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Heute erneuter Großkampftag in Kassel:

Rund um die Beitragsbemessungsgrenze

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts wird heute wieder in drei Fällen zur Frage von Verbeitragung in der Altersvorsorge entscheiden. Zweimal geht es um Wertguthaben, einmal um die Direktversicherung. Bei einem der Fälle ist man fast geneigt, das Urteil vorwegzunehmen.

 

In dem ersten am heutigen Montag angesetzten Fall – B 12 KR 15/18 R – verklagt ein 1954 Geborener seinen ehemaligen Arbeitgeber auf eine Zahlung von Beiträgen an die DRV Bund (es könnte sich um eine Gesellschaft aus dem Konzern der Deutschen Bank handeln; neben der DRV ist auch die BKK Deutsche Bank AG beigeladen).

 

Das Gericht erläutert den Fall: Über mehrere Jahre wurde für den Kläger bei seinem damaligen Arbeitgeber ein Wertguthaben gebildet, in das ein Betrag von knapp 300.000 Euro Arbeitsentgelt eingestellt wurde. Dabei überschritt das Arbeitsentgelt des Klägers zum überwiegenden Teil die BBG (ob Renten- oder Kranken-BBG, teilt das Gericht nicht mit).

 

Das Bundessozialgericht in Kassel. Foto: Dirk Felmeden.

Nach einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum Herbst 2010 beantragte der Kläger bei der beklagten Bank die Übertragung des angesparten Wertguthabens auf die beigeladene DRV Bund. Die Beklagte überwies dieser einen Betrag von fast 313.000 Euro, forderte davon jedoch 12.655 Euro wieder zurück, weil sie meint, nur einen Arbeitgeberanteil zur Gesamtsozialversicherung in Höhe von 1.449 Euro hätte einstellen müssen. Die DRV Bund wiederum lehnte diese Rückzahlung ab und forderte stattdessen die Zahlung von weiteren 19.809 Euro, denn Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag seien dem Wertguthaben auch für Ansparbeträge aus Arbeitsentgelten oberhalb der BBG zuzuführen.

 

Die vom Kläger erhobene Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den vollen Ansparbetrag von knapp 300.000 Euro an die DRV Bund ist in beiden Vorinstanzen der Sache nach bereits erfolgreich gewesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie macht eine Verletzung von § 7d I iVm § 7f I SGB IV geltend. Im Fall der Übertragung eines Wertguthabens sei arbeitgeberseitig nur ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Einkünfte zu zahlen, die bei Einzahlung unterhalb der BBG gelegen hätten.

 

Vorinstanzen waren das SG Wiesbaden – S 21 KR 148/12 – vom 3. Juni 2016 und das Hessische LSG – L 8 KR 335/16 – vom 16. November 2017.

 

Fast wie oben – mit kleinerem Volumen

 

Der zweite Fall – B 12 KR 16/18 R – ist der Sache nach fast identisch gelagert und vom Senat zur gleichen Uhrzeit angesetzt. Die Abweichungen sind tatsächlich marginal:

 

Der Kläger ist drei Jahre jünger, war Arbeitnehmer bei der – vermutlich gleichen – beklagten Bank, das Wertguthaben mit rund 56.540 Euro allerdings sichtlich kleiner. Die in das Wertguthaben eingestellten Beträge überschritten im Zeitpunkt ihrer Einzahlung zum Teil die jeweilige BBG. Auch hier beantragte der Kläger nach einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum Herbst 2010 bei der Beklagten die Übertragung des angesparten Wertguthabens auf die DRV Bund. Die Beklagte überwies gut 60.000 Euro, darin 3.616 Euro als Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die DRV wiederum vertrat die Auffassung, dass für das gesamte Arbeitsentgeltguthaben Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übertragen werden müssten und folglich arbeitgeberseitig ein Betrag in Höhe von insgesamt 6.427 Euro einzustellen sei.

 

Auch hier hat der Kläger in beiden Vorinstanzen obsiegt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision mit identischer Argumentation wie im ersten geschilderten Fall.

 

Die Vorinstanzen waren auch hier das SG Wiesbaden – S 21 KR 422/12 – ebenfalls vom 3. Juni 2016 und das Hessisches LSG – L 8 KR 329/16, ebenfalls vom 16. November 2017.

 

Der Vergleich mit bAV-Riester

 

Der Sachverhalt des dritten heute vor dem 12. Senat anberaumten Falles – B 12 KR 19/18 R – kommt bekannt vor. Das Gericht erläutert auch diesen Fall:

 

Die 1953 geborene Klägerin, bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert, erhielt am 2013 von einem Lebensversicherer aufgrund von zwei bAV-Direktversicherungen Kapitalleistungen in Höhe von zusammen 57.678 Euro.

 

Die beklagte Krankenkasse setzte – auch im Namen der beklagten Pflegekasse – für die Zeit ab März 2013 monatliche Beiträge zur GKV in Höhe von 74,50 Euro sowie zur sPV in Höhe von 9,85 Euro fest, wobei sie als Bemessungsgrundlage 1/120 der Gesamtkapitalleistung und damit 480,65 Euro zugrunde legte. Die Klage hiergegen ist in beiden Vorinstanzen gescheitert.

 

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V sowie des Art. 3 I und Art. 14 I GG. Denn § 229 I S. 1 Nr. 5 SGB V nehme seit 2018 bAV-Riester von der Beitragspflicht aus. Bei den verbeitragten Direktversicherungen und der Riesterförderung handele es sich aber um im Wesentlichen gleiche Formen der bAV. Ein die Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund liege nicht vor.

 

Vorinstanzen waren das SG Lüneburg – S 16 KR 138/14 – vom 20. September 2016 und das LSG Niedersachsen-Bremen – L 4 KR 590/16 – vom 30 August 2018.

 

Sie wird scheitern

 

Wie die beiden Fälle zu dem Wertguthaben ausgehen, sei dahingestellt. Hier stellt sich aber bereits jetzt die Frage, ob bei einer Niederlage des Klägers anschließend die DRV Bund den Rechtsweg ebenfalls beschreitet.

 

Doch bei dem dritten Fall muss man kein Prophet sein, um ein Scheitern der Revision zu prognostizieren. Erst im Februar hat der in diesen Dingen bekanntlich zur Hartleibigkeit neigende 12. Senat ein einem anderen Fall die Argumentation einer Ungleichbehandlung von Riester und Direktversicherung in Bausch und Bogen verworfen.

 

Übrigens hat das Gericht bei dem heute zu verhandelnden Fall wie bei dem vom Februar bis dato nicht mitgeteilt, ob es sich bei den Direktversicherungen um Entgelt oberhalb einer BBG gehandelt hat oder nicht (obwohl dies bezüglich des Vergleichs mit Riester-bAV und der Frage nach einer Ungleichbehandlung durchaus relevant sein kann).

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