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Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):

Rückwirkende Disqualifikation?

Und the more the merrier: Heute folgt auf LEITERbAV der vierte und letzte Teil der Berichterstattung von Caroline Braun und Günter Hainz zu der diesjährigen aba-Mathetagung: die Aktuelle Stunde zum Rückgriff auf den CTA, zum Fortgang bei dem abaWiki und zu zahlreichen höchstrichterlichen Urteilen.

 

 

Wie stets endet die aba-Mathetagung auch am 24. September mit der Aktuellen Stunde, auch diese wieder inhaltsreich; im Einzelnen:

 

Aktuelle Stunde (I): Nicht nur der Betriebsrat

 

Andreas Johannleweling, KPMG.

Andreas Johannleweling referiert anlässlich des kürzlich durch die Presse gegangenen Praxisfalls bei der Heidelberger Druckmaschinen AG zum Thema Nutzung des CTA-Vermögens durch den Treugeber.

 

Der Head of Pension Assessment Group KPMG macht in seinem Vortrag deutlich, dass die Hürden für eine solche Nutzung sehr hoch sind. Johannleweling gibt Antworten zur aktuell in der Diskussion befindlichen Frage, ob durch Änderung des Treuhandvertrags der bisherige Umfang der Versorgungsverpflichtungen reduziert und damit eine entnahmefähige Überdeckung erzeugt werden kann:

 

Einseitige dem Treugeber vertraglich eingeräumte Entnahmemöglichkeiten führen zur Disqualifikation als Deckungsvermögen auch rückwirkend von Beginn an. Sofern dem Treugeber Entnahmemöglichkeiten mit Zustimmung der Versorgungsberechtigten eingeräumt werden, führt dies zur Disqualifikation ab dem Zeitpunkt der Vertragsanpassung.

 

Johannleweling hält es nicht für zwingend, dass alle Versorgungsberechtigten zustimmen, sicherlich aber eine Mehrheit. Dem Betriebsrat als Zustimmungsgremium steht der Vortragende aufgrund möglicher Interessenkonflikte und seiner Vertretungsbefugnisse nur für die aktiv Beschäftigten eher ablehnend gegenüber.

 

Auch falls eine Entnahmemöglichkeit mit Zustimmung des Treuhänders für den Treugeber eingeräumt wird, entfällt die Qualifikation als Deckungsvermögen ab dem Zeitpunkt der Vertragsänderung.

 

Johannleweling gibt hinsichtlich dieser Konstellation zu Bedenken, dass ein CTA ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter (hier der Versorgungsberechtigten) ist, die Interessen der Begünstigten durch den Treuhänder also gewahrt werden müssen. Auch betriebswirtschaftlich ist eine Entnahme wenig sinnvoll, da häufig auch innerhalb des Treugutes Liquidität erzeugt werden kann.

 

Aktuelle Stunde (II): abaWiki zur bAV Rechnungslegung

 

Weiter geht es mit Christiane Grabinski und der Vorstellung des abaWiki zur bAV Rechnungslegung:

 

Christiane Grabinski, RZP.

Das abaWiki wird in der zeitgemäßen Form einer Online-Plattform die Nachfolge des aba-Kommentars zur Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen (zuletzt 2012 aktualisiert) antreten, erläutert die Partnerin bei RZP beratende Aktuare. In der sechsköpfigen aba-Vorarbeitsgruppe wurden bereits Festlegungen zu Technik, Zugriffsberechtigungen (Anmeldung mit gültiger E-Mail-Adresse, für aba-Mitglieder evtl. einfacher), Regelwerk und Struktur getroffen. Grabinski gewährt mit einem Screenshot schon einmal Einblick in das attraktive Layout im vertrauten aba-Blau. Als nächstes ist das Wiki mit Inhalt zu befüllen.

 

Grabinski betont den hohen Qualitätsanspruch, es wird eine Qualitätskontrolle der Einträge geben, und Artikel werden nur eingestellt werden, wenn ein Nutzen darin gesehen wird. Für die inhaltliche Arbeit werden noch weitere Mitstreiter – the more the merrier – für eine Arbeitsgruppe gesucht. Bewerbungen bitte an die aba richten.

 

Aktuelle Stunde (III): Aktuelles aus dem Steuerrecht der bAV

 

Manfred Stöckler, Willis Towers Watson.

Manfred Stöckler referiert zunächst zur Verbesserung der Geringverdienerförderung nach § 100 EStG durch die Verdoppelung des maximalen Förderbetrages auf 288 Euro p.a. und die Anhebung der Geringverdiener-Grenze auf 2.575 Euro p.m., die mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente umgesetzt wurde.

 

Der Leiter des Bereichs Accounting & Tax bei Willis Towers Watson stellt anschließend die BFH-Urteile vom 20. November 2019 ( XI R 52/17, XI R 42/18) zum Betriebsausgabenabzug der Leistungen an einen Pensionsfonds im sogenannten Kombinationsmodell vor, bei dem der Past Service auf einen Pensionsfonds übertragen und der Future Service über eine U-Kasse durchgeführt wird.

 

Der BFH machte sich hier die Auffassung des BMF zu eigen, nach der die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4 e Abs. 3 Satz 3 EStG nicht im vollen Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, sondern nur insoweit als die Auflösung dieser Rückstellungen auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt. Die Pensionsrückstellung repräsentiert gemäß BFH gerade nicht nur den Past Service, sondern die gesamte Verpflichtung, womit der BFH zwei Entscheidungen des FG München bzw. FG Hessen widerspricht.

 

Mit dem Urteil XI R 42/18 äußerte sich der BFH ferner anlässlich eines Falls von unterschiedlichen vertraglich vereinbarten Pensionsaltern in einer arbeitgeberfinanzierten und einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage zu den bei der Rückstellungsberechnung anzusetzenden Finanzierungsendaltern, erläutert Stöckler. Bei mehreren nebeneinander bestehenden Versorgungszusagen mit unterschiedlichen vertraglichen Endaltern muss demnach jede einzelne Pensionszusage auf das jeweilige vertragliche Endalter bewertet werden, da sich jeweils um eigenständige Zusagen handelt.

 

Stöckler erwähnt sodann das BFH-Urteil vom 27. Mai 2020 (XI R 9/19) zur Pensionsrückstellung für Allein-GGF in den Fällen der Entgeltumwandlung. Hiernach entfällt bei alleinigen GGF der Teilwert-Barwert-Vergleich nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 HS 2 EStG.

 

Es folgt die Vorstellung des BMF-Schreibens vom 18. Februar 2020, welches sich mit dem Vermögensbindungsgebot bei nicht überdotierten Gruppen-U-Kassen und der Übertragung von Vermögen auf eine andere steuerfrei U-Kasse in Folge des Ausscheidens eines Trägerunternehmens beschäftigt.

 

Stöckler schließt seinen umfassenden Überblick mit einem unveröffentlichten BMF-Schreiben vom 19. Februar 2020 zur Einkunftsart bei Leistungen des Arbeitgebers aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Das BMF-Schreiben beantwortet die Anfrage eines Arbeitgebers, der zu zusätzlichen Leistungen aufgrund der Einstandspflicht nach Kürzung einer Pensionskassenzusage verpflichtet ist: Wenn die Pensionskasse die laufenden Versorgungsleistungen aus der bAV nicht in voller Höhe, sondern nur als „gekürzte Versorgungsleistung“ bezahlt und der „Kürzungsbetrag“ unmittelbar vom Arbeitgeber zusätzlich getragen wird, ist dieser „Kürzungsbetrag“ wie eine Direktzusage nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG lohnsteuerpflichtig.

 

Aktuelle Stunde (IV): Versorgungsausgleich vor dem Richter

 

Korbinian Meindl, Neuburger & Partner.

Den Abschluss der aba-Mathetagung bildet der Vortrag von Korbinian Meindl, Geschäftsführer im Hause Neuburger, der Aktuelles zum Versorgungsausgleich zu berichten hat. Hier gibt es zum einen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung, zum anderen einen Referentenentwurf zur Änderung des VersAuglG.

 

Zunächst zum Urteil des BVerfG betreffend die externe Teilung. Zur Überprüfung stand die Verfassungskonformität von § 17 VersAuglG, nach dem Anrechte aus Direkt- und U-Kassenzusagen bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der BBG in der gRV auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person extern geteilt werden dürfen. Die Klage stellt hierbei auf die möglichen hohen Transferverluste ab, die insbesondere durch Zinsdifferenzen zwischen dem System des Anrechts der ausgleichsverpflichteten Person und der Zielversorgung entstehen können, erläutert Meindl.

 

Das BVerfG stellt klar, dass zwar die Regelung des § 17 VersAuglG selbst verfassungskonform ist, dass aber die Gerichte den Ausgleichswert prüfen und ggf. so anpassen müssen, dass bei Einbringung in die Versorgungsausgleichskasse, den gewählten Zielversorgungsträger oder die gRV eine verfassungsrechtlich ausreichende Rente resultiert. Hierbei meint das Gericht, dass Transferverluste in einer Höhe von bis zu 10% nicht zu beanstanden sind; ob auch höhere Transferverluste hingenommen werden müssen, bleibt offen. Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat dann wiederum das Recht, doch die interne Teilung zu wählen. Das Urteil lässt noch viele Fragen insbesondere zur Berechnung der Transferverluste (Dynamik, biometrische Faktoren etc.) offen.

 

Es bleibt also abzuwarten wie die Familiengerichte mit dem Urteil umgehen werden. Meindl stellt fest, dass zumindest bei Anwärtern, bei denen ein Anrecht aus einer Direktzusage extern geteilt wird und die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger zur Verfügung steht, weitestgehend Entwarnung gegeben werden kann. Hier sind aufgrund des derzeit niedrigen HGB-Zinses in der Regel nur geringe oder gar keine Transferverluste zu erwarten.

 

Schließlich stellt Meindl den Referentenentwurf zur Änderung des VersAusglG des BMJV vor. Kernvorschläge sind die Zusammenrechnung aller Anrechte bei der Prüfung der Wertgrenzen der §§ 14 und 17 VersAuglG für die externe Teilung, die Möglichkeit der Wahl des schuldrechtlichen Ausgleichs durch die ausgleichsberechtigte Person im Falle der Teilung einer laufenden Versorgung sowie eine Begrenzung des Schutzes des Versorgungsträgers vor einer doppelten Inanspruchnahme während einer Übergangszeit gemäß § 30 VersAusglG auf die tatsächlich erbrachte Überzahlung an den Ausgleichspflichtigen.

 

Die Kommentierungsfrist zum Gesetzentwurf läuft am 1. Oktober 2020 ab (bzw. ist zwischenzeitlich abgelaufen, Anm. d. Red.). In Arbeitsgruppen von aba und DAV/IVS wird der Entwurf aktuell diskutiert. Die Zusammenrechnung der Ausgleichswerte aller Anrechte (§§ 14, 17 VersAusglG) wird kritisch gesehen. Bezüglich des Wahlrechts zum schuldrechtlichen Ausgleich bestehen Unklarheiten hinsichtlich seiner Voraussetzungen, auch werden höhere Kosten, höherer administrativer Aufwand und ganz generell eine Förderung des „Rosinenpickens“ diskutiert.

 

Zum Ende der Tagung erfolgt eine letzte Umfrage:

 

Gesetzt, beide Möglichkeiten sind 2021 wieder gegeben: Soll die nächste Tagung der Fachvereinigung digital oder als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden?

 

Die Antwort ist eindeutig: Exakt 50% bevorzugen die digitale Variante, 50% freuen sich auf die persönlichen Kontakte einer Präsenzveranstaltung (zu diesen letzteren zählt der Herausgeber von LEITERbAV, Anm. d.Red.).

 

Damit endet die Berichterstattung zu diesjährigen aba-Mathetagung, die am 24. September stattgefunden hat.

 

Teil I der Berichterstattung findet sich auf LEITERbAV hier.

 

Teil II der Berichterstattung findet sich auf LEITERbAV hier.

 

Teil III der Berichterstattung findet sich auf LEITERbAV hier.

 

 

Caroline Braun, H2B.

 

Caroline Braun und Günter Hainz sind beide Aktuare und Geschäftsführer der H2B Aktuare GmbH in München.

 

Von ihnen bzw. anderen Autorinnen und Autoren der H2B sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

 

 

 

Günter Hainz, H2B.

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (II):
Alle für eine
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

aba-Tagung Mathematische Sachverständige (I):
Zwischen Hoffnungsschimmer und ...
von Korbinian Kolb, 23. Oktober 2022

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (IV):
Zurück zur Sieben?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 28. Juni 2023

Neulich in Berlin – aba-Jahrestagung 2023 (III):
Quo vadis, lebenslang?
von Lisa Martin und Sven Scholz , 13 Juni 2023

aba-Tagung Mathematische Sachverständige:
Kostenlose Vertragsprüfung von Amts wegen
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 24. Oktober 2022

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Von DRÜ und doppelten Steuern, von Wiki UND IAS 19 ...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
De-Risking mit und ohne EBIT-Power
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 19. Oktober 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Alte Welten, neue Welten, dritte Quartale
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2021

Versorgungsausgleich:
Karlsruhe konkretisiert Karlsruhe …
von Jan Hartloff, 14. Juni 2021

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (IV):
Rückwirkende Disqualifikation?
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 26. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (III):
Live and let die...
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 21. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (II):
Aktuare pandemiefest
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 16. Oktober 2020

Deutschland im Herbst – aba-Mathetagung (I):
Von 79 Milliarden, Optimisten, Pessimisten …
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 15. Oktober 2020

Neulich in Erfurt:
Altersteilzeit kann Teilzeit sein
von Dr. Günter Hainz, 25. März 2020

aba-Pensionskassentagung in Bonn (II):
Auch rückwirkend Schluss mit Privilegien ...
von Caroline Braun und Günter Hainz, 10. Oktober 2019

aba-Pensionskassentagung in Bonn (I):
Ora live on Stage
von Caroline Braun und Dr. Günter Hainz, 2. Oktober 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (III):
Wenn best practices Druck machen…
von Dr. Günter Hainz, 11. Juni 2019

81. aba-Jahrestagung in Bonn (II):
Kaum mehr zu bewerkstelligen“
von Sven Scholz, 28. Mai 2019

Die aba neulich in Königswinter (IV):
Von Einstandspflichten und Portfolios. Und ein Abschied.
von Caroline Braun, 22. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (III):
Von Vaus und Feldberg
von Caroline Braun, 15. Oktober 2018

Die aba neulich in Königswinter (II):
Wir brauchen ein bAV-PEPP“
von Caroline Braun, 2. Oktober 2018

Die aba in Königswinter (I):
Der Aktuar in der Funktion
von Caroline Braun, 27. September 2018

BGH zum Versorgungsausgleich:
Was wie zu teilen wäre...
von Jan Hartloff, 24. Mai 2018

BMF-Schreiben vom 30. November 2017:
Auf BFH folgt AIFM folgt BMF
von Dr. Günter Hainz, 7. Dezember 2017

aba-Tagung Fachvereinigung Pensionskassen:
Kein Strom aus der Steckdose
von Dr. Günter Hainz, 17. Oktober 2017

Neues BMF-Schreiben:
Zwischen praktikabel und kompliziert
von Dr. Günter Hainz, 28. September 2017

BGH zum Versorgungsausgleich:
Externe Teilung fondsgebundener Zusagen
von Dr. Günter Hainz, 7. September 2017

 

Anm. der Redaktion: Die Berichterstattung zu Veranstaltungen erfolgt auf LEITERbAV regelmäßig im Indikativ der Referentinnen und Referenten, nicht im Konjunktiv.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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