Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):

Von Rätseln und Mega-Themen.

Von Püfferlis und Evergreens.

Wenn die herbstliche Tagungssaison ihren Höhepunkt erreicht, sind auch die Mathematiker und Aktuare an der Reihe. André Geilenkothen war dabei. Teil I eines wegen der Masse an Komplexität zweiteiligen Berichts.

 

André Geilenkothen, Aon Hewitt.

Stuttgart, 26. September: Auf die aba-Pensionskassen- und die aba-Aufsichtsrechtstagung in Mannheim folgte eine Woche später die Tagung der aba-Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, wie stets moderiert von Mercers Stefan Oecking. Kerntopic hier: das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Doch mit der Frage nach einer „säulenübergreifenden Renteninfo“ stand auch ein voraussichtliches Mega-Thema der nächsten Legislaturperiode bereits auf der Tagesordnung. Daneben wurden – quasi ein Evergreen und ein Muss bei dieser Tagung – auch die aktuellen bAV-Zweifelsfragen aus dem Steuerrecht, aus der Bilanzierung sowie rund um den Versorgungsausgleich diskutiert.

 

 

Sie sollen, sollen, sollen – „Rätselecke BRSG“

 

Susanna Adelhardt, Evonik.

Eingangs gab Susanna Adelhardt, Leiterin Altersversorgung bei Evonik und Vorstand der Pensionskasse Degussa (sowie designiertes Vorstandsmitglied des Instituts der versicherungsmathematischen Sachverständigen IVS ab 2018 ) einen Überblick über das BRSG und zitierte dabei Professor Gregor Thüsing, der das Gesetz jüngst als „Rätselecke“ bezeichnet hatte: Die Tarifparteien „sollen“ Sicherungsbeiträge vereinbaren, die Portabilität von Anwartschaften aus reinen Beitragszusagen (rBZ) „soll“ zwischen den gemeinschaftlichen Einrichtungen der Sozialpartner ermöglicht werden, und auch nicht tarifgebundene Mitarbeiter „sollen“ in die tarifpartnerlichen Regelungen einbezogen werden – insgesamt wirft das Gesetz viele Gestaltungs- und Anwendungsfragen – nicht nur rund um die rBZ – auf und beschäftigt derzeit Unternehmen und Tarifparteien in der Vorbereitung auf 2018.

 

So rechnete Adelhardt vor, dass beispielsweise das neue Fördermodell für Geringverdiener, geregelt im Paragrafen 100 EStG, je nach Einkommen, Steuerklasse und Fördervolumen der begünstigten Personen zu beachtlichen Forderungen des Arbeitgebers gegenüber dem Finanzamt führen kann. Selbst für einen Arbeitnehmer an der oberen förderfähigen Gehaltsgrenze von monatlich 2.200 EUR ergibt sich bei Steuerklasse 3 und einem Jahresbeitrag des Arbeitgebers von 480 EUR im Monat der Beitragszahlung noch immer eine Forderung des Arbeitgebers von knapp über 100 EUR gegenüber dem Finanzamt. Nebenbei bemerkt – dieser Arbeitnehmer muss monatlich bereits mehr als 450 EUR Sozialabgaben zahlen! Die SV-Freiheit für Leistungen aus betrieblichen Riester-Verträgen ab 2018 dagegen erfordert von Firmenpensionskassen eine Durchsicht aller entsprechenden Verträge seit 2002, in die aus bereits individuell versteuertem Einkommen eingezahlt wurde. Und das sind nur zwei Beispiele für die strategischen und organisatorischen Herausforderungen, die das neue Gesetz für alle Arbeitgeber ab 2018 bereithält.

 

 

Der Teil des Deals

 

Rafael Kroenung, Aon Hewitt

 

 

Im Anschluss berichteten Rafael Krönung, Principal bei Aon Hewitt, und Thomas Hagemann, Chefaktuar bei Mercer, über Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Zielrente“ von aba und IVS (der Ergebnisbericht dieser Arbeitsgruppe soll im November veröffentlicht werden).

 

 

 

 

 

Thomas Hagemann. Mercer.

Hierbei konzentrierten die Referenten sich vor allem auf die Funktionsweise der rBZ und die verschiedenen Pufferungsmechanismen (oder „Püfferli“ wie Tagungsleiter Oecking schmunzelnd einen schweizerischen Kollegen zitierte), die die Pensionsfondsaufsichtsverordnung (PFAV) für die Gewährung auf Basis realistischer Annahmen kalkulierter und kapitalmarktnaher, aber auch nicht allzu volatiler Versorgungsleistungen aus der rBZ vorsieht.

 

Zunächst betonten Krönung und Hagemann erneut, dass mögliche Rentenkürzungen immer ein „Teil des Deals“ der rBZ seien. Die verschiedenen Puffer können solche Rentenkürzungen abmildern bzw. ihre Eintrittswahrscheinlichkeit signifikant senken, vollständig verhindern können und sollen sie diese aber nicht.

 

Welche Pufferungsmöglichkeiten aber gibt es nun? Krönung erläuterte, dass zum einen gemäß Paragraf 35 Abs. 1 PFAV Beitragsteile oder Teile der Kapitalerträge nicht unmittelbar den individuellen Versorgungskonten der Berechtigten zugeschlagen werden müssen, sondern zur Abfederung von geringen Erträgen oder gar Verlusten als kollektives Versorgungskapital für die Gesamtheit der Versorgungsanwärter gehalten werden können. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Regel; ebenso ist auch denkbar, dass die Kapitalerträge unmittelbar den individuellen Versorgungskonten zugerechnet werden.

 

Zum anderen wurde mit Paragraf 35 Abs. 3 PFAV die Möglichkeit weiterer Kapitalpuffer aus – gewerkschaftsseitig gewollten – zusätzlichen Sicherungsbeiträgen geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine Soll-Regelung (s.o.), und diese zusätzlichen Deckungsmittel stehen allen Versorgungsberechtigten (also Anwärtern und Leistungsbeziehern gleichermaßen) zur Verfügung. Hiermit soll der Versorgungsträger u.a. in die Lage versetzt werden, Härtefälle („ungünstige“ Kapitalmarktverhältnisse) z.B. bei Rentenbeginn abzufedern oder Rentenkürzungen zu vermeiden. Daneben sehen die Paragrafen 37, 38 PFAV als Puffer in der Rentenphase einen Kapitaldeckungsgrad zwischen 100 und 125 Prozent vor (nach Rentenerhöhungen zwischen 110 und 125 Prozent). Dies ermöglicht grundsätzlich verschiedene Strategien der Rentengestaltung und Rentenanpassung in der Leistungsphase:

 

  • Gewährung möglichst stabiler Renten, d.h. Anpassung nur bei Verlassen des Korridors mit einem Zieldeckungsgrad im Mittelbereich des Korridors;
  • Weitergabe der Kapitalmarktentwicklung durch eine möglichst zeitnahe (jährliche) Anpassung;
  • Flexible Rentenanpassungen mit dem Ziel möglichst geringer Schwankungen um einen mittleren Deckungsgrad.

 

An Zahlenbeispielen verdeutlichte Hagemann, dass all diese Anpassungsmechanismen je nach konkreter Kapitalmarktsituation ihre Vor- und Nachteile haben können. Daher werde es Aufgabe der Tarifparteien sein, ihre genauen Zielsetzungen zu definieren und die verschiedenen möglichen Pufferungsmechanismen so zu adjustieren, dass die gewünschten Ziele optimal erreicht werden können. Dabei werde insbesondere darauf zu achten sein, eine für die Versorgungsberechtigten verständliche und leicht kommunizierbare Systematik zu schaffen.

 

 

In the year 2030

 

Harald Heck, Soka-Bau.

Als Vertreter einer bereits bestehenden gemeinsamen Einrichtung der Sozialpartner beleuchtete Harald Heck von der Soka Bau die Möglichkeiten und Grenzen tariflicher Regelungen. Auch er kam auf die „Rätselecke“ zu sprechen und die zusätzlichen Aufgaben, die der Gesetzgeber mit den Soll-Vorschriften bspw. zur Einbindung tarifungebundener Arbeitnehmer den Tarifparteien auferlegt hat.

 

Ebenso zeigte Heck auf, dass auch Regelungen zu treffen seien, wie denn mit Betrieben und Arbeitnehmern umzugehen sei, die aus dem Regelungsbereich eines Tarifvertrages ausscheiden (z.B. aufgrund einer Änderung des Betriebszweckes oder gesellschaftsrechtlicher Änderungen). Darüber hinaus berichtete er – fußend auf dem vorhandenen Erfahrungsschatz bei der Soka Bau – über Fragestellungen, die bei Einrichtung und Steuerung einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifpartner zu berücksichtigen sind (Rechtsform, Gremien-Gestaltung, Fachliche Qualifikation etc.) und was bei der inhaltlichen Gestaltung einer solchen Altersversorgung sowohl aus Sicht der Tarifpartner wie auch aus Sicht der Einrichtung zu beachten ist (Exklusivität und Wahlmöglichkeiten, Betriebsvereinbarungsoffenheit, Beitragsgestaltung etc.).

 

 

Andreas Fritz, PKDW.

 

 

Im Anschluss an den Vortrag entspann sich eine Podiumsdiskussion zwischen Andreas Fritz (Vorstand der PKDW), Harald Heck (Soka Bau), Georg Thurnes (Partner und Chefaktuar bei Aon Hewitt) und Stefan Oecking (Partner bei Mercer) über die neue bAV-Welt nach Inkrafttreten des BRSG und die damit verbundenen Chancen und Risiken für die Aktuare.

 

 

 

 

Georg Thurnes, Aon Hewitt.

So erwartet Thurnes, dass die rBZ im Jahr 2030 einen signifikanten Anteil an der Versorgungslandschaft stellen kann – wichtig hierbei – so Thurnes – sei immer wieder zu betonen, dass die deutsche rBZ einen großen Vorteil gerade auch im Auslandsvergleich habe: Es handelt sich um eine lebenslange Rente und nicht um ein Einmalkapital, welches dem Versorgungsberechtigten eine hohe Verantwortung aufbürdet. Aktuare werden in diesem Kontext weiterhin viele Aufgaben haben – diese Aufgaben werden natürlich anders aussehen als heute und viel stärker mit der Kommunikation und der sachgerechten Vermittlung von Berechnungen und Ergebnissen zu tun haben. Ebenso wird es seiner Ansicht nach aber auch im Jahr 2030 noch rückstellungsfinanzierte Direktzusagen und ertragsteuerliche Rückstellungen geben. Andreas Fritz ergänzte, dass diese Berechnungen dann wahrscheinlich (oder hoffentlich?) einfacher sein werden als heute.

 

Stefan Oecking, Mercer.

Auf die Frage von Oecking, welche Risiken denn bei der rBZ schwerpunktmäßig erwartet werden, kamen aus dem Publikum mehrere Anmerkungen zur Startphase – es werde entscheidend sein, wie die ersten gemeinsamen Einrichtungen die Anlaufphase bewältigen und wie sie mit etwaigen adversen Kapitalmarktverhältnissen zurechtkommen. Im Sinne der Generationengerechtigkeit kann in diesem Zusammenhang auch ein gewisser Startpuffer notwendig sein, damit nicht die erste Generation nur Puffer aufbaut, die dann allein späteren Generationen zugutekommen.

 

Im Fazit kamen die Teilnehmer der Podiumsdiskussion jedenfalls einhellig zu der Auffassung, dass Sie ihren Kindern eine Teilnahme an einer sozialpartnerschaftlich getragenen rBZ in jedem Fall empfehlen würden. Fritz fasste es treffend so zusammen: „Die reine Beitragszusage ist nun mal die Zusageform, die heute zeitgemäß ist. That’s it!“

 

Teil II der Berichterstattung über die Tagung findet ich zwischenzeitlich hier.

 

Der Autor ist Aktuar und Partner bei Aon Hewitt.

 

Von ihm beziehungsweise anderen Autorinnen und Autoren der Aon erschienen zwischenzeitlich auf LEITERbAV:

 

 

Contractual Trust Arrangements:
Warum mehr Aufmerksamkeit gut täte
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Pascal Stumpp, 10. April 2024

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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