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Gestern in Erfurt:

Too old to bAV …

Am Dienstag hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Wirksamkeit einer Altersklausel in einer bAV-Versorgungsordnung zu befassen, und das nicht zum ersten Mal. Das Gericht blieb seiner Rechtssprechung im wesentlichen treu – auch wenn diese unter Umständen vom üblichen Pfad abweichen kann.

 

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der bAV ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. Das hat der Dritte Senat des höchsten deutsche Arbeitsgerichts gestern entschieden.

 

Der Senat schildert Einzelheiten des Falls 3 AZR 147/21:

 

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der bAV richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

 

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Foto: BAG.

Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, und auch vor dem vor dem Dritten Senat des BAG hatte die Klägerin nun keinen Erfolg. Denn: Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt – und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 nach § 35 Satz 2 SGB VI.

 

Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann“, führt der Senat aus, und betont, dass ein durchschnittliches Erwerbsleben ungefähr 40 Jahre dauert und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens nicht unangemessen lang sein darf.

 

Nach denDaten der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre, bemühten die Richter die Statistik, und erkannte für rechtens: Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.“

 

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 Sa 453/20 –

 

Immer wieder Altersgrenze

 

Mit Fragestellungen analog zur gestrigen ist die bAV immer wieder zu Gast in Erfurt:

 

Am 12. November 2013 hatte das BAG (ähnlich wie schon 1986 und im Februar 2013) entschieden, dass eine Bestimmung einer U-Kasse, nach der ein bAV-Anspruch nicht mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis das 50. Lebensjahr vollendet hat, wirksam ist.

 

Am 10. Dezember 2013 hatte das BAG dann entschieden, dass eine Regelung in einer Pensionsordnung, nach der ein Anspruch auf Invalidenrente bei BU nur besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens 50 ist, wirksam ist und nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt.

 

Aber Obacht: Im März 2014 lautete das Erfurter Verdikt, dass eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein bAV-Anspruch nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, unwirksam ist. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Denn: Die konkrete Altersgrenze muss jedoch angemessen sein – was aber nicht der Fall ist, wenn Arbeitnehmer, welche noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der bAV ausgeschlossen werden.

 

Im September 2020 ging es schließlich um die Wechselwirkung zwischen Altersgrenze und befristeter Tätigkeit, und auch hier setzte das BAG dem Einsatz von Altersgrenzen Grenzen.

 

Das zur heutigen Headline anregende Kulturstück findet sich hier.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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