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Rückdeckungsversicherung:

Selbst machen statt PSV

Wenn das BRSG Anfang Januar 2018 inkraft tritt, werden auch Neuerungen abseits des Sozialpartnermodells wirksam. Eine davon: Im Insolvenzfall des Arbeitgebers können Mitarbeiter Rückdeckungsversicherungen künftig selbst weiterführen. Jetzt hat sich der PSV der praktischen Umsetzung angenommen.

 

Hans H. Melchiors, Vorstand PSV.

Wenn er vom PSV über sein Wahlrecht informiert worden ist, hat der Arbeitnehmer künftig sechs Monate Zeit, für die Weiterführung der Rückdeckungsversicherung (RDV) zu optieren.

 

Das hat handfeste Vorteile für ihn: Er kann statt eines Leistungsanspruchs gegenüber dem PSV seine Altersversorgung mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen, dabei den eventuellen Hinterbliebenen- und Invaliditätsschutz erhalten und ggf. von einer Überschussbeteiligung profitieren. Übernimmt dagegen der PSV die Versicherung, wird diese zwangsläufig gekündigt und der Rückkaufswert an den PSV abgeführt. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Weiterführung der RDV (was für ihn meist günstiger sein dürfte), wird der PSV von der Leistungsverpflichtung frei.

 

Geregelt wird das Wahlrecht in § 8 Abs. 3 BetrAVG. In einem Merkblatt fixiert der PSV nun Einzelheiten zu der Regelung, die durchaus nicht ohne Einschränkungen ist. So gilt § 8 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ausschließlich für Versorgungsanwartschaften und -ansprüche, die die folgenden Merkmale aufweisen:

 

  • Die Voraussetzungen für die Eintrittspflicht des PSV nach § 7 BetrAVG sind gegeben.

  • Die Versorgungszusage verweist auf die Leistungen der RDV; eine lediglich als Finanzierungsmittel abgeschlossene RDV, die dieses Merkmal nicht aufweist, eröffnet den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 BetrAVG nicht.

  • Es besteht eine auf das Leben des Berechtigten abgeschlossene RDV, auf die der PSV nach § 9 Abs. 2, 3, 3a BetrAVG Zugriff hat (siehe Ziffer 2., Absatz 2).

 

Außerdem erläutert der PSV, dass das Wahlrecht nicht besteht, sofern:

 

  • eine Übertragung des Anspruchs durch den PSV nach § 8 Abs. 2 BetrAVG erfolgt.

  • die RDV in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt und insofern insolvenzrechtliche Verteilungsregelungen vorgehen; ein weiterer Anwendungsfall der insolvenzrechtlichen Verteilungsregelungen kann die Ausgestaltung eines Insolvenzplans sein (§ 7 Abs. 4 Sätze 2, 3, 5 BetrAVG).

 

Des Weiteren beschäftigt sich das Merkblatt mit Fragen des Eintritts des Versorgungsberechtigten in die Versicherung, der Regelabwicklung durch den PSV, der Information des Versorgungsberechtigten und dem Sonderfall von Versorgungen mit teilweise gesetzlichem Insolvenzschutz.

 

Das Merkblatt des PSV findet sich hier.

 

 

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