Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Heute in Erfurt (I):

Störung der Geschäftsgrundlage?

Kann ein Ex-Arbeitgeber die Anpassung einer Betriebsrente verweigern, wenn er eine Störung der Geschäftsgrundlage sieht? Der Fall ist in den unteren Instanzen widersprüchlich beurteilt worden. Einzelheiten verrät das BAG nicht. Die Vorinstanz schon. Und dann wird klar, dass es hier in einer Melange aus Niedrigzins und Bilanzrecht um einen Meilenstein der deutschen bAV gehen könnte. Unvorbereitet trifft der Fall den Dritten Senat jedenfalls nicht.

 

Bertram Zwanziger, Dritter Senat. Foto: BAG.

Die Parteien streiten über die Anpassung einer laufenden Betriebsrente. Der Dritte Senat des BAG schildert den Fall – 3 AZR 64/19 – in aller Kürze:

 

Die 87jährige Klägerin bezieht von der Beklagten eine Witwenrente. Die Versorgungszusage enthält eine Anpassungsregelung, wonach sich die Versorgungsbezüge ebenso ändern wie die Entwicklung der höchsten Tarifgruppe für kaufmännische Angestellte der pfälzischen Eisen- und Metallindustrie.

 

Dementsprechend passte die Beklagte sowohl die Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns als auch die der Klägerin an.“

 

Klaglos zahlte die Ex-Arbeitgeberin eine monatliche Witwenrente von insgesamt immerhin 5.975,50 Euro brutto. Eines Tages jedoch änderte sie offenbar ihre Haltung; der Senat:

 

2016 erklärte die Beklagte, daran nicht mehr festhalten zu wollen, und stützte sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB. Sie werde Betriebsrentenerhöhungen nur noch nach § 16 BetrAVG vornehmen. Dementsprechend gab die Beklagte Tarifgehaltserhöhungen ab dem 1. Juli 2016 (und ab dem 1. April 2017) nicht weiter.“

 

Das jedoch ist die Dame im besten Alter nicht gewillt hinzunehmen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer entsprechend der Tarifgehaltserhöhungen (bis zu 2,8 Prozent) angepassten Betriebsrente. Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage sieht sie nicht, zumindest nicht hinreichend dargelegt.

 

Zwischen EZB und BilMoG

 

Worin genau die Ex-Arbeitgeberin die Störung der Geschäftsgrundlage sieht, teilt der Dritte Senat in seiner Vorankündigung nicht mit. Will man Genaueres wissen, hilft ein Blick in das Urteil der Vorinstanz, welches der Arbeitgeberin Recht gegeben hatte – und dann wird die Sache klar, denn die Beklagte brachte vor:

 

Die Pensionsrückstellungen der Beklagten für alle Betriebsrentner hätten sich von 2011 von 21.479.608 auf 30.825.327 Euro für 2015 erhöht. Dies sei eine Steigerung allein in diesem Zeitraum um 43,5%.

 

Damit sei die Opfergrenze von 40% der Erhöhung der Rückstellungen, die in Rechtsprechung und Literatur definiert werde, mit dem Jahresende 2015 überschritten worden.

 

Die Gründe für die Erhöhung seien in Gesetzesänderungen zu sehen, die 1976 weder vorhersehbar gewesen noch der Beklagten zu vertreten seien [sic!]. Sie beruhten darauf, dass mit dem BilMoG 2010 der durchschnittliche Marktzinssatz eingeführt worden sei und mit diesem seither die Höhe von Pensionsrückstellungen in der Bilanz ermittelt werden müsse. Dies sei bis 2010 nicht der Fall gewesen und habe nunmehr zu einem Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz geführt.

 

Im Zusammenwirken mit anhaltender und durch die EZB weiterhin verstärkter Niedrigzinsphase sowie durch das Absenken des BilMoG-Zinses bei der Anpassung des Barwertes habe dies die Steigerung der Pensionsrückstellungen bewirkt.“

 

In dem betreffenden Fall kam es noch dicker. Die Beklagte hat laut LAG-Urteil aktuariell nachrechnen lassen:

 

Ausgehend vom Geburtsdatum 1928 des verstorbenen Ehemannes und ausgehend von dessen Eintrittsdatum 1955 ergebe sich bei einem Pensionierungsalter mit Ablauf des 65. Lebensjahres für eine lebenslang zu zahlende Altersrente in Höhe von 53% des pensionsfähigen Einkommens am 31.12.1976 in Höhe von 67.491 Euro Jahresgehalt ein Anwartschaftsbarwert nach dem 1976 für die handelsfinanzielle Bewertung verwendeten Bemessungs- und Rechnungsgrundlagen in Höhe von 213.168,00 Euro.

 

Der Anwartschaftsbarwert bei Ansatz des zum 31.12.2016 maßgeblichen BilMoG-Zinssatzes (10 Jahresdurchschnitt) einschließlich Trend für Anwaltschaft und Rentendynamik habe sich auf 442.000 Euro belaufen. Aus dem Vergleich der Barwerte der Versorgungszusage zum Zeitpunkt der Erteilung und dem Jahre 2016 ergebe sich damit insgesamt eine Steigerung um 107,36% auf mehr als das doppelte (207,35%) des Ursprungswertes.“

 

Ist man in Erfurt schon vorbereitet?

 

Der Dritte Senat hatte sich schon in der Vergangenheit mit Opfergrenzen und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Betriebsrenten auseinanderzusetzen. Doch war das vor Niedrigzins und BilMoG. Beschäftigt hat er sich mit dieser Thematik an anderer Stelle aber schon:

 

Alexander Bauer, Heubeck.

Im Mai dieses Jahres ging es in Erfurt in dem Verfahren 3 AZR 157/19 an sich um die Einstandspflicht des Arbeitgebers bei Pensionskassen. Alexander Bauer, Leiter Recht der Heubeck AG in Köln, hat in seiner Analyse des Urteils auf LEITERbAV darauf hingewiesen, dass das der Senat dabei fast beiläufig geäußert hat:

 

Zu diesem Zeitpunkt [d. h. bei Eintritt des Versorgungsfalls] kann sich der Arbeitgeber auch noch darauf berufen, dass hinsichtlich seiner ursprünglich erteilten Versorgungszusage wegen der Höhe der Versorgung, für die er einzustehen hat, eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eingetreten ist.

 

Bauer warf seinerzeit die Frage auf, ob der Senat damit möglicherweise all jene Arbeitgeber im Sinn hatte, die durch die so nicht vorhersehbare, nicht enden wollende Talfahrt der Zinsen mit Belastungen konfrontiert werden, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten.

 

Ohnehin ist die Sache im Gesamtkontext zu betrachten, da sie an verschiedenen Stellen aufpoppt: Bei der BOLZ an sich ist bspw. ja auch die Frage der Notwendigkeit einer Betragsgarantie schon länger im Fluss. Besonders RA Peter Doetsch ist hier ein früher Taktgeber der Diskussion.

 

Und auf dieser Plattform ist schon vielfach gefragt worden: Wenn ein professioneller Versicherer schon sich außerstande sieht, angesichts der Lage an den Märkten die Garantien in der gegenwärtigen bAV zu bewerkstelligen, wie soll das dann der am Ende haftende Arbeitgeber – der in seinem Kerngeschäft tagtäglich völlig andere Herausforderung zu bewältigen hat, als sich um Garantien für seine kommenden Betriebsrentner zu kümmern?

 

Schließlich wäre technisch noch offen, wie bei einer etwaigen Entscheidung des Senats zugunsten des Arbeitgebers der Komplex Nullzins/BilMoG in das 3-Stufen Schema des BAG zu integrieren wäre.

 

Möglicherweise werden diese Fragen heute in Erfurt beantwortet. LEITERbAV wird berichten.

 

Die Dame klagt gleich zweimal

 

Dienstsitz des BAG in Erfurt. Foto: BAG.

Am Rande: Das ArbG hatte der Klage stattgegeben, das LAG sie auf Berufung der Beklagten wie erwähnt abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Vorinstanzen waren:

 

LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 7. Mai 2018 – 3 Sa 102/17 –

 

ArbG Kaiserslautern mit Urteil vom 26.01.2017 – 3 Ca 985/16 –

 

Der Dritte Senat verhandelt ebenfalls heute unter – 3 AZR 65/19 – einen ähnlich gelagerten Fall derselben Parteien. In diesem geht es um die Weitergabe der Tarifgehaltserhöhung im Jahr 2017.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.