Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Rechnungszins nach 253 – nun also doch (III):

„Unbedingt nachbessern!“

 

Der nicht falsche, aber inkonsistente Vorstoß der Bundesregierung, nun auf die Schnelle den Durchschnittszeitraum zur Berechnung des 253er-Zinses zu verlängern, sorgt weiter für gewissen Unmut. Mit Andre Cera, dem Aktuar und Bereichsleiter Altersversorgung, Vergütung & Controlling der Otto Group in Hamburg, sprach Pascal Bazzazi.

 

 

Herr Cera, wie bewerten Sie den Beschluss der Koalition, nun den Durchschnittszeitraum nach Paragraph 253 HGB auf zehn Jahre zu verlängern?

 

 

Andre Cera. Otto Group.
Andre Cera.
Otto Group.

Nun, wer die bereits im Sommer letzten Jahres begonnene Diskussion verfolgt hat weiß, dass die maßgeblichen Verbände und auch die Wirtschaftsprüfer eine Umstellung auf einen Ermittlungszeitraum von 15 Jahren begrüßt hätten. Dies wäre aus meiner Sicht auch sachgerecht. Vergleichen Sie einfach die aus dem Zinsabfall resultierenden Belastungen für die Unternehmen mit dem Mehraufwand, der nach der BilMoG-Einführung entstanden ist. Damals galten die aufgrund des Zinssprungs von 6 auf 5,3 Prozent anfallenden Belastungen als unzumutbar und durften über 15 Jahre verteilt werden. Und heute? Allein in diesem Geschäftsjahr haben wir ohne eine gesetzliche Änderung eine Zinsminderung von 4,5 auf 3,8 Prozent – also auch um 0,7 Prozentpunkte – zu verkraften. Insofern müssen die Unternehmen zur Zeit jährlich vergleichbar hohe Belastungen bewältigen, und es ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso der Zins im Entwurf nunmehr nur über 10 statt über 15 Jahre zu ermitteln ist. Und das ist nicht das einzige Problem. Denn durch die Ausschüttungssperre verfehlt das Gesetz die gewünschte und gerade für viele kleinere Unternehmen so wichtige entlastende Wirkung.

 

 

 

Welche Größenordnungen ziehen solche Zinsbewegungen im Allgemeinen auf der Passivseite nach sich?

 

Wir rechnen beim derzeitigen Abfall um 0,7 Prozentpunkte mit einer Steigerung der Pensionsrückstellung um 12 bis 15 Prozent. Je nach Höhe der Rückstellung bewegt man sich bei größeren Konzernen schnell im zwei- oder dreistelligen Millionenbereich. Wichtig dabei ist, dass es eine reine Bewertungsannahme ist, das heißt, die bilanzielle Verpflichtung steigt, es wird aber nicht ein Euro mehr an die Rentner gezahlt.

 

 

 

Die Anpassung des Paragraphen 253 HGB erscheint vielen ohnehin nur als eine Minimallösung. Den 6a EStG will der Gesetzgeber ja gar nicht anfassen. Geht er nun auf der halben Strecke nochmal nur die halbe Strecke?

 

Das ist definitiv so! Hier ist von den vielversprechenden Verlautbarungen aus der Politik und in den Medien, dass man den 6a überprüfen werde und hier angeblich ein Rechnungszins zwischen 4 und 4,5 Prozent im Gespräch sei, wohl nicht mehr viel übrig geblieben.

 

 

 

Wie Sie eben erwähnten: Am Ende ist der Zins nur ein Krücke, um die künftigen Cashflow-Belastung, auf die er gar keine Auswirkung hat, irgendwie halbwegs gegenwartsgerecht abzubilden. Würden Sie sich eine andere Vorgehensweise wünschen?

 

Im Grunde finde ich die derzeitige Vorgehensweise gut und auch dem Sachverhalt angemessen. Man darf nicht vergessen, dass es sich bei betrieblicher Altersversorgung insgesamt um eine Leistung mit vielen Unbekannten handelt – ich nenne nur die Lebenserwartung, die unklare Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, die variierende Zahl versorgungsberechtigter Hinterbliebener, deren Alter et cetera. Wichtig ist doch, dass das gewählte Verfahren bei vertretbarem Aufwand zu vernünftigen Ergebnissen führt. Und mit dem aktuellen Referentenentwurf steigen Komplexität und tatsächliche Kosten, da wegen der Ausschüttungssperre wieder zusätzliche Bewertungen erforderlich werden.

 

 

 

Erst monatelang nur reden, aber nichts tun. Dann auf einmal ein hektischer, halbschwangerer Schnellschuss, so stellt es sich mir zumindest dar. Was halten Sie als in einem Konzern Verantwortlicher denn vom handwerklichen Timing der Bundesregierung? Sind die Vorstellungen des Gesetzgebers überhaupt noch umsetzbar?

 

Guter Punkt! Nach aktuellem Zeitplan findet die Bundesratssitzung am 26. Februar statt, und sofern alle Gremien zustimmen, ist mit einer Veröffentlichung Ende Februar oder Anfang März zu rechnen. Jetzt nehmen Sie mal uns als Beispiel: Der Bilanzstichtag der Otto Group ist der 29. Februar. Wer auch nur am Rande mit der Aufstellung einer Konzernbilanz zu tun hat weiß, dass dies einen gewissen Vorlauf benötigt. So sind unsere Aktuare bereits seit Dezember mit der Erstellung der Gutachten beschäftigt, damit wir zum Bilanzstichtag alle Ergebnisse vorliegen haben. Bliebe das Gesetz so, wie es im Entwurf geregelt ist, müssten die Berechnungen für den gesamten Konzern neu erstellt werden. Folge wäre, dass der Zeitplan von der Erfassung der Ergebnisse über die Konsolidierung des Konzerns, die Prüfung und Testierung durch die Wirtschaftsprüfer bis hin zur Pressekonferenz nicht mehr eingehalten werden könnte. Hier muss unbedingt nachgebessert werden! Realistisch wäre für mich eine Karenzzeit von drei Monaten nach Verkündigung des Gesetzes, also eine freiwillige Anwendung für Bilanzstichtage vom 31. Dezember 2015 bis einschließlich 31. Mai 2016.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.