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Rechnungszins nach 253 – nun also doch:

Von 7 auf 10?

 

An der HGB-Zinsfront kommt es nun vermutlich kurzfristig doch zu einer wenigstens kleinen Entspannung – möglicherweise noch rechtzeitig für das Geschäftsjahr 2015.

 

Zahllos sind mittlerweile die Vorstöße aus Verbänden, Unternehmen und Politik, Änderungen an der Methodik zur Bestimmung des Rechnungszinses gemäß § 253 HGB herbeizuführen. Ziel war und ist es, für Unternehmen mit nennenswerten Pensionsrückstellungen die bilanziellen Effekte der Zinsschmelze abzumildern, wozu insbesondere eine Verlängerung des Zeitraums der Durchschnittsbildung bei der Zinssatzermittlung diskutiert wurde. Passiert ist bis dato nichts, und es sah auch nicht danach aus, als sollte beizeiten viel passieren.

 

Während so beispielsweise Ende letzten Jahres eine kurzfristige Regelung – angedacht im Rahmen der Verabschiedung der Mobilitätsrichtlinie – politisch nicht mehr umsetzbar war, aber Mitte Januar offenbar die Gewerkschaften Druck auf die SPD ausgeübt haben, kommt nun offenbar doch Bewegung in die Sache.

 

Dem Vernehmen nach wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nun ein entsprechender Gesetzentwurf (draufgesattelt auf den bereits im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie) vorgelegt, der vermutlich bereits in der nächsten Kabinettssitzung verabschiedet werden könnte. In diesem Entwurf wird nunmehr statt der stets angedachten Verlängerung des Zeitraumes der Durchschnittsbildung auf 12 Jahre eine Verlängerung des Zeitraumes der Durchschnittsbildung von 7 auf 10 Jahre vorgeschlagen.

 

 

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Diese Verlängerung des Durchschnittszeitraumes soll dabei ausschließlich für Altersversorgungsverpflichtungen gelten – das heißt beispielsweise nicht für ATZ- und Jubiläumsverpflichtungen oder Rückbauverpflichtungen im Zusammenhang mit Bergbau oder Kernenergie, für die weiterhin der 7-jährige Durchschnittszins einschlägig sein soll.

 

Daneben sieht der Gesetzentwurf Angaben zufolge nach eine Ausschüttungssperre für den Unterschiedsbetrag aus einer Bewertung mit dem 7-jährigen und dem 10-jährigen Durchschnittszins vor – dies könnte aber letztendlich bedeuten, dass für alle künftigen Stichtage beide Bewertungen durchgeführt und auch dokumentiert werden müssen. Daneben ergäbe sich für Unternehmen, die ihren Abschluss zum 31.Dezember 2015 noch nicht aufgestellt haben, offenbar sogar die Wahlmöglichkeit, diese Neuerungen bereits zum diesem Datum zu berücksichtigen.

 

Georg Thurnes. Chefaktuar Aon Hewitt.
Georg Thurnes.
Chefaktuar Aon Hewitt.

Zu den Auswirkungen der Änderungen befragt kommentiert Georg Thurnes, Chefaktuar von Aon Hewitt, gegenüber LbAV:

 

Das ist natürlich nicht so ganz das, was man erreichen wollte, aber immerhin wäre es ein Schritt in die richtige Richtung. Für den 15-Jahreszins würde die Neuregelung per Ende 2015 zu einem um rund 0,4 Prozentpunkte höheren Rechnungszins gegenüber der derzeitigen Regelung führen, und in den Folgejahren – ein unverändertes Marktzinsniveau vorausgesetzt – sogar zu einem um bis zu 0,8 Prozentpunkte höheren Wert.“

 

Bis zum Jahr 2025 würden sich bei unverändertem Zinsniveau die Ergebnisse beider Methoden wieder angleichen. Ausschüttungssperre und Doppelbewertung seien allerdings aus Unternehmenssicht sicherlich weniger erfreulich, wenngleich sie die grundsätzlichen Vorteile höchstens schmälern würden, so Thurnes weiter.

 

 

Der Wortlaut

 

Im Artikel 6a des „Änderungsvorschlages – Entwurf zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/5922 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ heißt es:

 

Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 253 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

 

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt.“

 

 

2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:

 

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.“

 

 

Für das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Wohnimmoblienkreditrichtlinie ist die Anhörung für den 15. Februar und die zweite und dritte Lesung für den 18. und 19. Februar vorgesehen, die zugehörige Bundesratssitzung findet am 26. Februar statt. Damit könnte die Regelung Ende Februar / Anfang März stehen – Zustimmung der erforderlichen Gremien vorausgesetzt.

 

 

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