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Pensionskassen vor dem Bundessozialgericht (IV):

„Versicherungsnehmereigenschaft entscheidend“

 

Das Bundessozialgericht in Kassel wird sich am 23. Juli mit der Krankenkassenbeitragspflicht bei Betriebsrenten aus Pensionskassen beschäftigen, die privat fortgeführt worden sind. Die Argumentation gegen eine Verbeitragung erscheint schlüssig.

 

In drei Verfahren wird verhandelt werden, ob nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010 eine unterschiedliche Behandlung von Pensionskassen und Direktversicherungen gerechtfertigt sein kann.

 

In einem der Verfahren (B 12 KR 26/12 R, ohne mündliche Verhandlung) ist der Sozialverband VdK Deutschland für eines seiner klagenden Mitglieder Prozessbevollmächtigter (die beiden anderen Verfahren B 12 KR 25/12 R und B 12 KR 28/12 R, die an diesem Tag verhandelt werden, betreffen die gleiche Rechtsfrage, werden jedoch von anderen Prozessbevollmächtigen geführt). Jörg Ungerer, Leiter der Bundesrechtsabteilung des VdK in Kassel, erläuterte gegenüber Leiter-bAV.de die Position seines Verbandes in dieser Frage:

 

In seinem Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich solcher Beträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt habe, der Berufsbezug noch insoweit gewährt sei, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt habe.“

 

Bundessozialgericht in Kassel. Foto: Dirk Felmeden.
Bundessozialgericht in Kassel.
Foto: Dirk Felmeden.

 

Am 28. September 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht bei leicht unterschiedlicher Fallkonstellation analog entschieden.Nach unserer Auffassung stellt daher das Bundesverfassungsgericht entscheidend auf die Versicherungsnehmereigenschaft ab. Nachdem in unserem Fall der Kläger Versicherungsnehmer wurde, sehen wir keinerlei Verbindung mehr mit dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis“, so Ungerer weiter.

 

Vorher Renten hälftig

Zur Erinnerung: Vor 2004 waren Einmalzahlungen aus Betriebsrenten insofern privilegiert, als dass keinerlei Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf die Beiträge fällig wurden, während bAV-Renten hälftig verbeitragt wurden. Seit Inkraftreten des „Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ 2004 müssen jedoch auf Betriebsrenten wie auf bAV-Einmalzahlungen aller Durchführungswege volle Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden. Die Regelung ist seinerzeit rückwirkend auf den Bestand eingeführt und später gleichwohl vom Bundessozialgericht höchstrichterlich gebilligt worden. Ohne hieran grundsätzlich zu rütteln, stellte das Bundesverfassungsgericht dann aber wie oben erwähnt im September 2010 immerhin klar, dass zumindest die Anteile einer privat fortgeführten Direktversicherung nicht der Beitragspflicht unterliegen – für den Fall, dass der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer in den Vertrag eingestiegen ist. Das BSG hat anschließend entsprechend mit Urteil vom 30. März 2011 (B 12 KR 16/10 R) klargestellt, dass – wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernommen und weitergeführt hat – nicht der gesamte Auszahlungsbetrag verbeitragt werden darf, sondern privat besparte Anteile herauszurechnen sind. Zur konkreten Berechnung in diesem Einzelfall wurde das Verfahren seinerzeit erneut an das zuständige LSG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen und dort im Dezember 2012 durch Einigung ohne Urteil erledigt (Az L 5 KR 153/11 ZVW).

 

Eine Übersicht über die Musterstreitverfahren zur Beitragspflicht von Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen stellt der Sozialverband VdK Deutschland hier zur Verfügung.

 

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