Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Stellungnahme der acht Spitzenverbände zur 6a-Problematik:

„Systemwidriger Gesetzesbefehl“

Derzeit drohen der bAV und damit denjenigen Arbeitgebern, die sich abseits ihres Kerngeschäftes für die Altersversorgung ihrer Mitarbeiter engagieren, mal wieder Steuerverschärfungen, diesmal gleich drei auf einmal.

 

Zum ersten erreicht Deutschland die europakonforme Gleichbehandlung bei der Besteuerung von Streubesitzdividenden bekanntlich nun „dank“ des Engagements des Bundesrates und gegen die ursprüngliche Absicht der Bundesregierung nicht wie ursprünglich vorgesehen durch Abschaffung der Steuer für Ausländer, sondern schlicht durch ihre Ausdehnung auf Inländer. Dies gilt bereits mit Wirkung vom 28. Februar 2013 und umfasst auch die Contractual Trust Arrangements der Industrie (von der Körperschaftsteuer sind Pensionskassen und regelmäßig auch Pensionsfonds nicht betroffen).

 

Zum zweiten bezieht der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Finanztransaktionssteuer Einrichtungen der bAV mit bemerkenswerter Deutlichkeit in die Steuer ein:

 

Die Begriffsbestimmung 'Finanzinstitut' ist weit gefasst und schließt Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Anlageverwalter, Pensionsfonds und ihre Anlageverwalter, Holdinggesellschaften, Finanzverleihunternehmen und Zweckgesellschaften ein."

 

Mit einer Ausnahme für EbAV ist also nicht zu rechnen, und wäre – das sei zugegeben – definitorisch und technisch wohl auch schwierig umzusetzen.

 

Zum dritten beschäftigt das Parkett derzeit die Diskussion um die steuerrechtliche Bilanzierung der Pensionsverpflichtungen bei Schuldübernahme, zum Beispiel bei Übernahmen. In mehreren Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befasst, wie Pensionsverbindlichkeiten, welche beim Verkäufer aufgrund § 6a EStG in der Steuerbilanz mit einem geringeren Wert als dem der Handelsbilanz passiviert worden sind, beim Käufer behandelt werden müssen. In mittlerweile ständiger Rechtsprechung, besonders im Urteil vom 12. Dezember 2012, hat der BFH entschieden, dass die Verpflichtungen nach Vertragsübernahme oder Schuldbeitritt nicht mit dem Teilwert nach § 6a, sondern mit ihren Anschaffungskosten bewertet werden. Damit hat der BFH dem Anschaffungskostenprinzip Vorrang vor steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorbehalten gewährt.

 

Demgegenüber beharrt die Finanzverwaltung auf Besteuerung eines entsprechenden Erwerbsgewinns. Erneut war es nun der Bundesrat, der hier auf eine Verschärfung dringt. In einer Stellungnahme vom 22. März zum AIFM-Umsetzungsgesetz heißt es:

 

Der Bundesrat in Berlin-Mitte. Foto: Bundesrat.

„Die vorgeschlagene Neuregelung ordnet an, dass der Übernehmer oder dessen Rechtsnachfolger in der ersten nach der Übernahme aufzustellenden Bilanz die Ansatzverbote, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalte zu beachten hat, die auch für den ursprünglich Verpflichteten gegolten haben. Dadurch wird verhindert, dass gesetzliche Passivierungsbeschränkungen insoweit ins Leere laufen.“

 

Die Länderkammer hatte zwischenzeitlich ein Steuerausfallrisiko von 20 Milliarden Euro in die Diskussion eingebracht. Auf dem Parkett heißt es, dass sich die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates gegenüber mittlerweile aufgeschlossen zeige.

 

Die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, DIHK, BDI, ZDH, BDA, BdB, HDE, BGA und der in dieser Sache federführende GDV haben am vergangenen Donnerstag nun im Finanzausschuss des Bundestages eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes eingereicht. Die Verbände fürchten einen „systemwidrigen Gesetzesbefehl“ und warnen, „dass entgegen der BFH-Rechtsprechung und unter Durchbrechung der handelsrechtlichen Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung zum nächsten auf den Erwerb folgenden Bilanzstichtag ein 'Erwerbsgewinn' auszuweisen und zu versteuern ist.“

 

Im Ergebnis wären damit die steuerlichen Ansatzbeschränkungen des § 6a EStG auch beim Erwerber anzuwenden und ein Gewinn zu besteuern, der nicht existiert, so die Stellungnahme weiter. Entsprechend der Vorschlag der Verbände:

 

„Auf die vom Bundesrat vorgeschlagene systemwidrige Neuregelung sollte gänzlich verzichtet werden. Zumindest sollte sie aber nicht rückanknüpfend sein, da sich ansonsten Unternehmenskäufe und -verkäufe nachträglich verteuern würden, ohne dass die Unternehmen sich hierauf rechtzeitig einrichten konnten. In jedem Fall sollte die Rückwirkung für Übertritte einzelner Mitarbeiter vermieden werden, da andernfalls ein enormer, Jahrzehnte zurückreichender Verwaltungsaufwand auf die Unternehmen zukäme, um alle Einzelübertritte zu erfassen.“

 

Am 17. April wird die öffentliche Anhörung zu dem Gesetzesentwurf im Finanzausschuss stattfinden, zu der auch der GDV geladen ist. Das Protokoll zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss dürfte einige Tage danach hier zu finden sein.

 

UPDATE: In einer früheren Version dieses Artikels wurde fälschlich folgender Satz aus dem FTT-Richtlinienvorschlag zur Einbeziehung von EbAV zitiert:

 

„Der Austausch von Finanzinstrumenten, Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte fallen ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Steuer.“

 

Hier wird jedoch die Wertpapierleihe geregelt. Die Einbeziehung von EbAV ergibt sich aus der Definition des Begriffs des Finanzinstituts (s.o.). Danke nach München für den Hinweis.

 

 

 

 

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