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EIOPA-Stellungnahme zum HBS an EP, Rat und COM (II):

Sämtliche Pensionskassen. Sämtliche Pensionsfonds.

 

Mit dem Begriff des Common Framework hat die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA jüngst den HBS in ein neues Gewand gepackt. Auf einer Veranstaltung Mitte Mai hat nun auch ein Vertreter der deutschen Aufsicht den Vorstoß dargestellt.

 

Letzte Woche hatte Leiter-bAV über den Vorschlag „Opinion on a Common Framework for Risk Assessment and Transparency for IORPs“ der EIOPA berichtet, mit dem die Behörde ihr Konzept des Holistischen Bilanzansatzes seit Mitte April dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission näherzubringen sucht.

 

Dietmar Keller, Leiter des Grundsatzreferates für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bei der BaFin, hat nun auf dem Willis Towers Watson Pensionskassentag am 10. Mai 2016 in Frankfurt seine Einschätzung der Lage geschildert.

 

Gleich zu Beginn seines Vortrages stellte Keller klar, dass die EIOPA zwar den Namen des von den betroffenen Stakeholdern fast durchgängig abgelehnten Konzeptes der Holistischen Bilanz geändert habe, dieses selbst jedoch praktisch unverändert bleibe. Allerdings habe die europäische Behörde klargestellt, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anwendung des Konzeptes auf die quantitativen Anforderungen von EbAV beabsichtige. Der Vorschlag beziehe sich ausschließlich auf das Risikomanagement und die Offenlegung der Ergebnisse durch die EbAV.

 

 

Common Framework heißt HBS heißt Anwendung von Solvency II-Prinzipien mit EbAV-Spezifika

 

Der HBS respektive Common Framework beruhe dabei letztlich auf den Prinzipien von Solvency II mit Berücksichtigung aller Besonderheiten von EbAV, betonte Keller. So verwies der Aufseher beispielhaft auf die anzuwendenden Kategorien der Risikofaktoren (operationelles Risiko, Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Immobilienrisiko, Spread Risk, Währungsrisiko, Concentration Risk, Counterparty Risk, Langlebigkeitsrisiko), die man im Common Framework ebenso wie unter Solvency II findet. Für die Kalibrierung der Stresse werde eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 0,5 Prozent (also dass die EbAV mit höchstens 0,5 Prozent Wahrscheinlichkeit einen Stress nicht unbeschadet übersteht) als „most practical“ angesehen, da dieser Wert auch unter Solvency II Verwendung finde.

 

Des weiteren betonte Keller, dass deutsche Einrichtungen jedenfalls grundsätzlich vom Konzept des Common Framework erfasst würden, heißt es doch in dem Bericht:

 

The Common Framework would not apply to IORPs operating only pure DC schemes, in which IORP members and beneficiaries purely bear all risks.“

 

Damit betrifft das Konzept des Common Framework sämtliche Pensionskassen und sämtliche Pensionsfonds, infolge der Arbeitgebergarantie auch diejenigen Pensionsfonds, die nicht-versicherungsförmiges Geschäft betreiben.

 

 

Kein Ersatz bestehender Aufsichtsmittel

 

Wichtig aus Sicht der deutschen Aufsicht: Der Common Framework würde keine bestehenden Instrumente ersetzen, sondern zusätzlich eingeführt. Die BaFin könnte beispielsweise weiterhin ihre eigenen Stresstests durchführen. Auch strebe die EIOPA keine Vereinheitlichung der Aufsichtsmaßnahmen in Europa an, so Keller, denn sie erkenne an, dass es in unterschiedlichen nationalen Systemen unterschiedliche Mechanismen und Aufsichtsziele gebe. So schreibt die EIOPA in dem Vorschlag:

 

Any decision on supervisory actions will be taken at the national level.“

 

Allerdings sollten laut EIOPA die nationalen Aufsichten mit ausreichenden Eingriffsbefugnissen ausgestattet werden, um auf der Grundlage des Common Frameworks gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

 

 

Erst in einer EbAV-III-RL?

 

Die Stellungnahme ist für die drei adressierten europäischen Institutionen – Rat, EP, Kommission – unverbindlich. Die für Keller spannendste Frage ist, ob man für die Umsetzung des EIOPA-Vorschlages tatsächlich eine EbAV-III-RL wird abwarten müssen oder ob dieser Vorschlag jedenfalls zum Teil auch auf Basis der EbAV-II-RL schon umsetzbar wäre.

 

Hierzu verwies Keller auf Artikel 29 der gegenwärtigen Entwürfe der EbAV-II-RL, demzufolge IOPRs alle drei Jahre oder bei signifikanten Änderungen des Risikoprofils ein „Own Risk Assessment“ durchführen müssen. Dabei müssen neben den „Benefit Reductions Mechanisms“, dem „Sponsor Support“ und den „Pensions Protection Schemes“ auch die „Overall Funding Needs“ bewertet werden, die in dem Richtlinienentwurf nicht definiert werden. Würde man den Begriff der Overall Funding Needs einheitlich europäisch ausgestalten, so wären wesentliche Teile des Common Framework umsetzbar.

 

 

Oder schon über Guidelines?

 

Keller verwies auch darauf, dass die kommende Richtlinie nach den Vorschlägen von Rat und Parlament keine Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Durchführungsstandards auf Level 2 enthalten werde. Denkbar sei jedoch, dass EIOPA auf Grundlage des absehbaren Artikels 29 der EbAV-II-RL Guidelines erlässt und damit zumindest Teile des Konzeptes des Common Frameworks umzusetzen versucht. Zudem könnte die EIOPA das Konzept einheitlicher Bewertungsstandards immer noch nach wie vor in ihrem Stresstest einsetzen.

 

Apropos Stresstest: Mit Blick auf den jüngsten EIOPA-Stresstest für EbAV betonte Keller, dass die EIOPA auch hier die Formulierung gebraucht habe, wonach „weitere Arbeiten nötig“ seien. Insofern rechne er durchaus damit, dass EIOPA weitere Stresstests für EbAV durchführen möchte, auch da die Frankfurter Kollegen die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen für eindeutig hielten. Der Rhythmus der Tests im Versicherungsbereich betrage zwei Jahre.

 

 

Fazit: HBS, Tests, in der EbAV-II-RL…

 

Keller, der grundsätzliche, wesentliche Änderungen an dem Konzept für unwahrscheinlich hält, zog folgendes Fazit:

 

  • Die EIOPA hält an dem Konzept des HBS fest, das nun unter Common Framework (oder Common Methodology) firmiert.

  • Die EIOPA wird weitere Stresstests auf Basis des Konzeptes anstreben.

 

 

 

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