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EU-Offenlegungsverordnung:

Technische Anpassung wegen fehlender technischer Standards

Infolge der Verschiebung der RTS der Offenlegungsverordnung sehen sich die europäischen Aufsichten veranlasst, ihre Vorgaben zu dem Umgang der Markteilnehmer mit der schon geltenden Verordnung zu aktualisieren. Die BaFin gibt weitere Hinweise hierzu.

 

 

Dienstsitz der EIOPA in Frankfurt am Main.

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs, darunter bekanntlich auch die EIOPA,) haben am 25. März ihre gemeinsame Aufsichtserklärung vom 25. Februar 2021 zur Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzen aktualisiert. Wie die BaFin gestern mitgeteilt hat, ist das eine Reaktion auf die erneute Verschiebung des Inkrafttretens des Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standard – RTS) zur der Verordnung.

 

Die Aufsichtserklärung der ESAs soll im Übergangszeitraum bis zur verpflichtenden Erstanwendung des RTS sicherstellen, dass die nationalen Aufsichten die Offenlegungsverordnung einheitlich überwachen und dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die Vorschriften einheitlich anwenden.

 

Zur Erinnerung: Die EU-Kommission hatte am 25. November 2021 angekündigt, die Erstanwendung des RTS auf den 1. Januar 2023 zu verschieben. Damit wurde der ursprüngliche Übergangszeitraum ohne konkretisierenden RTS um ein Jahr verlängert.

 

Weiter carpe Zeitfenster

 

Zum konkreten Inhalt der Erklärung bzw. deren Aktualisierung, wie die BaFin dies erläutert:

 

Die ESAs halten ihre Empfehlung an die nationalen Aufsichten aufrecht. Danach sind Finanzmarktteilnehmer und -berater angehalten, sich im Übergangszeitraum an den Anforderungen des RTS-Entwurfs zu orientieren und das Zeitfenster weiterhin effektiv zur Vorbereitung zu nutzen.

 

Die BaFin hatte diese Empfehlung ausdrücklich übernommen (BaFin Journal März 2021, Seite 11) und betont nun: In dem verlängerten Übergangszeitraum müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die Vorschriften der Offenlegungsverordnung weiterhin nur auf Basis der prinzipienbasierten Verordnungsvorgaben einhalten.

 

Neben zahlreichen redaktionellen Anpassungen, vor allem infolge der verschobenen Erstanwendung des künftigen RTS, beinhaltet die Aufsichtserklärung folgende Erwartungshaltungen, die die Rechtssicherheit im Umgang mit Artikel 5 EU-Taxonomieverordnung erhöhen, erläutert die BaFin:

 

– Die Verzögerung der Anwendung des RTS hat keine Auswirkung auf die durch die Taxonomieverordnung erweiterten Offenlegungspflichten, die seit dem 1. Januar 2022 in Bezug auf die ersten beiden Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ anzuwenden sind.

 

– Es muss ausdrücklich quantifiziert werden, in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrundeliegenden Investitionen solche in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind (sog. Taxonomie-Alignement). Sind Informationen aus öffentlichen Angaben des Unternehmens, in das das Finanzprodukt investiert ist, nicht ohne weiteres verfügbar, darf nicht auf Schätzungen zurückgegriffen werden. Zur Beurteilung des Taxonomie-Alignements können sich Finanzmarktteilnehmer aber auf gleichwertige Informationen stützen, die sie direkt von diesen Unternehmen oder von Drittanbietern erhalten.

 

– Bis zur Anwendung des RTS ist es erlaubt, die quantitativen Angaben zum Taxonomie-Alignement um qualitative Klarstellungen zu ergänzen, bspw. durch Angabe der Informationsquellen für die Bestimmung. Hierdurch dürfen aber keine Unklarheiten entstehen. Daher sollen nicht mehr Informationen offengelegt werden als verlangt. Sofern die Investition nicht die Anforderungen für ein Taxonomie-Alignement erfüllt, dürfen keine Angaben zur „Taxonomie-Eignung“ ergänzt werden.

 

Der Erwartungshaltung der ESAs schließt sich die BaFin ausdrücklich an.

 

Die BaFin in Frankfurt am Main, Foto: Kai Hartmann.

Im Zuge dieser gestrigen Meldung hat die Anstalt ihre Übersicht mit den Erstanwendungsfristen von ihrer Homepage genommen und verweist Finanzmarktteilnehmer und-berater auf die Anlage der gemeinsamen Erklärung der ESAs mit einer aktualisierten Übersicht. Aber sie betont ausdrücklich, sie nehme weiter an, dass Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c) und d) Offenlegungsverordnung bezüglich der Umweltziele des Artikels 9 Buchstaben c) bis f) Taxonomieverordnung erst ab dem 1. Januar 2023 gilt. Denn: Andernfalls würde dies dem späteren Anwendungsbeginn der entsprechenden vorvertraglichen Taxonomie-bezogenen Informationspflichten widersprechen.“

 

Die Anstalt rechnet derzeit mit einer Veröffentlichung des Entwurfs des RTS im Frühjahr 2022. Daran schließt sich eine Vetophase des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats an. Eine Veröffentlichung des RTS im EU-Amtsblatt erwartet die BaFin im Sommer 2022.

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