Das Bundessozialgericht in Kassel hat sich gestern mit der Krankenkassenbeitragspflicht bei Betriebsrenten aus Pensionskassen beschäftigt, die privat fortgeführt worden sind.
In drei Verfahren war zu verhandeln, ob nach zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010 eine unterschiedliche Behandlung von Pensionskassen und Direktversicherungen gerechtfertigt sein kann.

Foto: Dirk Felmeden.
Das Verfahren B 12 KR 28/12 R (S. ./. Barmer GEK) erfolgte dabei in mündlicher Verhandlung. Der Kläger, früher mit Anstellung bei einer Bank und seit 2008 als Rentner bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert, hatte von ebendieser erfolglos die Erstattung der Beiträge unter Hinweis auf die BVerfG-Rechtsprechung verlangt (der Kläger hatte von der Gesamtlaufzeit von über 25 Jahren 24 Jahre lang als Versicherungsnehmer allein Beiträge zur Pensionskasse gezahlt). Das SG Köln (S 26 KR 1041/11) hatte seine Klage abgewiesen. Nun hat der 12. Senat des BSG die Sprungrevision zurückgewiesen.
Von Kassel nach Karlsruhe und zurück?
Eine unterlegene Krankenkasse würde kaum den Weg vor das Bundesverfassungsgericht suchen, ein unterlegener Rentner möglicherweise schon. Insofern geht das BSG mit seiner Entscheidung das Risiko ein, dass es nach der analog gelagerten Frage der Beitragspflicht bei privat fortgeführten Direktversicherungen erneut in Karlsruhe kassiert werden könnte.
Die Urteile der beiden anderen Verfahren erfolgten ohne mündliche Verhandlung, daher sind deren Urteile noch nicht bekannt (Verkündigung durch Zustellung).