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Der Versorgungsausgleich in der bAV-Realität (V):

Teurer, komplizierter, aufwändiger

Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichs tritt übermorgen in Kraft. Die ohnehin komplexe Thematik verkompliziert sich damit weiter, nicht zuletzt betreffend die externe Teilung. Förderlich für die bAV ist das nicht. Michael Karst und Andreas Hufer bewerten die Lage.

 

 

Michael Karst, Willis Towers Watson.

Am 1. August 2021 tritt das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts in Kraft. Es entspricht – trotz der bereits frühzeitig geäußerten Kritik – weitgehend dem Referentenentwurf, den das Bundesjustizministerium im Oktober 2020 vorlegte.

 

Die neuen Vorgaben schränken zum einen die Voraussetzungen für die externe Teilung betrieblicher Versorgungszusagen deutlich ein. Dies betrifft sowohl die politisch umstrittene externe Teilung mit vergleichsweise hohen Grenzwerten bei Direktzusagen und Unterstützungskassen als auch die politisch nicht umstrittene externe Teilung nach einer für alle Durchführungswege und auch außerhalb der bAV geltenden Regelung mit deutlich geringeren Grenzwerten.

 

 

Mit dem Ziel der Bundesregierung, die weitere Verbreitung der bAV zu fördern, passt diese Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht zusammen.“

 

 

Bei Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person soll zum anderen ein Wahlrecht für die ausgleichsberechtigte Person hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens zwischen dem früheren und dem heutigen Mechanismus gelten. Dies bedeutet für Versorgungsträger mehr Verwaltungsaufwand und damit höhere Kosten. Dadurch wird die bAV für Unternehmen teurer und komplizierter.

 

Mit dem Ziel der Bundesregierung, die weitere Verbreitung der bAV zu fördern, passt diese Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht zusammen.

 

Ein kurzer Blick zurück: Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) war 2009 eingeführt worden und hatte die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorgaben abgelöst. Für den Versorgungsausgleich betrieblicher Versorgungsanrechte war damit ein Paradigmenwechsel verbunden.

 

Rechtslage bis 2009: strukturell nicht belastungsneutral, aber weniger aufwändig

 

Andreas Hufer, Willis Towers Watson.

Nach den bis 2009 geltenden Vorgaben war der Versorgungsausgleich betrieblicher Anrechte bis auf seltene Ausnahmen nicht schon bei der Scheidung, sondern erst nach Eintritt beider Ehegatten in die Leistungsbezugsphase im sog. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzunehmen.

 

Dies erfolgte durch Halbteilung der ehezeitanteiligen Zahlbeträge. Um eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, enthielt dieser Ausgleichsmechanismus die Vorgabe, dass nach dem Tod der ausgleichspflichtigen Person der Versorgungsträger die Zahlung an die ausgleichsberechtigte Person selbst erbringen musste, wenn diese – die Ehescheidung hinweggedacht – eine Witwen- bzw. Witwerrente erhalten hätte. Diese Zahlungen konnte der Versorgungsträger bei den Zahlungen an eine Witwe bzw. einen Witwer, die bzw. der bei Tod der ausgleichspflichtigen Person tatsächlich mit dieser verheiratet war, abziehen.

 

Das bis 2009 geltende Gesetzesrecht war für Versorgungsträger im Vergleich zum VersAusglG mit deutlich weniger Umsetzungsaufwand durch Auskünfte etc. verbunden. Es war aber nicht auf strukturelle Belastungsneutralität ausgerichtet – dieser stand insbesondere die Verpflichtung entgegen, ggf. nach Ableben der ausgleichspflichtigen Person weiter an die ausgleichsberechtigte Person zahlen zu müssen.

 

Die praktische Relevanz und damit die tatsächliche Belastung der Versorgungsträger durch den damaligen Versorgungsausgleich wurde jedoch dadurch verringert, dass ausgleichsberechtigte Personen ihre Ausgleichsansprüche in vielen Fällen nicht geltend gemacht haben. Unter anderem dieser statistische Befund hat den Gesetzgeber bewogen, 2009 das VersAusglG einzuführen.

 

Der Mechanismus des bis 2009 geltenden Rechts ist für damals rechtskräftig entschiedene Vorgänge grundsätzlich auch anzuwenden, wenn die Ehegatten erst jetzt in die Leistungsbezugsphase eintreten. Ebenso sind noch heute im Gesetz Konstellationen sog. „nicht ausgleichsreifer“ Anrechte vorgesehen, die nicht im Zusammenhang mit der Scheidung durch interne oder externe Teilung, sondern erst später schuldrechtlich auszugleichen sind. Ab dem 1. August 2021 enthält das Gesetz eine weitere solche Konstellation.

 

VersAusglG seit 2009: strukturell belastungsneutral, aber deutlich aufwändiger

 

Das seit 2009 geltende Gesetzesrecht sieht vor, dass der Versorgungsausgleich schon im Zusammenhang mit der Scheidung umgesetzt und vollzogen wird.

 

Betriebliche Versorgungsträger dürfen dabei wählen, ob sie die Halbteilung der ehezeitanteiligen Versorgung auf Leistungsebene oder auf Kapitalwertebene vornehmen. Nur letzteres ist – zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Teilung – belastungsneutral.

 

Das VersAusglG ist bei betrieblichen Versorgungsanrechten durch die Möglichkeit der Teilung auf Kapitalwertebene auf strukturelle Belastungsneutralität ausgerichtet. Es bringt aber im Vergleich zum früheren Recht sehr viel mehr Aufwand für den Versorgungsträger mit sich.

 

Die vom Versorgungsträger kostenfrei zu erteilenden Auskünfte sind wesentlich aufwändiger zu erstellen. Zudem sind Anrechte nun ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei interner Teilung über Jahrzehnte zu administrieren. Für die interne Teilung darf der betriebliche Versorgungsträger dafür zwar Teilungskosten umlegen. Die ohne erhebliche Darlegungsanforderungen im Versorgungsausgleichsverfahren pauschal umlagefähigen Teilungskosten (grundsätzlich 500 Euro pro Anrecht) sind aber insbesondere bei Direktzusagen deutlich von dem entfernt, was zu einer tatsächlichen Kostendeckung erforderlich wäre.

 

So stufte die Mehrheit der Unternehmen (55%) die bei interner Teilung ohne besondere, gegenüber dem Familiengericht sehr tiefgehende Begründung umlagefähigen Teilungskosten als nicht kostendeckend ein (WTW-Umfrage, Mai 2020). Erst vor Kurzem hat ein Großkonzern den Aufwand des Teilungskostennachweises betrieben und vom BGH bestätigt bekommen, dass er in seiner Direktzusage 4.284 Euro an Teilungskosten pro Anrecht umlegen darf (BGH vom 10. Februar 2021 – XII ZB 284/19).

 

Die Verfasser dieses Beitrags sehen damit die o.a. Umfrage bestätigt und die Notwendigkeit einer breit möglichen externen Teilung untermauert. Sie sehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass kleinere Unternehmen in der Breite die Administration der durch Teilung hinzugewonnen Direktzusagenanrechte günstiger umsetzen können als der betroffene Großkonzern.

 

Neu: Externe Teilung eingeschränkt

 

Mit dem VersAusglG hatte der Gesetzgeber 2009 als administrative Erleichterung im Vergleich zur internen Teilung die externe Teilung eingeführt, bei der der betriebliche Versorgungsträger den Kapitalwert der hälftigen ehezeitanteiligen Versorgung an einen von der ausgleichsberechtigten Person auszuwählenden externen Versorgungsträger auskehrt und keine weiteren Pflichten hat.

 

Bei allen Durchführungswegen der bAV und auch bei allen sonstigen Versorgungen ordnet § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG an, dass der Versorgungsträger dies einseitig verlangen kann, wenn der Kapitalwert des hälftigen ehezeitanteiligen Anrechts höchstens bei 7.896 Euro (bezogen auf 2021) liegt. Bei Direktzusagen und U-Kassen kann der Versorgungsträger dies nach der Sonderregelung in § 17 VersAusglG einseitig auch verlangen, wenn der Kapitalwert des hälftigen ehezeitanteiligen Anrechts die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2021: 85.200 Euro) nicht übersteigt.

 

Die externe Teilung nach § 17 VersAusglG war seit Einführung des VersAusglG umstritten. Wegen des Versorgungsträgerwechsels wurde befürchtet, dass ausgleichsberechtigte Personen dabei aus dem ihnen zugeordneten hälftigen ehezeitanteiligen Kapitalwert eine gegenüber einer internen Teilung „zu niedrige“ Versorgungsleistung erhalten könnten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat § 17 VersAusglG als verfassungskonform gebilligt, gibt aber vor, dass der Versorgungsträger einen Aufschlag auf den von ihm auszukehrenden Kapitalbetrag zahlen muss, wenn die Rente des Zielversorgungsträgers um mehr als zehn Prozent hinter der Rente bei fiktiver interner Teilung zurückbleibt (BVerfG vom 26. Mai 2020 – 1 BvL 5/18, siehe auch Whitepaper „Versorgungsausgleich: Höhere Anforderungen an externe Teilung“, 8. Juni 2020). § 14 VersAusglG hat das BVerfG demgegenüber ohne diese Zehn-Prozent-Vorgabe gebilligt.

 

Summarischer Grenzwert statt Betrachtung der einzelnen Anrechte

 

Das VersAusglG folgt grundsätzlich dem Konzept des auf ein einzelnes Anrecht bezogenen Ausgleichs. Eine teilweise durch den Arbeitgeber und teilweise durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) finanzierte Zusage umfasst nach Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, z.B. 31.Mai 2017 – XII ZB 212/14) zwei separate Anrechte (als Unterscheidungskriterium wird u.a. der unterschiedliche Insolvenzschutz herangezogen).

 

 

Bei überbetrieblichen Versorgungsträgern sind nach neuer Gesetzeslage sogar Anrechte derselben ausgleichspflichtigen Person bei unterschiedlichen Arbeitgebergesellschaften zusammenzurechnen, sofern der betroffene Versorgungsträger die externe Teilung verlangt.“

 

 

Ebenso gelten verschiedene bei einem Versorgungsträger bestehende Zusagen mit unterschiedlichen Planformeln als verschiedene Anrechte. Nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Gesetzeslage war jedes dieser Anrechte separat am jeweils maßgeblichen Grenzwert zu messen.

 

Wegen der unterschiedlichen strukturellen Merkmale der verschiedenen Anrechte kommt häufig allerdings eine einheitliche Administration nicht in Betracht. Bei überbetrieblichen Versorgungsträgern, z.B. LVU oder konzernübergreifenden Pensions- und U-Kassen bzw. Pensionsfonds, sind nach neuer Gesetzeslage sogar Anrechte derselben ausgleichspflichtigen Person bei unterschiedlichen Arbeitgebergesellschaften zusammenzurechnen, sofern der betroffene Versorgungsträger die externe Teilung verlangt.

 

Die ab 1. August 2021 geltende neue gesetzliche Vorgabe in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, auf die auch § 17 VersAusglG Bezug nimmt, sieht Folgendes vor:

 

Sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt. Versorgungsträger ist das jeweilige Rechtssubjekt, gegenüber dem die Versorgungsanwartschaft bzw. der Versorgungsanspruch besteht. Bei einer betrieblichen Direktzusage ist die Arbeitgebergesellschaft Versorgungsträger. Soweit für denselben Arbeitnehmer neben der Direktzusage z.B. noch eine Direktversicherung und eine Pensionskassenzusage bestehen, sind das LVU und die Pensionskasse eigenständige Versorgungsträger, d.h. im gebildeten Beispiel existieren drei selbständige Versorgungsträger.

 

Die tatsächlich in Kraft getretene Gesetzesfassung ist für betriebliche Versorgungsträger milder als eine frühere Entwurfsfassung, nach der innerhalb desselben Versorgungsträgers auch solche Anrechte mit zu berücksichtigen gewesen wären, deren externe Teilung der Versorgungsträger von vorneherein nicht verlangt.

 

Handlungsbedarf für betroffene Versorgungsträger

 

Die Verschärfung der Voraussetzungen der externen Teilung gilt sowohl für die bei allen Durchführungswegen mögliche externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG als auch für die bei Direktzusagen und U-Kassen nach § 17 VersAusglG mit einer höheren Wertgrenze zulässige externe Teilung.

 

Betriebliche Versorgungsträger mit Versorgungszusagen, die auch bei Summierung mehrerer Anrechte zusammen die Wertgrenze nicht überschreiten, werden durch die Gesetzesverschärfung in der externen Teilung nicht beschränkt. Realistisch dürfte dies allerdings nur bei vergleichsweise niedrigen Direktzusagen und U-Kassenzusagen sein.

 

Handlungsbedarf entsteht demgegenüber für extern teilende betriebliche Versorgungsträger, deren Versorgungszusagen für den Versorgungsausgleich entsprechend den beschriebenen BGH-Vorgaben in mehrere separat zu beauskunftende Anrechte aufgegliedert sind, soweit mit Sachverhalten zu rechnen ist, in denen diese Anrechte (präziser: die Ausgleichswerte der Anrechte, d.h. die Hälfte des ehezeitanteiligen Wertes) in Summe oberhalb des jeweils maßgeblichen Grenzwerts liegen, einzeln betrachtet diesen Grenzwert aber üblicherweise einhalten.

 

Die neue Gesetzeslage gilt nicht nur für nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung neu erteilte Auskünfte, sie erfasst sämtliche noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Versorgungsausgleichsvorgänge. Deshalb ist ab dem 1. August 2021 auch in bereits vorher beauskunfteten Vorgängen mit diesbezüglichen Einwänden von Gerichten und Rechtsanwälten zu rechnen.

 

Eine Reaktionsmöglichkeit liegt in einer vollständigen Abkehr von der externen Teilung und einer Änderung des eigenen Teilungskonzepts in Richtung interne Teilung. Dies ermöglicht eine einheitliche Handhabung, nimmt dann aber die durch die mit realistischem Begründungsaufwand umlagefähigen Teilungskosten nicht zutreffend abgebildete Steigerung der administrativen Aufwände hin.

 

Eine andere Reaktionsmöglichkeit liegt darin, die externe Teilung zumindest teilweise beizubehalten. Ein sinnvoller Bearbeitungsmechanismus dürfte sachgerechte Kriterien erfordern, nach denen sich bestimmt, für welche konkreten Anrechte vorrangig die externe Teilung verlangt werden soll, wenn sämtliche für eine ausgleichspflichtige Person bestehenden Anrechte in Summe oberhalb des maßgeblichen Grenzwerts liegen.

 

Diese Kriterien hängen von der individuellen Situation des jeweiligen betrieblichen Versorgungsträgers ab. Die hinzutretende Notwendigkeit, die Wechselwirkung unterschiedlicher Anrechte im Blick zu behalten, dürfte den Administrationsaufwand unabhängig davon anheben, ob dann noch einzelne Anrechte intern geteilt werden müssen. Unabhängig vom Inhalt der getroffenen Entscheidung dürfte zudem in der Regel eine Aktualisierung der Teilungsordnung erforderlich sein.

 

Neu: Wahlrecht bei Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person

 

Als zeitlichen Bezugspunkt der Teilung gibt das VersAusglG grundsätzlich den Stichtag Ehezeitende vor. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt wird. Dieser Zeitpunkt liegt zwingend vor dem Scheidungsverfahren und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

 

In Sachverhalten, in denen die ausgleichspflichtige Person während des Versorgungsausgleichsverfahrens laufende Rentenleistungen bezieht, warf diese Gesetzesvorgabe seit Einführung des VersAusglG 2009 Fragen auf und zählt bis heute zu den komplexesten Aspekten des VersAusglG.

 

Die Herausforderung der gesetzlich angeordneten rückwirkenden Aufteilung liegt darin, dass das Versorgungsausgleichsverfahren nicht dazu führt, dass der Versorgungsträger die Rentenzahlungen reduzieren kann. Dies ist vorbehaltlich verfahrensrechtlicher Sonderkonstellationen erst ab rechtskräftigem Verfahrensabschluss für die Zukunft zulässig. Umgekehrt steht der rückwirkend zum Ehezeitende noch vorhandene Kapitalwert der ehezeitanteiligen Versorgung nach monate- oder jahrelanger Rentenauszahlung bei Rechtskraft und Vollzug der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aber ggf. auch nicht mehr vollständig zur Verfügung.

 

 

Der in den letzten Jahren kontinuierlich absinkende Rechnungszins führt dazu, dass der aktuellere Kapitalwert in vielen Fällen derzeit sogar höher liegt als der frühere Kapitalwert bezogen auf den Stichtag Ehezeitende.“

 

 

Der BGH (z.B. vom 24.August 2016 – XII ZB 84/13 ) hat die Frage so gelöst, dass unter bestimmten eng umgrenzten Voraussetzung anstelle des Kapitalwerts bezogen auf den Stichtag Ehezeitende ein etwaiger geringerer, entscheidungsnah noch vorhandener Kapitalwert aufzuteilen ist, um den Versorgungsträger nicht doppelt zu belasten.

 

Voraussetzung ist aber, dass der auf den aktuelleren Zeitpunkt mit den dann maßgeblichen Bewertungsparametern (insbesondere Rechnungszins) gerechnete Kapitalwert niedriger ist als der auf den Stichtag Ehezeitende bezogene, anhand der damaligen Bewertungsparameter (insbesondere Rechnungszins) ermittelte Kapitalwert.

 

Der in den letzten Jahren kontinuierlich absinkende Rechnungszins nach § 253 Abs. 2 HGB (sog. „BilMoG-Zins“) führt dazu, dass der aktuellere Kapitalwert in vielen Fällen derzeit sogar höher liegt als der frühere Kapitalwert bezogen auf den Stichtag Ehezeitende und damit per se der auf den Stichtag Ehezeitende ermittelte Kapitalwert heranzuziehen ist. In diesen Fällen bleibt es nach derzeitiger Rechtslage im Ergebnis bei der Doppelbelastung des Versorgungsträgers.

 

Gegenüber der ersten Entwurfsfassung enthält der ab dem 1. August 2021 geltende Gesetzeswortlaut eine Einschränkung des Wahlrechts der ausgleichsberechtigten Person dahingehend, dass dieses nur besteht, wenn sich der Ausgleichswert (d.h. die der ausgleichsberechtigten Person zustehende Hälfte des ehezeitanteiligen Anrechts) überhaupt verändert hat. Eine Veränderung umfasst sowohl ein Absinken als auch ein Ansteigen des Ausgleichswerts.

 

Folgen: Versorgungsausgleich wird noch komplexer

 

Betriebliche Versorgungsträger müssen ab 1. August 2021 – sofern die Voraussetzungen des Wahlrechts vorliegen – kostenfrei zusätzlich eine Auskunft nach der nie ganz abgelösten, vor 2009 gesetzlich vorgegebenen Teilungsmethodik erstellen. Die ausgleichsberechtigte Person darf sich dann die Teilungsmethodik „aussuchen“, die ihr individuell vorteilhafter erscheint. Wählt sie das bis 2009 gesetzlich angeordnete Verfahren, erfolgt die Teilung nach einem strukturell nicht auf Belastungsneutralität des Versorgungsträgers ausgerichteten Mechanismus.

 

Nicht einschlägig ist das Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person, wenn der Versorgungsträger eine Halbteilung der Leistungen (d.h. der Zahlbeträge) anstelle einer Halbteilung der Kapitalwerte vorschlägt. Bei Teilung auf Kapitalwertbasis ist das Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person zudem nicht einschlägig, wenn der aufzuteilende Kapitalwert auf den Stichtag Ehezeitende bezogen ist. Insbesondere in Sachverhalten mit Rentenbeginn nach Ehezeitende ist jedoch in der Praxis die Herangehensweise verbreitet, die Bewertung auf den Stichtag Rentenbeginn vorzunehmen. Die für das Wahlrecht notwendige Veränderung des Kapitalwerts dürfte wie bereits ausgeführt auch gegeben sein, wenn dieser angestiegen ist.

 

Weitere Änderungen: Insbesondere Nachzahlung

 

Während laufender Versorgungsausgleichsverfahren bleibt der Versorgungsträger zur Auszahlung von Renten verpflichtet. Die Schutzregelung in § 30 VersAusglG ordnet an, dass der Versorgungsträger bis zum Ende des Monats, der auf den Monat seiner Kenntnis von der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgt, mit befreiender Wirkung gegenüber einer ebenfalls bereits leistungsbezugsberechtigten ausgleichsberechtigten Person weiter voll an die ausgleichspflichtige Person zahlen kann.

 

Ab dem 1. August 2021 ist diese Befreiungswirkung in der Form eingeschränkt, dass sie nur im Umfang der tatsächlich erbrachten Zahlungen gilt. Bei vorzunehmender Kürzung der Leistung an die ausgleichspflichtige Person von 100 Euro monatlich und neu entstehendem Zahlungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person von 110 Euro (mögliche Folge einer Teilung auf Kapitalwertbasis abhängig von der Konstellation) wirkt sich das vorbehaltlich verfahrensrechtlicher Sonderkonstellationen grundsätzlich wie folgt aus:

 

Die Kürzung darf ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung vorgenommen werden. Der Versorgungsträger erfährt von der Rechtskraft aber mit Zeitverzögerung (Rechtskrafteintritt z.B. 1. März 2022, Versorgungsträger erhält die Mitteilung im April 2022). Zudem kann er innerhalb einer Übergangszeit (bis zum Ende des Folgemonats seiner Kenntnis von der Rechtskraft, im Beispiel also Ende Mai 2022) noch ungekürzt an die ausgleichspflichtige Person zahlen und hierdurch vom Anspruch der ausgleichsberechtigten Person befreit werden.

 

Auswirkung der Gesetzesänderung: Der Versorgungsträger muss für März, April und Mai 2022 jeweils die Differenz zwischen der noch nicht umgesetzten Kürzung und der noch nicht angesetzten Anrechtseinrichtung – im Beispiel zehn Euro pro Monat – an die ausgleichsberechtigte Person nachzahlen.

 

Bei bestimmten verfahrensrechtlichen Sonderkonstellationen, z.B. einer Abänderung einer nach dem vor 2009 geltenden Recht getroffenen Entscheidung, sind Beginn von Zahlung aus dem eingerichteten Anrecht und von Anrechtskürzung nach einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe auf der Zeitachse früher angesetzt, nämlich im Folgemonat nach Antragstellung eines Ehegatten auf diese Abänderung. Um das Beispiel zu erweitern:

 

Antragstellung im Juli 2021, d.h. Veränderung der Zahlungsströme nach rechtskräftiger Entscheidung rückwirkend ab August 2021. In dieser Erweiterung des Beispiels müsste der Versorgungsträger bei Umstellung seiner Zahlungsströme im Juni 2022 für die zehn Monate August 2021 bis Mai 2022 jeweils zehn Euro pro Monat an die ausgleichsberechtigte Person nachzahlen.

 

Diese neue gesetzliche Vorgabe hebt den administrativen Aufwand an.

 

Hinweise für die Praxis

 

Reaktion auf Einschränkung der externen Teilung im Einzelfall genau zu überlegen: Betriebliche Versorgungsträger, die die externe Teilung nach § 14 VersAusglG oder nach § 17 VersAusglG nutzen und deren Versorgung entsprechend der Vorgaben des BGH in mehrere separate Anrechte gegliedert ist, stehen verbreitet vor Entscheidungsbedarf.

 

Möglich ist ein vollständiger Wechsel in die interne Teilung. Die externe Teilung kann aber auch (zumindest teilweise) beibehalten werden. In diesem Fall sollte sorgfältig definiert werden, nach welchen Kriterien welches von mehreren Anrechten extern geteilt werden soll. Entscheidend ist hier die jeweilige Versorgungsgestaltung.

 

Wahlrecht ausgleichsberechtigter Personen: Der Aufwand, den Versorgungsträger investieren müssen, um ihren Auskunftspflichten im Versorgungsausgleichsverfahren nachzukommen, steigt weiter an. Umgehen könnten Versorgungsträger das Wahlrecht wohl nur, wenn sie von vorneherein nicht den Kapitalwert, sondern die Leistungszahlbeträge teilen und damit eine Veränderung ihrer Belastung gegenüber dem Zustand ohne Versorgungsausgleich hinnehmen würden.

 

Ausblick

Die Gesetzesänderung bedeutet für Versorgungsträger mehr Verwaltungsaufwand und damit höhere Kosten. In Summe wird die bAV damit für Unternehmen teurer und komplizierter. Dies dürfte für die politisch angestrebte weitere Verbreitung der bAV nicht förderlich sein.

 

Michael Karst ist Leiter Recht/Steuern/ Rechnungslegung im Geschäftsbereich Retirement bei Willis Towers Watson Deutschland.

 

Andreas Hufer, Rechtsanwalt, Versorgungsausgleichsexperte von Willis Towers Watson und Leiter des Arbeitskreises Versorgungsausgleich der aba.

 

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren von Willis Towers Watson sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:

#womeninpensions zum Weltfrauentag:
Spot on betriebliche Altersversorgung für diejenigen ...
von Dr. Claudia Veh und Hanne Borst

Neue bAV bei Stanley Black & Decker:
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von Maggie Kranz, Christopher Schumbert und Sabrina Hoss, 6. Februar 2024

bAV-Prax Advertorial – Unternehmensliquidation und Betriebsrentner:
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Weiter viel zu tun für deutsche EbAV:
DORA et labora ...
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Die Ampel-Agenda für die drei Säulen:
Default mit Strahlung …
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EbAV-Regulatorik 2022:
DORAFISGVAITERBKRITIS …
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Branchentreff Industrie und Pensionskassen (II):
Von Regulatorik, Teilsanierung, PSV und RentÜG
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Der Versorgungsausgleich in der bAV-Realität (V):
Teurer, komplizierter, aufwändiger
Dr. Michael Karst und Dr. Andreas Hufer, 30. Juli 2021

Vergangenen Herbst in Erfurt (II):
CTA auf dem Prüfstand
Dr. Michael Karst, 25. Februar 2021

Die Industrie trägt vor:
Die bAV in den Zeiten von Corona
von Dr. Heinke Conrads, 21. Januar 2021

Der Versorgungsausgleich in der bAV-Realität (IV):
Der Aufwand legt weiter zu …

von Dr. Michael Karst und Dr. Andreas Hufer, 9. Oktober 2020

Der Versorgungsausgleich in der bAV-Realität (III):
Höhere Anforderungen an externe Teilung

von Dr. Michael Karst und Dr. Andreas Hufer, 16. Juni 2020

ICA 2018 in Berlin (V):
Andere Länder, ähnliche Sitten

von Jürgen Fodor, 18. Juni 2018

Konzept für eine effiziente Kapitalanlage:
Pensionsfonds plus Fiduciary Management

von Sabine Mahnert und Andreas Drtil, 24. Mai 2016

Der Tiefzins und Otto Normalverbrauchers Altersvorsorge
von Alfred Gohdes, 14. April 2016

Alf Gohdes im Interview: „…nach dem Motto ‚Jugend forscht’“
9. Dezember 2015

EIOPA und das Pan-European Personal Pension Product:
„So schlicht wie blauäugig“

von Alfred Gohdes, 8. September 2015

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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