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Die EbAV-Regulierung schreitet voran:

Von SIPP und EGA

Weitere Herausforderungen und Dokumentationspflichten für die EbAV: Die BaFin hat kürzlich ihre Auslegungsentscheidung zur Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik veröffentlicht. Wolfram Roddewig erläutert und ordnet ein.

 

Hintergrund

 

Wolfram Roddewig, Aon.

Die Anfang 2019 von der Bundesregierung in deutsches Recht umgesetzte EbAV-II-Richtlinie bringt eine Vielzahl zusätzlicher Herausforderungen für die betroffenen Akteure.

 

Die Anforderungen insbesondere bei den Dokumentationspflichten haben sich merklich erhöht. Nachdem die EIOPA Mitte 2019 mit ihrer mittlerweile ausgiebig (und kontrovers) kommentierten „Opinion on the use of governance and risk management documents in the supervision of IORPS” den Anstoß gegeben hatte, haben die Regulierungsbehörden (Competent Authorities) in den betroffenen Ländern mit einer Vielzahl von Weisungen die Auslegung erläutert und auf nationale Bedürfnisse angepasst.

 

Im Sommer 2021 will die EIOPA die von ihr mit dieser Initiative angestrebte Supervisory Convergence“ evaluieren.

In Deutschland hat die BaFin mit der im April 2020 veröffentlichten „Auslegungsentscheidung zur Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik gemäß §§ 234i, 239 Abs. 2 VAG (EGA)“, diesen Prozess soeben fortgesetzt.

 

Die Betroffenen

 

Wer ist betroffen? In Deutschland müssen von der BaFin regulierte Pensionskassen, Pensionsfonds und ähnliche Einrichtungen spätestens vier Monate nach dem Ende eines Geschäftsjahres (oder unmittelbar nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik) eine solche EGA (auf Englisch SIPP – Statement of Investment Policy Principles) einreichen.

 

Danach ist die Erklärung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die Verantwortung für Erstellung der Erklärung liegt bei der Geschäftsleitung der EbAV.

 

Die Adressaten

 

Wer sind die Adressaten der Erklärung? Die Grundsätze der Anlagepolitik sollen den potentiellen und bestehenden Versorgungsanwärtern mit dem EGA-Dokument näher erläutert werden. Dabei ist besonderes Augenmerk auf eine für die Versorgungsanwärter verständliche Weise der Formulierung und Kommunikation zu legen. Die Erklärung soll in identischer Form aber auch bei der BaFin eingereicht werden.

 

Um den Adressaten den Zugang zu diesen Informationen zu ermöglichen, muss das EGA-Dokument zukünftig veröffentlicht werden (z.B. auf der Webseite der EbAV). Deutschen Anforderungen hinsichtlich Datenschutz und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen soll aber Rechnung getragen werden.

 

Die Struktur und der Inhalt

 

Wie soll die EGA strukturiert sein, welche Inhalte müssen abgebildet werden? Die Erklärung soll klar strukturiert und verständlich sein. Die von der BaFin veröffentlichte Liste an Inhalten umfasst sechzehn verschiedene Kategorien als „Mindestanforderungen“, darunter eine Vielzahl von quantitativen und qualitativen Faktoren.

 

Die Nachhaltigkeit

 

Wie hältst Du es mit der Nachhaltigkeit? Die Stellungnahme der EIOPA räumt diesem Thema (insbesondere in Bezug auf den Klimawandel) hohe Bedeutung ein. Den EbAV wird nahegelegt, sich damit intensiv zu befassen. Anders als beim Risikomanagement soll die formale Integrierung von ESG-Überlegungen bei der Kapitalanlage aber nicht verbindlich sein – es gibt quasi die Möglichkeit eines Opt-outs, der von der EbAV allerdings formal kommuniziert werden muss.

 

Die Wechselwirkung

 

In welchem Verhältnis steht die EGA zu anderen Dokumenten? Die Erklärung muss in sich schlüssig sein, und die enthaltenen Informationen müssen mit anderen Governance-, Risikomanagement- und Offenlegungsunterlagen im Einklang stehen. Gefragt ist somit ein ganzheitlicher Ansatz, der die komplexe Wechselwirkung der Kontrollprozesse im Auge behält.

 

Die Überprüfung

 

Muss die Anlagepolitik laufend überprüft werden? Es wird von der BaFin daran erinnert, das eine solche Überprüfung mindestens jährlich (und außerdem anlassbezogen) stattzufinden habe. Dieser regelmäßige Prozess (und was eine zusätzliche Überprüfung auslösen könnte) soll in der EGA-Erklärung ausführlich beschrieben werden.

 

Die Proportionalität

 

Wie steht es mit dem Proportionalitätsprinzip? Die BaFin stellt klar, dass der mit der Erstellung, Veröffentlichung, Überprüfung usw. eines EGA-Dokuments verbundene Aufwand kleine EbAV nicht überfordern darf. Dazu gehört u.a. (wie das die EIOPA bereits erwähnt hatte), dass diese Erklärungen nur in Landessprache verfasst werden müssen, auch wenn das dem Wunsch nach europäischer Konvergenz ein Stück weit widersprechen mag.

 

Zusammenfassung, Wertung …

 

Die BaFin gibt mit ihrer Auslegungsentscheidung den betroffenen Einrichtungen der bAV einen klaren Rahmen vor. Inhaltlich weicht diese Weisung nicht wesentlich von der Mitte 2019 veröffentlichten Opinion der EIOPA ab. An einigen Stellen wird spezifisch deutschen Befindlichkeiten (z.B. hinsichtlich Datenschutz) Rechnung getragen.

 

Der administrative Auswand für die betroffenen EbAV wird sich allerdings deutlich erhöhen. Eine EGA-Erklärung wird künftig deutlich umfangreicher sein als die von Pensionskassen und -fonds bislang erstellten Dokumente zu den Grundsätzen der Anlagepolitik. Und binnen Jahresfrist müssen außer der EGA ja noch eine Vielzahl anderer Dokumenten überarbeitet werden; dazu kommen umfangreiche zusätzliche Reporting-Anforderungen verschiedener deutscher und europäischer Aufsichtsbehörden.

 

Eine große Herausforderung bei der Erstellung der EGA dürfte nicht zuletzt darin bestehen, unter Wahrung nötiger Abstrahierung einen angemessenen Umfang einzuhalten und dennoch teilweise sehr komplizierte Sachverhalte verständlich zu transportieren. Fraglich dürfte sein, wie groß das Interesse ist bzw. wie weit die Bereitschaft bei den Versorgungsanwärtern gehen dürfte, ein mehrere Din-A4-Seiten umfassendes Dokument zu lesen. Die geforderten Angaben könnten viele Adressaten unter den Versorgungsanwärtern überfordern und so eventuell mehr Verwirrung stiften als zur Aufklärung beitragen.

 

und Zweifel

 

Ob der von der EIOPA potenziell angestrebte Nutzen dieser regulatorischen Konvergenz (z.B. die Förderung der Mobilität von Arbeitnehmern in Europa) den zusätzlichen Aufwand rechtfertigt, darf durchaus bezweifelt werden. Die große Heterogenität der in Europa vorzufindenden bAV-Systeme (z.B. in Bezug auf das Wahlrecht eines Arbeitnehmers zwischen verschiedenen bAV-Anbietern) machen solche Harmonisierungsbestrebungen zweifellos sehr schwierig.

 

Auch trifft der steigende Regulierungsaufwand die bAV-Branche zu einem denkbar schlechten Zeitpunkt angesichts der durch die COVID-19-Epidemie ausgelösten Verwerfungen an den Kapitalmärkten. bAV-Akteure dürften 2020 als ein Jahr der großen Herausforderungen in Erinnerung behalten.

 

Der Autor ist Leiter Investment Consulting Deutschland bei Aon.

 

Von ihm beziehungsweise anderen Autorinnen und Autoren von Aon sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen :

 

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Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
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Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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