Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Forum Arbeitsrecht:

Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…

Auch in diesem Jahr dominierte das BRSG wieder die Vorträge des aba-Forums Arbeitsrecht. Gleich mehrere Vortragende widmeten sich der Frage, wie die Regelungen des BRSG in Einklang mit der „alten“ bAV-Welt gebracht werden können. Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen waren dabei.

 

27. März in Mannheim, turnusgemäßes aba-Forum Arbeitsrecht – eine weitere Station im Frühjahrsmarathon der Tagungen zur bAV, die LEITERbAV nicht undokumentiert lässt.

 

BMAS: säulenübergreifende Renteninformation, Doppelverbeitragung und mehr ..

 

Hans Ludwig Flecken, BMAS.

Hans Ludwig Flecken vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eröffnete die Fachvorträge mit Informationen über das verabschiedete Rentenpaket 2018 und die noch kontrovers diskutierte Grundrente nach dem Koalitionsvertrag. Zur säulenübergreifenden Renteninformation konnte der Leiter der Abteilung „Sozialversicherung und Alterssicherung“ einige Vorab-Informationen über das jüngst fertiggestellte Forschungsgutachten von Aon in Zusammenarbeit mit dem Institut für Versicherungswissenschaften der Universität Ulm geben.

 

Das erklärte Ziel ist es hier, für den Versorgungsberechtigten einen Überblick über die Anwartschaften künftiger finanzieller Leistungen der Altersvorsorgeprodukte zu schaffen. Dies soll, wie Flecken erläuterte, durch eine digitale Plattform umgesetzt werden, über die die Angaben zu Vorsorgeeinrichtungen und deren Produkte abrufbar sind. Auch die erreichbaren und die bereits erreichten Anwartschaften sollen über die digitale Plattform abgebildet werden, wobei alle Daten den bereits existierenden Standmitteilungen entnommen werden sollen. Bis zur Verwirklichung wird es noch etwas dauern, so der Beamte: Bis Herbst 2019 soll es zunächst einen vom BMAS koordinierten Dialogprozess mit Versorgungsträgern und deren Interessenvertretern sowie Abstimmungen mit dem Bundesinnenministerium, Bundesjustizministerium und dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie mit dem Bundesfinanzministerium zur Klärung der Finanzierung geben.

 

Auch zur Frage der Entlastung der Betriebsrenten von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen äußerte sich Flecken. Es gebe es eine Zusage des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), dass die Entlastung der Betriebsrenten „lösungsorientiert“ geprüft werde. Unterschiedliche Auffassungen gibt es bekanntlich zur Finanzierung des vorliegenden Gesetzentwurfs: Das BMG sieht eine Finanzierung über eine Anhebung des Bundeszuschusses und aus Finanzreserven vor, das BMAS ist der Meinung, dass die Finanzierung durch die Mehreinnahmen der Krankenkasse für Rentner (KVdR) durch die Leistungserweiterungen in der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierbar sei.

 

Zum Sozialpartnermodell und zur Zielrente erklärte Flecken, dass das vom BMAS organisierte Forum zum BRSG-Erfahrungsaustausch seinen ersten Termin bereits im April 2019 durchführen wird. Dies soll auch zur schnelleren Umsetzung der Ziele des BRSG beitragen. Bislang sind noch keine Sozialpartnermodelle vereinbart.

 

Dritter Senat: Wieviel Steuerung der EbAV durch die Sozialpartner muss denn sein?

 

Bertram Zwanziger, Dritter Senat. Foto: BAG.

Zu den Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich des Betriebsrentenrechts äußerte sich Bundesrichter Bertram Zwanziger, der sogleich zu Beginn des Vortrags die im Vorjahr getätigte Aussage zur möglichen ungewollten Haftung des Arbeitgebers beim Sozialpartnermodell relativierte – stand doch durch die letztjährige Diskussion die Befürchtung im Raum, dass im Falle einer unzureichenden Ausgestaltung der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage durch die Sozialpartner trotz Pay and Forget-Grundsatz beim Sozialpartnermodell die Subsidiärhaftung quasi durch die Hintertür wieder Eingang finden könnte. Laut dem Vorsitzenden des Dritten Senats am Erfurter Bundesarbeitsgericht sei hier jedoch ein „guter Mechanismus der Tarifvertragsparteien für die Steuerung“ bezüglich der Anlageentscheidung ausreichend. Daneben sei die Gesetzesbegründung für die Auslegung von § 21 Abs. 1 BetrAVG maßgeblich – und dieser ließen sich keine Vorgaben zu einer „Klein-klein-Steuerung“ durch die Tarifvertragsparteien entnehmen.

 

Im Jahr 2018 gab es noch keine Entscheidungen des BAG zum BRSG oder auch zur Mobilitätsrichtlinie. Zwanziger hob bei seinem Überblick über die letztjährige BAG-Rechtsprechung die Entscheidung zur beitragsorientierten Leistungszusage (BAG-Urteil vom 23. Januar 2018, 3 AZR 359/16) hervor, die nach seiner Aussage einen wahren „Shitstorm der Literatur“ auslöste, weil dort eine Verzinsung nach dem Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft abgelehnt wurde. Bundesrichter Zwanziger deutete allerdings an, dass das BAG bei Vorlage eines entsprechend gelagerten Sachverhalts auch hinsichtlich der Verzinsung nach Ausscheiden anders entscheiden könnte.

 

Der weitere Entscheidungsüberblick Zwanzigers spannte einen weiten Bogen über viele Themen der bAV und befasste sich u.a. mit Ansprüchen auf Kündigung einer Direktversicherung, Rückgewähransprüchen gegen eine Gruppen-Unterstützungskasse, Treuwidrigkeit der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen und der in diesem Zusammenhang zu entscheidenden Frage der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung für das arbeitsgerichtliche Verfahren, diversen Fragen zum AGG sowie der Ablösung von Versorgungszusagen durch Tarifvertrag.

 

Bayer: Viele wollen viel wissen in der bAV

 

Tamara Voigt, Bayer AG.

Im Anschluss informierte Tamara Voigt über die arbeitsrechtlichen Aspekte der Digitalisierung in der bAV. Den Ausgangspunkt ihres Vortrags bildeten die aktuell schon bestehenden Informationspflichten und Formerfordernisse des BGB, BetrAVG, NachwG, VAG, VVG, etc., welche u.a. von Datenschutz- und Cybersicherheitsaspekten flankiert werden. Dabei zeigte Voigt, Head of Pensions Strategy der Bayer AG, anhand von Beispielen auf, welche vielfältigen Informationen den Versorgungsberechtigten bzw. Behörden heutzutage zu Beginn sowie während des Versorgungsverhältnisses und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aber auch anlassbezogen zur Verfügung zu stellen sind.

 

Anschließend wurde ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen – Interesse des Arbeitnehmers an einer aktuellen, zügigen, einfach gehaltenen und jederzeit anrufbaren Information – gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer praktikablen und verwaltungsarmen Lösung – anhand der einzelnen Formvorschriften der Frage nachgegangen, welches Formerfordernis angesichts wachsender Informationsbedarfe und -pflichten am besten und angemessen die Interessenlage beider Parteien berücksichtigt. Hierzu wurden dann die Möglichkeiten, aber auch die Grenzen bzw. Schwierigkeiten der einzelnen Formerfordernisse im Hinblick auf die Digitalisierung herausgearbeitet, die Voigt zu folgendem Zwischenfazit führten: Die Digitalisierung wird auch in Zukunft zu einer Ausweitung der Informationspflichten führen, so dass der weitere Abbau analoger Formvorschriften dringend notwendig ist.

 

Im zweiten Teil des Vortrags, der sich mit den Chancen der Digitalisierung in der bAV auseinandersetzte, hob Voigt u.a. die schnellere Verwaltung und Kommunikation, Prozessverschlankung und Nutzung von digitalen Datenräumen bei der Bearbeitung von M&A-Mandaten hervor. Diesen Chancen stehen, wie sie erläuterte, ebenso viele Hindernisse wie z.B. Datenschutz, steuerliche Hindernisse, Verbraucherschutz etc. entgegen, die es in Zukunft abzubauen gilt – beispielsweise durch die Einführung der Textform für die Rückstellungsbildung bei Direktzusagen im Steuerrecht.

 

Uni Köln: die Organisationsmodelle der rBZ

 

Prof. Christian Rolfs, Universität zu Köln am Rhein.

Danach übernahm Prof. Christian Rolfs das Rednerpult, um eine Einordnung zum Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung zu geben, und nutzte dies gleich, um auf seine Vorredner zu reagieren. Hierbei setzte der Wissenschaftler vom Institut für Versicherungsrecht an der Universität zu Köln u.a. der Äußerung des Bundesrichters Zwanziger, der in seinem Vortrag die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Änderung von Versorgungszusagen verteidigte, folgendes entgegen: Die Forderung nach einem Gleichlauf der Prüfungsmaßstäbe nach Maßgabe der heute schon für Tarifverträge anzuwendenden Grundsätze sei durchaus nachvollziehbar und auch rechtlich begründbar, denn aus seiner Sicht sei Art. 9 Abs. 3 GG kein sachgerechtes Differenzierungskriterium für die Geltung des Rechtsstaatsprinzips, so dass er im Hinblick auf die Frage des Prüfungsmaßstabs Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung auf einer Stufe sehe.

 

Im Schnelldurchlauf beleuchtete Rolfs dann die bekannten Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Versorgungsträger bei der „klassischen“ bAV (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) und dabei insbesondere die dabei zu beachtenden arbeitsrechtlichen Implikationen, um dann das Rechtsverhältnis bei der reinen Beitragszusage genauer zu beleuchten. Für die Durchführung der reinen Beitragszusage stellte er die verschiedenen Organisationsmodelle vor:

 

In Betracht kommt insoweit zunächst einerseits die Nutzung einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien, welche entweder als sogenannte „Zahlstelle“ im Beitragseinzugsstellenmodell oder als unmittelbare Versorgungsträgerin der reinen Beitragszusage fungiert. Im mit der Direktversicherung vergleichbaren Beitragseinzugsstellenmodell ist die gemeinsame Einrichtung Versicherungsnehmerin, der Arbeitnehmer Versicherter und unwiderruflich Bezugsberechtigter; im Versorgungsträgermodell ist die Einrichtung selbst Versorgungsträgerin.

 

Andererseits und in Abgrenzung dazu kann die Durchführung der reinen Beitragszusage, so Rolfs weiter, aber auch ohne gemeinsame Einrichtung, dafür aber unter (unmittelbarer) Einschaltung von Lebensversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgen. Unabhängig von der konkret gewählten Ausgestaltung ergeben sich aus § 22 BetrAVG die dort geregelten arbeitsrechtlichen Implikationen gleichermaßen. Wichtig, so betonte Rolfs, ist die jeweilige Ausgestaltung aber im Hinblick auf die Wahl des richtigen Rechtswegs. Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und der gemeinsamen Einrichtung ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Im Gegensatz dazu sind für die Auseinandersetzungen zwischen gemeinsamer Einrichtung und Versorgungsträger sowie nach überwiegender Meinung auch zwischen Arbeitnehmer und Versorgungsträger jeweils die ordentlichen Gerichte zuständig.

 

Freshfields: die Ansichten der Erfurter Senate

 

Thomas Granetzny, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP.

Nach der Mittagspause stellte Thomas Granetzny von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP mit seinem Vortrag die Frage, wieviel Vertragsfreiheit es im Betriebsrentenrecht gibt und für wen. Dabei wurde anschaulich dargelegt, welche Freiheiten, aber auch Einschränkungen in unterschiedlichen Situationen (bei erstmaliger Einführung oder bei der späteren Änderung) aber auch in Abhängigkeit von den beteiligten Vertragsparteien (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsrat, Gewerkschaft, Organpersonen) bestehen.

 

Im Rahmen der Ablösung von Zusagen ging Granetzny dann ausführlicher auf die sehr praxisrelevante aktuelle Rechtsprechung zur Ablösung von individualrechtlichen Zusagen mit kollektivem Bezug durch eine Betriebsvereinbarung und dabei insbesondere auf die gegensätzlichen Ansichten von Erstem bzw. Drittem Senat des BAG einerseits und Viertem Senat andererseits ein. Zudem wurde in diesem Zusammenhang auch die Einschränkung durch die Rechtsprechung zur 3-Stufen-Theorie dargestellt und für den Bereich der künftigen Zuwächse kritisch hinterfragt, zumal ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer auf einen unveränderten Fortbestand einer Betriebsvereinbarung kaum begründbar erscheint, so Granetzny weiter, und die Anforderungen auf der dritten Besitzstandsstufe vom BAG überdehnt werden.

 

Zuletzt trug Granetzny noch zu der Frage vor, ob „alte“ Zusagen in eine reine Beitragszusage überführt werden können. Aktuell gibt es hierzu keinerlei eindeutige gesetzliche Äußerungen, so dass die Frage, ob dies möglich sei – und falls ja, unter welchen Voraussetzungen – generell offen bleibt. Granetzny ist hier mit der wohl deutlich überwiegenden Meinung der Ansicht, dass neben der Einräumung eines Wechselrechts von der alten bAV-Zusage in die reine Beitragszusage nur die Einführung für Neueintritte tatsächlich rechtssicher erscheint.

 

Uni München: schlecht gemacht, handwerklich obskur, rechtunsicher

 

Danach übernahm Prof. Volker Rieble die Rednerbühne und legte anschaulich die Probleme dar, die sich aus der Regelung einer reinen Beitragszusage ergeben. Der Inhaber des Lehrstuhls für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der Maximilians-Universität München stellte zunächst die insoweit vorliegende Besonderheit heraus, dass üblicherweise gesetzliche Regelungen bestünden, von denen dann durch Tarifvertrag abgewichen wird – für die rBZ gibt es aber keine gesetzliche Grundregelung, von der man abweichen könne.

 

Im Hinblick auf das in § 21 BetrAVG vorgesehene Pay and Forget-Modell gab Rieble den Hinweis, dass diese Vorschrift jedenfalls nicht von Tarifrechtlern konzipiert worden sein kann, sondern nur von bAV-Experten, die in diesem Zusammenhang beachtenswerte Rechtsgebiete (wie z.B. das Kartell- und Vergaberecht) völlig vernachlässigt haben. Auch die Frage nach der offenbar gewollten, „aber schlecht gemachten“ Einbeziehung von tariffreien „Außenseitern“ untermalte die Stilkritik, die sich durch den gesamten Vortrag zog. Laut Rieble blieben nach Inkrafttreten des BRSG aufgrund des „handwerklich obskuren Gesetzes“ immer noch viele Rechtsfragen offen, die bei allen Beteiligten zu enormer Rechtsunsicherheit führten – und diese sei hinderlich für die Umsetzung der gewollten Sozialpartnermodelle. Überdies sei gerade die Zielgruppe der kleinen und mittelständischen Unternehmen auf der Strecke geblieben, so dass es sich bei dem BRSG um ein Gesetz für die Großindustrie handelt, schloss der Arbeitsrechtler seinen Vortrag.

 

Mercer: nur bei klarem Bezug

 

Judith May, Mercer.

Frau Judith May beendete die Vortragsreihe mit einer Auseinandersetzung zum Thema Arbeitgeberzuschuss gem. § 1 a Abs. 1a BetrAVG. Unter dem praxisorientierten Motto „Was muss? Was geht? Was geht nicht?“ wurden auch in diesem Vortrag einige offene Punkte des BRSG bzw. Deutungsmöglichkeiten, wie z.B. die Frage, was eine „kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung“ denn genau sein soll, diskutiert. Anschaulich stellte May, Head of Legal & Tax Consulting bei Mercer, z.B. auch die Thematik dar, wie der Zuschuss der Höhe nach ermittelt werden kann, wann er fällig wird und welche Probleme sich beispielsweise in der Praxis bei der Weiterleitung an die Versorgungseinrichtungen in Anbetracht dessen ergeben, dass kein Kontrahierungszwang für die Versorgungsträger besteht und auch nicht gewährleistet ist, dass die maßgeblichen Tarife noch offen sind.

 

Abgerundet wurde Mays Vortrag durch Praxisbeispiele, bei denen es unter anderem um Aufstockung von Entgeltumwandlungen durch Arbeitgeberbeiträge (Matching Contributions) ging, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes zugesagt wurden. Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, ob dies im Hinblick auf die Zuschusspflicht ausreichend sein kann. Dies sei immer im Einzelfall zu prüfen und könne laut May ohnehin nur der Fall sein, wenn in der Versorgungszusage ein eindeutiger Bezug der Matching Contributions zur Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen hergestellt wird.

 

Die Berichterstattung zum aba-forum Steuerrecht folgt nächste Woche auf LEITERbAV

 

Thomas Obenberger, Aon.

Thomas Obenberger ist Principal bei Aon.

 

 

 

 

 

 

Christine Gessner, Aon.

Christine Gessner ist Senior Consultant bei Aon.

 

 

 

 

 

 

Sophia Alfen, Aon.

Sophia Alfen ist Consutant bei Aon.

 

 

 

 

 

 

Von ihnen beziehungsweise anderen Autorinnen und Autoren der Aon erschienen zwischenzeitlich auf LEITERbAV:

 

Erfurt bringt Licht ins Dunkel der Invaliditätsversorgung:
Die Ausnahme ist nicht die Regel
von Roland Horbrügger und Alexandra Steffens, 14. Februar 2024

Anpassungsprüfung und Rententrends:
Die Anpassung hat Methode
Jan Andersen und Dr. Christian Rasch, 5. Dezember 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Abwarten …
von Andreas Kopf, Rainer Goldbach und Bianca Ermer, 13. November 2023

aba-Pensionskassentagung (II):
Funding for nothing?
von Bianca Ermer, Rainer Goldbach und Andreas Kopf, 6. November 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (II):
Lieber beim Index bleiben
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 17. August 2023

aba-Forum Arbeitsrecht 2023 (I):
Der Ruf nach dem Gesetzgeber ...
von Roland Horbrügger und Jan Andersen, 10. August 2023

Neulich in München – mit Blick nach Erfurt:
Leitplanken Made in Erfurt
von Florian Große-Allermann und Roland Horbrügger, 17. April 2023

aba-Pensionskassentagung (III):
Mucksmäuschenstill ...
von Tanja Grunert und Ingo Budinger, 18. November 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von Staatsfonds und Stresstest ...
von Andreas Kopf und Rainer Goldbach, 14. November 2022

Entgeltumwandlung und Arbeitsvetrag:
Stay in statt Opting out
von Jan Andersen und Roland Horbrügger, 26. August 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (II):
Wie weit lässt sich die Tür öffnen …
von Roland Horbrügger und Carsten Hölscher, 4. April 2022

aba-Forum Arbeitsrecht 2022 (I):
Gewisse Skepsis, weniger Strenge
von Carsten Hölscher und Roland Horbrügger, 21. März 2022

aba-Pensionskassentagung (II):
Von 3V, VAIT und Großer Koalition
von Matthias Lang, Andreas Kopf und Ingo Budinger, 11. November 2021.

aba-Pensionskassentagung (I):
Zwischen zweifelhaft, nicht durchdacht und Kannibalen
von Ingo Budinger, Andreas Kopf und Matthias Lang, 8. November 2021.

aba-Forum Arbeitsrecht 2021:
Die Operation am offenen Herzen …
von Carsten Hölscher, Alexandra Steffens und Roland Horbrügger, 30. April 2021.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (III):
Bier ist bAV…
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 6. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (II):
How to do Insolvenzschutz?
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 3. November 2020.

Deutschland im Herbst – aba-Pensionskassentagung (I):
Das ist nicht hausgemacht“
von Detlef Coßmann, Jan Andersen und Matthias Lang, 2. November 2020.

Digitale Rentenübersicht:
Auf dem richtigen Weg
von Gundula Dietrich und Dr. André Geilenkothen, 14. September 2020

Die EbAV-Regulierung schreitet voran:
Von SIPP und EGA
von Wolfram Roddewig, 8. Juni 2020

Aon EbAV-Konferenz 2019:
Von MaGo, ORA, SIPP und mehr...
von Detlef Coßmann, München, 6. Januar 2020

Im September in Köln (III) – aba-Mathetagung 2019:
Weniger als Null wird es nicht
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 27. November 2019

Im September in Köln (II) – aba-Mathetagung 2019:
Ein flüchtiges Wesen namens Zins
von Björn Ricken und Dr. André Geilenkothen, Köln, 20. November 2019

aba-Forum Arbeitsrecht:
Von klein-klein, Textform, Vernachlässigung und mehr…
von Thomas Obenberger, Christine Gessner und Sophia Alfen, München; Mannheim, 30. April 2019

aba-Mathetagung:
Mathe fast schon magisch
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 18. Dezember 2018

Auch das noch (II):
Informationsbedürfnis versus zumutbare Beratung
von Gregor Hellkamp und Aida Saip, Mülheim an der Ruhr und München, 11. Dezember 2018

aba-Fachforum Arbeitsrecht:
Auf den Punkt gebracht!
von Carsten Hölscher, Mannheim, 30. Mai 2018

EIOPA Stresstest 2017 (III):
Von Bären und Diensten
von Dr. Georg Thurnes, München, 21. Dezember 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Von Chancen und Hybriden. Von HFA 30 und vier Vaus.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 27. Oktober 2017

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Von Rätseln und Mega-Themen.Von Püfferlis und Evergreens.
von Dr. André Geilenkothen, Mannheim, 26. Oktober 2017

aba-Forum Arbeitsrecht:
Teilentschärfung
von Carsten Hölscher, Mannheim, 5. Mai 2017

BGH zu VBL-Startgutschriften für Rentenferne:
Nicht pauschal abziehen!
von Andreas Kasper, München, 8. Juni 2016

Die Steuerbilanz nach den Anpassungen im 253 HGB:
Der Staub der Jahrzehnte
von Dr. André Geilenkothen, Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016

Vorlage der EIOPA-Stresstest-Ergebnisse (III):
Von Löchern und Lücken
von Dr. Georg Thurnes, München, 11. Februar 2016

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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