht des PSV insgesamt war 2021 ein historisch relativ niedriges Schadenvolumen festzustellen, das sich auch in dem sehr geringen Beitragssatz von 0,6 ‰ niedergeschlagen hat. Demgegenüber ist 2022 von herausfordernden Kapitalmärkten sowie geringeren entlastenden Effekten für den PSV bei einem noch relativ geringen Schadengeschehen gekennzeichnet. Für den Beitragssatz ist daher ein höherer Wert als im Vorjahr, aber nicht über dem langjährigen Mittel von 2,7 ‰ zu erwarten.

 

 

Am vereinfachten Verfahren nehmen bisher nur vier Kassen teil.“

 

 

Speziell hinsichtlich Pensionskassen stehen von 135 BaFin-beaufsichtigten Einrichtungen 88 unter dem gesetzlichen Insolvenzschutz, auf die zum 31. Dezember 2020 eine Bilanzsumme von 113 von 190 Mrd. Euro entfällt. Unter den 12.000 Arbeitgebern, die zum 30. September 2022 PK-Zusagen gemeldet haben, waren 5.000 neue PSV-Mitglieder. Gemeldet wurde für 2021 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 8,9 Mrd. Euro für 1,7 Mio. Anwärter und 0,6 Mio. Rentner, das sind ca. 2,5 % der gesamten Beitragsbemessungsgrundlage für alle Durchführungswege.

Die Zusammenarbeit mit den Kassen bezeichnet Borgers als sehr gut. Diese erstellen in der Regel auch die Testate für die Arbeitgeber. Am vereinfachten Verfahren nehmen bisher aber nur vier Kassen teil.

 

 

Seit Anfang 2022 sind 13 Sicherungsfälle unter Beteiligung eines Pensionsfonds und 12 unter Beteiligung einer Pensionskasse eingetreten.“

 

 

Weiter stellt Borgers das Verfahren nach einer Arbeitgeber-Insolvenz dar. Insb. sollte die betroffene PK dem PSV auch das BaFin-Formular in Kopie zur Verfügung stellen. Das Verfahren ist dabei unabhängig von einer bereits eingetretenen Leistungskürzung der PK, weil der PSV eine gesetzliche Informationspflicht gegenüber den Berechtigten hat, und aus Gründen einer zeitnahen „Beweissicherung“.

Seit Anfang 2022 sind 13 Sicherungsfälle unter Beteiligung eines PF und 12 unter Beteiligung einer PK eingetreten, wobei jedoch nur vereinzelt auch Leistungskürzungen vorliegen. Die BaFin-Prüfung wiederholt sich dabei ggf., wenn zwar zunächst keine Vermögensübertragung an den PSV erfolgt, jedoch später eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der PK eintritt oder eine Leistungskürzung erfolgt.

Zusammenfassend spielen sich PSV und BaFin derzeit ein. Wie die Angemessenheit der auf 20% reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage gesetzlich evaluiert werden wird, kann Borgers auf Nachfrage zwar noch nicht näher erläutern, hier wird sich der PSV aber aktiv einbringen.

Digitale Rentenübersicht: gesetzliche Übergangsfristen als mögliches Druckmittel

Andreas Zimmermann, aba.

Andreas Zimmermann schließt für die aba den Vormittag mit einem Überblick zum Stand der digitalen Rentenübersicht. Der aba-Referent stellt dar, dass der Termin für die obligatorische Anbindung von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds derzeit noch offen ist, da in einer Verordnung zu regeln.

Gesetzlich festgelegt ist, dass im Dezember 2022 (21 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes) die erste Betriebsphase und zeitgleich die Evaluation beginnen. Beide Phasen sind auf 12 Monate angelegt. Gesetzlich geregelt ist außerdem, dass in der Verordnung der Bundesregierung über die obligatorische Anbindung Übergangsfristen vorgesehen werden sollen. Die Verordnung bzw. bereits ihre Ankündigung könnten aber auch als Druckmittel eingesetzt werden, denn für die erste Betriebsphase liegen bisher nur eine niedrige zweistellige Zahl verbindlicher Zusagen vor, auch aus dem nach dem Stichtag weiterhin freiwilligen Teilnehmerkreis (Direktzusagen und U-Kassen).

Mögliche Entscheidungskriterien für eine frühzeitige freiwillige Teilnahme einer Versorgungseinrichtung können unter anderem sein: die Interessen der jeweiligen Stakeholder, Kosten- und Terminerwägungen und der Stand der IT- bzw. datentechnischen Vorbereitung. Dabei ist für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds das nächste sich bietende Zeitfenster für eine Abfrage der Steuer-ID als Authentifizierungsmerkmal aus Sicht der zuständigen Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) idealerweise der Zeitraum von April bis September 2023.

 

 

Die digitale Rentenübersicht wird mit der ersten Betriebsphase im Dezember beginnen.“

 

 

Der Registrierungsvorgang einer Versorgungseinrichtung bei der ZfDR kann jedoch davon unabhängig angestoßen werden. Die Nutzer-Authentisierung ist über den – derzeit noch nicht sehr verbreitet genutzten – elektronischen Personalausweis vorgesehen, jedoch sollen auch weitere Möglichkeiten untersucht werden. Die Nutzer-Darstellung wird aufgrund der möglichen Fülle an Informationen abgestuft sein und mit einer neu eingeführten, abgespeckten „Landing Page“ (vereinfachte Produktübersicht) beginnen.

Die digitale Rentenübersicht wird demnach mit der ersten Betriebsphase im Dezember 2022 beginnen. Die Evaluation beschränkt sich in der ersten Jahreshälfte 2023 zunächst auf die Erfahrungen von Testnutzern, auf breiterer Basis erfolgt sie erst in der zweiten Jahreshälfte. Erste Betriebsphase und Evaluation münden im Dezember 2023 in den Regelbetrieb – wobei dieser nicht mit dem Stichtag der obligatorischen Anbindung zu verwechseln ist.

Der erste Teil der Berichterstattung zur aba-Pensionskassentagung findet sich auf LEITERbAV hier, der dritte Teil zwischenzeitlich hier.

Die erste Teil der mehrteiligen Berichterstattung zur aba-Aufsichtsrechtstagung findet sich auf LEITERbAV hier

 

Die Autoren:

Andreas Kopf ist Aktuar und Senior Consultant bei Aon.

Rainer Goldbach ist Aktuar und Partner bei Aon.

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Aon sind zwischenzeitlich auf LEITERbAVerschienen:

 

 

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.