Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Die aba neulich in Königswinter (IV):

Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.

Um trotz der Dichte der Informationen die Lesefreundlichkeit zu wahren, musste dieBerichterstattung zu der aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen gestreckt werden. Heute der vierte und letzte Teil – von Caroline Braun.

 

 

Neben den bereits auf LEITERbAV auszugsweise dokumentierten Vorträgen Dietmar Kellers von der BaFin zur Umsetzung der EbAV-II-RL und Bayers Stefan Nellshen zur europäischen Regulierung sowie denen über die säulenübergreifende Renteninformation und über ein Praxisbeispiel zu einem bAV-Internetportal wurden der aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen am 11. September in Königswinter zuder aktuellen bAV-Rechtsprechung sowie zu ALM in der Niedrigzinsphase referiert. Im Einzelnen:

 

Marco Herrmann: Übersicht Rechtsprechung zu aktuellen Themen mit Pensionskassenbezug

 

 

Marco Herrmann, Generalbevollmächtigter des BVV in Berlin, widmet sich in seinem Vortrag der aktuellen Rechtsprechung zur Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bei privat fortgeführten Pensionskassen-Versorgungen, zur Anpassungsprüfungspflicht, zur Einstandspflicht und zu den Informationspflichten. Im Einzelnen:

 

 

Kranken- und Pflegeversicherung bei privat fortgeführten PK-Versorgungen

 

Die Regelung, dass bei privat fortgeführten Pensionskassen-Versorgungen anders als bei Direktversicherungen auch die Anteile, die auf einer privaten Fortführung beruhen, beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, verstößt – so das Bundesverfassungsgericht am 27. Juni 2018 – gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Damit ist diesbezüglich die Diskriminierung des Durchführungswegs Pensionskasse im Vergleich zur Direktversicherung vom Tisch (Herrmann hat den Fall bereits auf LbAV analysiert). Herrmann berichtet, dass eine zeitnahe Kontaktaufnahme des BVV zum GKV-Spitzenverband und den jeweiligen Krankenkassen erfolgen wird.

 

 

Anpassung von laufenden Pensionskassenleistungen

 

Das LAG Hessen (1 Sa 183/17) hatte am 17. Januar 2018 festgestellt, dass § 30c Abs. 1a BetrAVG rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass also § 16 Abs. 3 Nr. 2 auch für Anpassungszeiträume vor dem 1. Januar 2016 gilt, es sei denn ein Versorgungsberechtigter habe vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben. Zudem stellte es fest, dass es keiner gesonderten Vereinbarung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Überschussbeteiligung bedarf und auch eine satzungsmäßige Dotierung der Verlustrücklage der Anwendung der Vorschrift nicht entgegensteht.

 

Marco Herrmann, BVV.

Bleibt die Frage, wann die Gerichtsbarkeit die in der Escape-Klausel normierte Voraussetzung, dass sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile tatsächlich leistungserhöhend verwendet werden, als erfüllt ansieht. Herrmann berichtet über erste Tendenzen in der Rechtsprechung, dass insbesondere die Zuführung zur Verlustrücklage vor Leistungserhöhung als unbedenklich bewertet wird und die Überschussbeteiligung kollektiv auf Basis von Abrechnungsverbänden (und nicht auf einem individuellen Rentenbestand) durchzuführen ist. Die Festlegung der Überschussverteilung durch den Vorstand unter Beteiligung des Aktuars sollte ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Die Tatsache, dass Anwartschaften ebenfalls Leistungserhöhungen durch Überschüsse erfahren und die Verwendung der Überschüsse lediglich in der Satzung geregelt sind, sollte der Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ebenfalls nicht entgegenstehen. Kurz: Die praxisübliche Leistungserhöhung durch Überschussverwendung sollte – nach Einschätzung von Herrmann – den Anforderungen der Vorschrift genügen.

 

 

Eingriff in das Beitrags-/Leistungsrecht als sachlich-proportionaler Grund zum Eingriff in das Versorgungsversprechen

 

Im dritten Block seines Vortrags geht Hermann auf die Frage ein, ob ein verschlechternder Eingriff in das Beitrags-/Leistungsrecht beim Versorgungsträger einen sachlich-proportionalen Grund zum Eingriff in den Future Service der Versorgungszusage bei dem Mitgliedsunternehmen darstellt.

 

Die Rechtsprechung nennt als sachlich-proportionalen, insbesondere also nachvollziehbaren, willkürfreien und anerkennenswerten Grund eine Fehlentwicklung in der bAV, die zu einer erheblichen, zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerkes unvorhersehbaren Mehrbelastung für den Arbeitgeber führt.

Quelle: BVV. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

 

 

Sofern ein Versorgungsträger nun für die Zukunft weniger Leistung bei gleichbleibendem Beitrag gewährt, sei dies – so Herrmann – gut als sachlich-proportionaler Grund für die Absenkung des Leistungsversprechens argumentierbar. Bisher stellt die Rechtsprechung hier allerdings eher auf einen Barwertvergleich der Leistungen ab. Ob ein Gericht dieser Argumentation folgen würde, bleibe somit ungewiss.

 

 

Einstandspflicht des Arbeitgebers und Insolvenzsicherung

 

Sofern eine Pensionskasse Leistungen nicht mehr erbringen kann und gleichzeitig der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, besteht gegenwärtig nach nationalem Recht keine Sicherung der Arbeitnehmeransprüche durch den PSVaG.

 

Herrmann stellt den Vorlagebeschluss des Dritten Senats des BAG (20.2.2018 – 3 AZR 142726) vor, in dem der EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ersucht wird. Der EuGH hat nun im Kern darüber zu befinden, ob die gesetzliche Insolvenzsicherung in Deutschland richtlinienkonform ist, ob sich eine Haftung durch den PSVaG unmittelbar aus der Richtlinie ergeben könnte, sich der Leistungsberechtigte also unter Bezug auf die Richtlinie direkt an den PSV wenden kann.

 

 

Informationspflichten

 

Schließlich geht Herrmann – unter Bezug auf die aktuellen beitragsrechtlichen Verbesserungen hinsichtlich des bAV–Riester – auf die Beratungs- und Informationspflichten im Zusammenhang mit der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 (4 Sa 852 /17) hat das LAG Hamm hier Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers festgestellt.

 

Die aba-Tagung der Fachvereinigung Pensionskassen am 11. September 2018 in Koenigswinter.

 

Die Versorgungseinrichtungen könnten bei Übertragung dieser Pflichten als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 Satz 1 BGB angesehen werden. Um Schadenersatzansprüchen vorzubeugen, sollten – so Hermann – die Pensionskassen selbst bei Änderungen im SV-Recht transparent informieren.

 

 

Wolfram Roddewig: ALM im Niedrigzinsumfeld

 

Wolfram Roddewig, Aon.

Zum Ende eines Tages, der von regulatorischen Themen, Europa, Rechtsprechung und Informationsanforderungen geprägt war, stellt Wolfram Roddewig, Leiter des Investment Consulting des Beratungshauses Aon in Deutschland die erhöhten Anforderungen dar, die sich im Niedrigzinsumfeld für ALM-Studien ergeben.

 

Anders als in den Vereinigten Staaten zeichne sich eine Zinswende in der Eurozone noch nicht ab, so Roddewig eingangs. Aufgrund der mageren Renditen bei der klassischen Rentendirektanlage werden neben einer Erhöhung der Aktienquote auch Investitionen in diversifizierende Anleihefonds, Immobilien und Alternatives in den Portfolios ausgebaut, wodurch die Komplexität in den Portfolios ansteigt. Das Universum an verfügbaren illiquiden Investments ist in der vergangenen Jahren stark angewachsen. Die komplexeren Portfolios erfordern von einem guten ALM-Tool ein hohes Maß an Flexibilität sowie die Fähigkeit, auch Privatmarktinvestitionen detailliert und realistisch zu modellieren.

Quelle: Aon. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

 

 

Ein ALM-Tool müsse es ermöglichen, erläutert Roddewig, mit den Verantwortlichen der Pensionskasse zeitnah und flexibel am runden Tisch die Ziele der Kapitalanlage festzulegen und künftige Entwicklungen interaktiv zu simulieren. Dabei muss den Bilanzierungsvorschriften, regulatorisch bedingten Anlagegrenzen, sowie individuellen Bedürfnissen und Wünschen des Anlegers Rechnung getragen werden. Für eine realitätsnahe ALM-Studie unverzichtbar: fundierte, zukunftsorientierte Ertragserwartungen und Risikoprognosen für die betrachteten Anlageklassen und -instrumente. Auch sei hierbei die prognostizierte Entwicklung individuell unter Berücksichtigung der tatsächlich getätigten oder geplanten Investments zu bewerten; das ist z.B. der Fall bei der für Pensionskassen wichtigen Anlageklasse Immobilien, wo nicht selten einzelne Objekte im Direktbestand gehalten werden.

 

Regelmäßige ALM-Simulationen als Instrument des Risikomanagements sieht Roddewig in der komplexer werdenden Portfoliowelt als wichtiger denn je an. Dies sei die beste Herangehensweise für die Bestimmung einer langfristigen Anlagestrategie und die laufende Überwachung der Kapitalanlage. Ein solch diszipliniertes Vorgehen schaffe Transparenz und erleichtere eine objektive Entscheidungsfindung. Damit leiste der ALM-Prozess einen merklich positiven Beitrag zum nachhaltigen Risikomanagement für Verantwortliche, Begünstigte und Aufsichtsbehörden.

 

 

Joachim Schwind: Abschied an vertrauter Stelle

 

Zum Abschluss der umfassenden Berichterstattung zu der aba-Pensionskassentagung darf nicht unerwähnt bleiben: Joachim Schwind begrüßte die Teilnehmer zum letzten Mal auf dieser aba-Tagung als Leiter der Fachvereinigung Pensionskassen. Nach 37 Jahren bei der Höchster Pensionskasse und seinem Ausscheiden dort am 30. Juni 2018 kündigt er zum Ende der Tagung an, zum Jahresende auch als Leiter der Fachvereinigung Pensionskassen zurückzutreten.

 

Joachim Schwind vor Beginn der Moderation der aba-Tagung am 11. September 2018 in Koenigswinter.

 

Die erste aba-Fachtagung der Pensionskassen überhaupt fand auf Initiative und auch bereits unter Schwinds Leitung statt: ebenfalls am 11. September – dem des Jahres 2001 – und ebenfalls in Königswinter. Das Datum blieb wohl allen Teilnehmern aufgrund des während der Tagung erfolgenden Angriffs auf das World Trade Center in New York in Erinnerung.

 

Schwind bedankte sich zum Ende der Tagung bei allen Beteiligten ausdrücklich für den immer fairen Umgang miteinander und wünschte den Teilnehmern und deren Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung alles Gute. Begleitet von Standig Ovations verließ er am Ende der Tagung diese Bühne.

 

Die Berichterstattung zur aba-Aufsichtsrechtstagung folgt in Kürze auf LEITERbAV.

 

 

Caroline Braun, H2B.

Die Autorin ist Aktuarin und Geschäftsführerin der H2B Aktuare GmbH in München. 

 

Von ihr bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf LEITERbAVerschienen:

 

 

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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