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BaFin: Neues vom Treuhänder (IV):

Anstalt erläutert Rundschreiben 4/2014

 

Jede Pensionskasse und jeder Pensionsfonds benötigt einen Treuhänder. So befiehlt es das Versicherungsaufsichtsgesetz. Einzelheiten regelt die Aufsicht – und die hat die jüngst aktualisierten Vorschriften nun etwas erläutert.

Ende Mai hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihr überarbeitetes Treuhänder-Rundschreiben 4/2014 veröffentlicht.

Bereits Anfang April hatte die Aufsicht die zugehörige Konsultation eingeleitet. Am 3. Juni folgte in in der Bonner Beethovenhalle ein Informationsnachmittag für alle Treuhänder und deren Stellvertreter, die das Sicherungsvermögen von Versicherern, Pensionsfonds und Pensionskassen überwachen. Eben zu dieser Veranstaltung hat die Anstalt nun in der aktuellen Ausgabe ihres hauseigenen BaFinJournals (7-14) weitere Informationen veröffentlicht; auszugsweise hieraus:

 

Soll statt Muss bleibt Muss

Das Rundschreiben konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen für Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens der Paragrafen 70 bis 76 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und gibt Hinweise zu Auswahl, Bestellung, Abberufung, Aufgaben und Befugnissen des Treuhänders und seines Stellvertreters. „Die Neuerungen im Rundschreiben waren zum Teil aufgrund geänderter Gesetze notwendig. Gleichzeitig wurde bereits bestehende Verwaltungspraxis erstmals explizit geregelt“, so die BaFin, und „zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass die ‘Muss’-Formulierungen im alten Rundschreiben weitgehend durch das abgeschwächte ‘Soll’ ersetzt wurden.“ Grund hierfür ist laut BaFin, dass ihr für viele Hinweise im Rundschreiben eine Rechtsgrundlage fehlt, um verbindlicher formulieren zu können. „Daher war es juristisch notwendig, die Sprache des Rundschreibens entsprechend anzupassen.“ Doch soll das offenbar nicht allzu viel heißen: „Gleichwohl erwartet die BaFin, dass die Unternehmen die Hinweise und Grundsätze einhalten. Bei Verstößen wird sie prüfen, ob ein Missstand vorliegt, der aufsichtsbehördliche Maßnahmen rechtfertigt.“

 

Fitness statt Altersgrenze

Bereits im Sommer 2013 hatte sich die BaFin mit dem Treuhänder an sich und als solchem beschäftigen müssen – weil sie angesichts der Höchstaltersgrenze von 70 Jahren die Gefahr der Diskriminierung erkannt haben wollte (und weil sie anlässlich des Inkrafttretens des KAGB am 22. Juli 2013 Auslegungsfragen für den seinerzeit neu eingeführten Treuhänder als Verwahrstelle klären musste).

Nun wurde in dem neuen Rundschreiben explizit geregelt, dass es für Treuhänder keine Altersgrenze mehr gibt. Bis Anfang 2013 hatten sie ihr Amt mit Vollendung des 70. Lebensjahres noch aufgeben müssen. Dies sei laut Anstalt aber mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht vereinbar. „Ausschlaggebend für die Eignung ist nun ausschließlich, dass ein Treuhänder nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit dem Amt gewachsen erscheint und sowohl körperlich als auch geistig in der Lage ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen,“ so die Aufsicht jetzt.

 

Schiedsrichter BaFin

Neu ist laut BaFin auch, dass der Stellvertreter des Treuhänders nun stärker eingebunden werden muss: „Der Stellvertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Treuhänder. Er ist daher auch gleich auszustatten, zum Beispiel mit einem Tresorschlüssel. Bei der Wahrnehmung und Verteilung der Aufgaben ist er jedoch an die Weisungen des Treuhänders gebunden.“ Komme es zwischen Treuhänder und Stellvertreter zum Streit, hätten beide gleiches Stimmrecht; in diesem Fall sollten sie sich an die BaFin wenden.

 

Lesen bildet

Das Rundschreiben enthält nun auch ausdrückliche Vorgaben für Pensionsfonds sowie Hinweise zur Vertragsbeziehung zwischen Treuhänder und Versicherer: „Diese Verträge sollten festschreiben, dass der Treuhänder sämtliche einschlägigen Veröffentlichungen der BaFin kennen muss. Dazu gehören neben dem Rundschreiben die Anlageverordnung, weitere Rundschreiben sowie Veröffentlichungen wie Häufige Fragen und Antworten (FAQs).“

 

Solvency II kommt – Treuhänder bleibt

Auch zur Wechselwirkung mit der europäische Regulierung befasste sich die Konferenz: „Die für 2015 bevorstehende VAG-Novelle, mit der Solvency II umgesetzt wird, wird die Position des Treuhänders nicht in Frage stellen.“ Die Vorgaben zu Auswahl, Sicherstellung und Entnahmen aus dem Sicherungsvermögen blieben voraussichtlich erhalten. Bei der Kapitalanlage sei zukünftig der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zu berücksichtigen.

Die BaFin will weiterhin einen intensiven, offenen und vertrauensvollen Dialog mit den Treuhändern pflegen. Denkbar sei unter anderem, dass die Anstalt weitere Informationsveranstaltungen organisiere. Außerdem werde die BaFin die Aufgaben der Treuhänder unter Solvency II im kommenden Jahr mit den Verbänden erörtern.

Die Präsentationen der BaFin-Referenten zu den am 3. Juni gehaltenen Vorträgen finden sich hier.

 

 

 

 

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