Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Empfehlung an die Politik:

Von HRZ, BZML, Riester und DAV

Deutschlands Aktuare empfehlen die Senkung des Höchstrechnungszinses für Neuverträge auf 0,25 Prozent – und außerdem eine Abkehr von der 100-Prozent-Beitragsgarantie in der bAV und bei Riester. Vor einem Jahr blieb ihre HRZ-Empfehlung von der Politik ungehört. Doch diesmal ist die DAV nicht allein, denn die Stimmen, die ein Handeln einfordern, werden immer zahlreicher. Die Sache nimmt weiter Fahrt auf.

 

In Anbetracht des 2020 erneut gesunkenen Zinsniveaus und der hohen Unsicherheit der weiteren Kapitalmarktentwicklung empfiehlt die Deutsche Aktuarvereinigung dem Bundesfinanzministerium, den Höchstrechnungszins für Neuverträge in der Lebensversicherung zum 1. Januar 2022 auf 0,25 Prozent zu senken.“

 

So schreiben es die Mathematiker der DAV in einer Stellungnahme vom vorgestrigen Dienstag.

 

Guido Bader, Stuttgarter und DAV.

Doch es geht noch weiter: Die DAV plädiert dafür, zusammen mit der Absenkung des HRZ auch den vollständigen Beitragserhalt bei der BZML und der Riesterrente abzuschaffen; ein konkretes Niveau nennt sie dabei nicht.

 

Produkte mit einer 100-Prozent-Beitragsgarantie sind in der heutigen Negativzinswelt aktuariell nicht mehr sinnvoll. Sie verengen die Spielräume für eine Kapitalanlage im Sinne der Versicherten“, so DAV-Vorstandsvorsitzender Guido Bader. Ein solches Reformpaket trage auf der einen Seite dem Sicherheitsbedürfnis der Deutschen Rechnung und ermöglicht auf der anderen den Versicherern, die Kundengelder in chancenreichere Anlageformen wie Immobilien, Infrastrukturprojekte oder Aktien zu investieren.

 

Diese Chancenkomponente werde nach DAV-Analysen für die Versicherten künftig immer wichtiger. Denn seit Beginn der Corona-Pandemie sind die bereits zuvor äußerst niedrigen Kapitalmarktzinsen noch einmal um 20 bis 50 Basispunkte gesunken, rechnen die Aktuare vor.

 

 

Diese tiefgreifenden Veränderungen erfordern eine Neukalkulation der gesamten Produktpalette. In der Vergangenheit haben die Unternehmen allein für die Umstellung des HRZ je nach Größe und Produktbreite 1.000 bis 5.000 Personentage investieren müssen.“

 

 

Dazu komme: Neben der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung lassen die billionenschweren Ankaufprogramme der Zentralbanken weiterhin niedrige Zinsen für Rentenpapiere erwarten. „Obwohl die Versicherer ihre Kapitalanlagen in den vergangenen Jahren bereits auf das anhaltende Niedrigzinsumfeld angepasst haben, spiegeln sich die jüngsten Kapitalmarktverwerfungen unweigerlich in den Anlageergebnissen der Unternehmen wider. Zudem hat die EZB kürzlich angekündigt, dass sie Spielraum für weitere Zinssenkungen sieht“, begründet Bader die DAV-Empfehlung weiter.

 

Und schon wieder drängt die Zeit: Aufgrund der Komplexität des notwendigen Reformprojekts für die Unternehmen sollten die politischen Entscheidungsträger unbedingt bereits im Laufe des 1. Quartals 2021 eine Entscheidung treffen, damit eine geordnete Umsetzung zum Jahreswechsel 2021/2022 erfolgen kann, fordert die DAV. „Denn diese tiefgreifenden Veränderungen erfordern eine Neukalkulation der gesamten Produktpalette. In der Vergangenheit haben die Unternehmen allein für die Umstellung des Höchstrechnungszinses je nach Größe und Produktbreite 1.000 bis 5.000 Personentage investieren müssen“, betont der DAV-Chef die notwendige Vorlaufzeit – und dies tut er nicht ohne Grund. Dazu später mehr.

 

Der Himmel ist nicht blau

 

Der DAV-Vorstoß kommt alles andere als aus heiterem Himmel; ein chronologischer Rückblick auf eine Sache, die weiter Fahrt aufnimmt:

 

Seit 2017 liegt der HRZ bei 0,9 Prozent, und schon vor recht genau einem Jahr hatten die Aktuare dem BMF eine Absenkung auf 0,5 Prozent ab 2021 empfohlen – was das BMF aber versäumte umzusetzen.

 

Im Februar d.J. war dann der GDV – explizit mit Blick auf den seinerzeitigen Vorschlag der DAV – mit der konkreten Forderung vorgeprescht, bei BZML und Riester die Garantien zu Rentenbeginn auf 80% zu begrenzen (dieser Haltung hat sich die Allianz gegenüber LEITERbAV angeschlossen, als sie ihre Pensionskasse in den Run off schickte).

 

Dabei hatte der Verband ausdrücklich auch die Kostenproblematik im Auge, da sich im gegenwärtigen Umfeld die Garantie der eingezahlten Beiträge immer schwerer erwirtschaften lässt – eine Problematik, die man wohl, wenn sie schon professionelle Versicherer pressiert, erst recht auf völlig fachfremde Arbeitgeber übertragen darf. „Es geht also nicht nur darum, ob die Versicherer im Geschäft bleiben, sondern wie es in dem Dreieck Niedrigzins-Arbeitgeber-bAV überhaupt weitergehen soll“, schrieb LEITERbAV seinerzeit.

 

Nahezu zeitgleich ließ die BaFin zunehmend öffentlicher durchblicken, dass sie bei regulierten Pensionskassen (nur dort hat sie entsprechende Eingriffsrechte) künftig nur noch Tarife mit höchstens 0,25% Rechnungszins genehmigen und höherverzinsliche wie solche mit 0,5% wenn überhaupt nur noch befristet akzeptieren werde.

 

Frank Grund, Chef der deutschen Versicherungsaufsicht, hat diese Haltung zwischenzeitlich mehrfach bekräftigt, zuletzt auf der diesjährigen Handelsblatt-Tagung im November.

 

Im Mai dann hat die DAV in einer Web-Konferenz die Lage eingehend erläutert, dabei schon damals empfohlen, die Garantien anzufassen, und bezüglich seines seinerzeit aktuellen 0,5-Vorschlags die Bundesregierung zur Eile gemahnt – die dann wie erwähnt überhaupt nicht gehandelt hat.

 

Stefan Oecking, IVS und Mercer.

Vor gut zwei Monaten hat das IVS, Zweigverein der DAV, dann klar Stellung bezogen und ein Ende der Garantiefixierung gefordert. Das IVS könne sich in der bAV Garantieniveaus deutlich unterhalb des vollen Beitragserhalts vorstellen, hieß es. Auf Nachfrage nannte IVS-Vorstandsvize Stefan Oecking damals einen Wert „oberhalb von 50 Prozent, da es weiter eine nennenswerte Garantie geben muss“. Außerdem müsse das Arbeitsrecht dringend nachziehen, damit dem Arbeitgeber nicht Garantien aufgebürdet würden, die ein aufsichtsrechtlich regulierter Versorgungsträger so nicht mehr übernehmen könne.

 

Würde nun der 0,25-Vorschlag der DAV Realität, so wäre die Sorge um eine Art HRZ-Wettbewerbsverzerrung zwischen regulierten und Wettbewerbspensionskassen – so diese denn überhaupt begründet ist – obsolet.

 

Perspektive

 

Vermutlich bei dem HRZ wird die Politik nun anders als im Vorjahr handeln – das zumindest ist die Prognose von LEITERbAV – und hoffentlich wird sie auch die Garantiefrage anfassen (dass sie das auch unter schwer zu kommunizierbaren Umständen kann, hat sie unter Arbeitsministern Andrea Nahles mit dem SPM ja bereits bewiesen).

 

 

Es gibt kaum einen Bereich der bAV und der Altersvorsorge insgesamt, der nicht von der Dominanz des Niedrig- und Negativzinses gebeugt wird.“

 

 

Die Corona-Krise hat zumindest auf der ökonomischen Ebene ihren Höhepunkt sicher noch nicht erreicht. Vor allen Dingen kommt auf den deutschen und europäischen Bankensektor noch einiges zu, und bspw. in der bAV könnte schon bald die Lage an der PSV-Front eskalieren. Da wäre die Politik schlecht beraten, zumindest an den finanzmarktpolitischen Nebenkriegsschauplätzen, an denen sie derzeit noch verhältnismäßig problemlos handeln kann, dies nicht zu tun.

 

Klar ist ohnehin, dass das Thema nicht auf BZML und Riester beschränkt ist. Es gibt schließlich kaum einen Bereich der bAV und der Altersvorsorge insgesamt, der nicht von der Dominanz des Niedrig- und Negativzinses gebeugt wird.

 

Bei der BOLZ ist die Frage der Notwendigkeit einer Betragsgarantie ja ohnehin schon länger im Fluss. Besonders RA Peter Doetsch ist hier ein früher Taktgeber der Diskussion. Und der Dritte Senat des BAG hat im Falle einer BOLZ zur Einstandspflicht des Arbeitgebers angesichts der Zinslage bereits den Terminus einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ ins Spiel gebracht.

 

Klar ist außerdem, dass sich weitere Fragen stellten, so denn die Politik den DAV-Vorstoß übernimmt. Es sei wiederholt: Derzeit dient das Neugeschäft, das zu relativ niedrigem Garantiezins reinkommt, auch dazu, in den Beständen, in denen es auch noch viele Verträge mit hohem Garantiezins gibt, die interne Zinsanforderung zu senken (ob dies eine Quersubventionierung darstellt, darüber kann man streiten). Dieser Effekt würde jedoch vermutlich bei getrennten Abrechnungsbeständen infolge unterschiedlicher Mindestgarantien entfallen müssen.

 

Hintergrund zur Herleitung des Höchstrechnungszinses

 

Zum Schluss: Die Mathematiker erläutern in ihrem Papier auch ihre Vorgehensweise. Wie im Vorjahr berücksichtigt die Empfehlung zum HRZ die künftig realistisch am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen der LVU für neu abgeschlossene Verträge. Um diese zu berechnen, wurde ein repräsentatives Neuanlageportfolio eines Lebensversicherers mit konservativer Kapitalanlagestrategie modelliert. Dieses besteht im Wesentlichen aus Staatsanleihen, staatlich garantierten Anleihen, besicherten Anleihen und Unternehmensanleihen sowie einem geringen Anteil aus Substanzwerten wie Aktien und Immobilien. Für diesen zweiten Teil wurde ein Bewertungsansatz analog zum Vorgehen der Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA) gewählt.

 

Unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen wurden die aus diesem Anlageportfolio abgeleiteten Durchschnittsrenditen in die Zukunft projiziert. Zur Glättung wurde das arithmetische Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet. Zusätzlich wurde ein 40-prozentiger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet, so wie ihn der Gesetzgeber bis zur Einführung des europäischen Versicherungsaufsichtsregimes Solvency II gefordert hat. Auch wenn diese Vorgabe an den HRZ inzwischen entfallen sei, setzt die DAV diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wurde zudem beschlossen, dass auch in Tiefzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.