Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):

Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki und IAS 19 …

… und viel mehr. Zum Beispiel, welche Fragen sich Arbeitgeber mit Blick auf die Digitale Rentenübersicht stellen. Dritter und letzter Teil der Berichterstattung zu der aba-Mathetagung von Günter Hainz und Caroline Braun auf LEITERbAV.

 


Frankfurt, 23. September 2021, diesjährige aba-Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige, als Hybridveranstaltung mit gleichzeitigem Videostream. Heute der Berichterstattung dritter Teil:

 

DRÜ (I): bitte genau definieren!

 

André Geilenkothen, Aon.

Durch den Nachmittag führt als Moderator Aons André Geilenkothen. Nach den Themen des Vormittags (SPM, PSV, Buy-Outs…) wird die Veranstaltung fortgesetzt mit einem Vortrag von Peter Gramke, ZVK des Baugewerbes AG (SOKA-BAU), über die Digitale Rentenübersicht, also die mit dem „Gesetz Digitale Rentenübersicht“ vom 11. Februar 2021 eingeführte säulenübergreifende Altersvorsorgeinformation.


Nachdem die Grundlagen für das für die technische Umsetzung geplante Portal, das ohne eine zentrale Datenhaltung auskommen soll, geschaffen worden sind, soll bis Ende 2023 die erste Betriebsphase zunächst ausschließlich mit freiwilligen Teilnehmern stattfinden. Erst danach trifft eine Teilnahmepflicht solche Versorgungsträger, die durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Regelung oder darauf beruhende Verordnungen verpflichtet sind, mindestens jährliche Standmitteilungen zu übermitteln.

 

 

Bereits für die allgemeinen Angaben zum ‚Altersvorsorgeprodukt‘ und zu den gewährten Leistungen müssen viele verschiedene Merkmalsausprägungen bereitgestellt werden.“

 

 

Gramke widmet sich der inhaltlichen Ausgestaltung der Rentenübersicht (Fachlicher Datensatz), d.h. den Anforderungen an die Datenmeldungen, die von den Versorgungseinrichtungen auf Anforderung an das elektronische Portal geliefert werden müssen, über das der Nutzer seine Rentenübersicht abrufen können soll:

 

Peter Gramke, Soka-Bau.

Bereits für die allgemeinen Angaben zum „Altersvorsorgeprodukt“ und zu den gewährten Leistungen müssen viele verschiedene Merkmalsausprägungen bereitgestellt werden. Insbesondere aber die Angaben zur Höhe der Altersvorsorgeansprüche erforderten eine genaue Definition der zu liefernden Prognosen im Fachbeirat, da einerseits sowohl die „erreichten“ (ohne weitere Beiträge oder leistungserhöhende Merkmale) als auch die „erreichbaren“ (mit weiteren Beiträgen oder leistungserhöhenden Merkmalen) Leistungshöhen angegeben werden sollen. Diese werden jeweils nach „garantiert“ und „prognostiziert“ unterschieden. Entscheidend hinsichtlich der Berechnungen sind immer die Werte in den Standmitteilungen der Versorgungseinrichtungen.

 

Die Leistungshöhe kann je nach Zusage für eine Auszahlung als laufende Rente oder als Einmalbetrag mitgeteilt werden. Auf eine Addition mehrerer Ansprüche und Umrechnung auf einen einheitlichen Leistungsbeginn wird in der ersten Betriebsphase verzichtet. Ansonsten müssten verschiedene Leistungszeitpunkte, z.B. einmal auf Basis eines vertraglich vereinbarten und ein anderes Mal auf Basis eines für die Hochrechnung angenommenen Rentenbeginns, berücksichtigt werden. Falls die Standmitteilungen ausschließlich Angaben zur Höhe von Kapitalwerten machen, können auch erreichte oder erreichbare Kapitalwerte an das elektronische Portal geliefert werden. Mögliche Erweiterungen späterer Betriebsphasen etwa hinsichtlich einer standardisierten Umrechnung von Kapitalwerten in Renten oder einer Darstellung der Inflation werden kurz angesprochen.

 

DRÜ (II): rechtlich, technisch, administrativ …

 

Niclas Bamberg, Tüv Nord.

Aus Sicht der Arbeitgeber mit Direktzusagen, die derzeit nicht zur Teilnahme verpflichtet sind, setzt sich anschließend Niclas Bamberg, TÜV Nord Service, mit der Digitalen Rentenübersicht auseinander.

 

Die Vergleichbarkeit der Angaben verschiedener Versorgungsträger ist Voraussetzung für den Nutzen der Digitalen Rentenübersicht – was aber erforderlich macht, dass auch die Herleitung der angegebenen Leistungshöhen normiert wird.

 

Bamberg sieht mögliche Probleme sowohl im rechtlichen Zusammenhang, die sich auf eine mögliche Verbindlichkeit von Aussagen in der Digitalen Rentenübersicht beziehen, als auch technischer und administrativer Art. Letztere bestehen etwa in der Verantwortung für den Datenschutz, beim Datentransfer und in dem Aufwand für Korrekturen und zusätzliche Fragen der Nutzer, die durch die über den bisherigen Umfang hinausgehenden Angaben für die Digitale Rentenübersicht entstehen können. Vor allem bei kleineren Unternehmen sind dadurch überproportional hohe Kosten zu erwarten.

 

und falsche Erwartungen?


Auch in inhaltlicher Hinsicht ist wegen der oft komplizierten Zusammenhänge bei Direktzusagen (insbesondere bei Gesamtversorgungszusagen) zu befürchten, dass aus der Digitalen Rentenübersicht manchmal eher irreführende und falsche Erwartungen weckende Informationen resultieren werden.


Bei Ausgeschiedenen mit un
verfallbaren Anwartschaften sieht Bamberg besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung, da hier regelmäßig keine aktuellen Anschriften vorliegen und entsprechend keine aktuellen Standmitteilungen erteilt werden, auf die sich die Digitale Rentenübersicht stützen könnte. Fälle mit Auslandsbezug werfen weitere Probleme auf.


Insgesamt sind zusätzliche Kosten für die meisten Unternehmen zu erwarten, die evtl. durch eine Abschwächung des gesetzlichen Auskunftsanspruchs nach § 4a BetrAVG ausgeglichen werden könnten.


Aktuelle Stunde (I): Die Inflation im Jahresabschluss


Es folgen die Vorträge der aktuellen Stunde. Den Anfang macht Claudia Brendecke,
Aktuarin bei KPMG, die den im handelsbilanziellen Jahresabschluss sowie nach internationaler Rechnungslegung anzusetzenden Rententrend im Umfeld einer steigenden Inflationserwartung diskutiert:

 

Claudia Brendecke, KPMG.

Derzeit werden höhere Inflationsraten als in den letzten Jahrzehnten beobachtet (der Augustwert ist der höchste seit 1993), und auch die Inflationserwartungen der Marktteilnehmer erscheinen zumindest im mittelfristigen Bereich etwas angestiegen zu sein.

 

In die Berechnung der Pensionsrückstellungen geht die erwartete Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland als Parameter bei solchen Pensionszusagen ein, bei denen eine Rentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgenommen werden muss. Aus aktueller Sicht wird zum Jahresabschluss wegen der steigenden Inflationsprognosen eine kritische Würdigung dieses Parameters und ggf. eine Anpassung nach oben stattfinden müssen.

 

Grundsätzlich sind derzeit ein Rententrend zwischen 1,6 und 2,0% und Erhöhungen um 0,1 bis 0,15 % angemessen. Bei der Festsetzung des Rententrends sind jedoch die Duration der Verpflichtungen und ggf. eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die ein Aussetzen der Rentenanpassungen rechtfertigen könnte, zu berücksichtigen.

 

Aktuelle Stunde (II): Doppelbesteuerung abseits der bAV

 

Niko Wolf, Willis Towers Watson.

Niko Wolf, Willis Towers Watson, stellt anschließend die beiden neuen Urteile des BFH vom 19. Mai 2021 (X R 33/19 und X R 20/19) zu einer möglichen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Rentenleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vor:

 

Diese Urteile sind Grundsatzentscheidungen zu der bereits lang andauernden Diskussion zur Besteuerung der „ersten Säule“ des deutschen Alterssicherungssystems, haben für die bAV jedoch grundsätzlich keine direkte Auswirkung.

 

Bis zur Urteilsverkündung war streitig, was unter einer sog. Doppelbesteuerung zu verstehen ist, bzw. welche Berechnungsparameter bei der Vergleichsrechnung zwischen der Höhe des steuerfreien Rentenbezugs und der des versteuerten Rentenbeitrages zur Bestimmung einer Doppelbesteuerung heranzuziehen sind.

 

Der X. Senat des BFH entschied nun erstmals höchstrichterlich, welche Parameter bei dieser Vergleichsrechnung hinzuzuziehen sind, und welche außen vor zu bleiben haben; letzteres gilt insbesondere für den Grundfreibetrag. Des Weiteren ist das Nominalwertprinzip (keine Berücksichtigung der Geldentwertung durch Inflation) maßgebend, wonach inflationsbedingte sowie rentenpolitisch gewollte Rentenanpassungen besteuert werden dürfen, ohne dass eine Doppelbesteuerung vorliegt. Daneben legte der BFH dar, dass es bei der Besteuerung privater Renten mit dem Ertragsanteil systematisch bedingt nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen könne.

 

Das Risiko einer Doppelbesteuerung besteht demnach vor allem für künftige Rentnergenerationen, Selbständige und sog. Gutverdiener, Männer gegenüber Frauen (wegen geringerer Lebenserwartung) und Unverheirateten gegenüber Verheirateten (wegen fehlender Hinterbliebenenversorgung).

 

Mit den beiden Urteilen hält der BFH an seiner bisherigen, vom BVerfG bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, wonach der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung verfassungsgemäß ist, es im konkreten Einzelfall jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen darf. Durch die Bestimmung der im Urteil aufgeführten Parameter kann eine mögliche Doppelbesteuerung im Einzelfall nun grundsätzlich identifiziert werden. Der Gesetzgeber ist dazu aufgefordert, tätig zu werden und die Besteuerung von Alterseinkünften zu überarbeiten – was das BMF für den Beginn der neuen Legislaturperiode auch angekündigt hat. Gegen beide letztendlich erfolglos gebliebene Revisionen wurde zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG: 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).

 

Aktuelle Stunde (III): die aba und das Wiki

 

Christiane Grabinski, RZP.

Der aktuelle Stand des aba-Wikis zur Rechnungslegung der bAV wird von Christiane Grabinski, Partnerin bei RZP beratende Aktuare, vorgestellt:


Der früher von der aba herausgegebene, zuletzt 2012 aktualisierte Kommentar zur Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen soll durch das Wiki ersetzt werden, das die Möglichkeit einer aktuelleren Darstellung der Rechnungslegung und zusätzlich auch Diskussionsmöglichkeiten bietet.


Die zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgruppe trifft sich regelmäßig seit diesem Jahr und hat mittlerweile rund 30 Wiki-Seiten erstellt, von denen zur Illustration einige vorgestellt und kommentiert werden. Die Struktur des Wiki ist derzeit noch offen und wird nicht unbedingt die Buchstruktur des Kommentars übernehmen, sondern evtl. mehr einem Nachschlagewerk ähneln.

 

Aktuelle Stunde (III): Steuer-Law and Order

 

Thomas Hagemann, Mercer.

Mercers Thomas Hagemann stellt die aktuelle Rechtsprechung zur bilanzsteuerlichen Behandlung der bAV mit drei Urteilen vor:

  • Das FG Münster (18. März 2021, 10 K 4131/15 K, G, F) lehnt die Ansicht der Finanzverwaltung ab, nach der bei einer Pensionszusage, deren Leistungshöhe sich aus einer fondsgebundenen RDV ergibt, mangels garantierter Mindestleistung keine Rückstellung gebildet werden dürfe. Es sei zwar als Rückstellung der Teilwert nach § 6a EStG anzusetzen, dieser sei jedoch nicht nur auf Basis einer garantierten Leistung zu berechnen, sondern dem Stichtagsprinzip entsprechend unter Zugrundelegung des aktuellen Werts des Deckungskapitals der RDV zum Bilanzstichtag

  • Das BFH-Urteil vom 19. April 2021 (VI R 45/18) behandelt einen Wechsel des Durchführungswegs von einer Direktzusage zu einem Pensionsfonds, bei dem kein Antrag auf Verteilung der Betriebsausgaben über 10 Jahre gemäß § 4e Abs. 3 S. 1 EStG gestellt wird, was Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Übertragung nach § 3 Nr. 66 EStG wäre. Der BFH bestätigt, dass in diesem Fall durch die Übertragung bei der versorgungsberechtigten Person Lohnsteuer anfällt.

  • Das BVerfG sieht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die Verzinsung von Steuernachforderungen oder -erstattungen in Höhe von monatlich 0,5% ab dem Jahr 2014 als verfassungswidrig an. Sie bewirke nämlich eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Eine Neuregelung ist für die Jahre ab 2019 vom Gesetzgeber vorzunehmen. Eine Übertragung dieses Urteils auf die Höhe des Rechnungszinssatzes für die Berechnung der steuerbilanziellen Rückstellung für Versorgungsverpflichtungen nach § 6a EStG ist zumindest nicht zwingend, da der Zinssatz sich bei Pensionsrückstellungen nur auf die zeitliche Verlagerung von Steuerzahlungen auswirkt, nicht aber eine endgültige Belastung des steuerpflichtigen Unternehmens bewirkt. 


Aktuelle Stunde (IV): Corona und der Tod


Die Auswirkungen von Covid-19 auf die biometrischen Rechnungsgrundlagen der Heubeck-Richttafeln betrachtet Thilo Volz,
Heubeck AG:

 

Untersucht wird die Anzahl der Todesfälle im Jahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 in Abhängigkeit von der Kalenderwoche im Vergleich zu den Vorjahren. Die Untersuchungsergebnisse legen einen deutlichen Anstieg um etwa 90.000 zusätzliche Tote (ca. 10% der Todesfälle eines Jahres) infolge Covid-19 nahe, andererseits zeitweise aber auch eine Untersterblichkeit wohl aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen wie der Pflicht zum Tragen von Masken.

 

Eine Anpassung der Richttafeln ist derzeit wegen der unzureichenden Datengrundlage nicht möglich, momentan aber auch nicht erforderlich. Die Auswirkungen von Covid-19 sind derzeit noch nicht absehbar, insbesondere da auch die Langzeitfolgen einer Erkrankung noch unklar sind.

 

Aktuelle Stunde (V): overall, specific – und Pensions first

 

Bernd Hackenbroich. PwC.

Im letzten Vortrag der Veranstaltung stellt Bernd Hackenbroich, PWC, zunächst den neuen IDW-Rechnungslegungshinweis FAB 1.021 vor, der die handelsrechtliche Bilanzierung rückgedeckter Direktzusagen neu regelt und spätestens zum 31. Dezember 2022 anzuwenden ist.

 

Nach dem bisherigen Bewertungsansatz können selbst bei kongruenter Rückdeckung wirtschaftlich nicht sinnvolle Abweichungen zwischen dem Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung und dem Aktivwert der RDV bestehen. Die sich daraus ergebende bilanzielle Verzerrung soll nun beseitigt werden, indem ein Vergleich der erwarteten Zahlungsströme entsprechend der Pensionszusage bzw. aus der Versicherung angestellt wird:

 

Korrespondierende Zahlungen werden in gleicher Höhe bewertet bzw. verrechnet, so dass nur noch etwaige Differenzen zwischen diesen Zahlungsströmen zu Bewertungsabweichungen führen, die dann aus wirtschaftlicher Sicht auch gerechtfertigt sind. Bei einer Bewertung von vollständig an die RDV gebundenen Zusagen als wertpapiergebundene Pensionszusagen ergibt sich durch den Rechnungslegungshinweis keine Änderung, ansonsten werden häufig Anpassungen der Bewertung erforderlich werden, die zu ergebniswirksamen Umstellungseffekten führen.

 

Des Weiteren berichtet Hackenbroich über aktuelle Diskussionen zu den IFRS-Rechnungslegungsstandards, in denen derzeit Anhangangaben verlangt werden, die von Rechnungslegungsadressaten teilweise als irrelevant, teilweise aber auch als unzureichend angesehen werden. Es werden deshalb neue Leitlinien für die Anhangangaben ausgearbeitet, die diese Probleme beheben sollen durch die Einführung von vorrangigen Angabezielen, die das Informationsinteresse der Abschlussadressaten verdeutlichen (Overall Disclosure Objectives), und von spezielleren Zielen (Specific Disclosure Objectives) zur Erläuterung der allgemeinen Ziele.

 

Diese Systematik soll zunächst u.a. auf die Rechnungslegung für Pensionsverpflichtungen nach IAS 19 angewandt werden. Derzeit sind noch viele Fragen zu diesen geplanten Neuregelungen offen, jedoch sind ein höherer Aufwand beim Jahresabschluss und vielleicht eine geringere Vergleichbarkeit der Anhangangaben zu erwarten.

 

Die Kommentierungsfrist für den Exposure Draft „Disclosure Requirements in IFRS Standards—A Pilot Approach“, in dem diese Änderungen dargelegt und auf IFRS 13 und IAS 19 angewendet werden, ist bis zum 12. Januar 2022 verlängert worden.

 

Nach einem Tag voller inhaltsreicher Vorträge und Diskussionen beendet Stefan Oecking als Leiter der aba-Fachvereinigung Mathematische Sachverständige die Veranstaltung, an die sich die nicht-öffentliche Mitgliederversammlung der Fachvereinigung anschließt.

 

Die weitere Berichterstattung zu der diesjährigen aba-Tagung der Fachvereinigung Mathematische Sachverständige findet sich auf LEITERbAV hier und hier.

 

Anm. d Red.: Die Tagungsberichterstattung auf LEITERbAV erfolgt regelmäßig im Indikativ der Referenten.

 

Caroline Braun, H2B.


Caroline Braun
und Günter Hainz sind beide Aktuare und Geschäftsführer der H2B Aktuare GmbH in München.


V
on ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

 

 

Guenter Hainz, H2B.

 

Derzeit aktuell auf pensions.industries hrservices

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.