Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

aba-Aufsichtsrechtstagung (I):

Regulierung sollte kein Eisberg sein

Die deutsche und europäische Pensions-Regulierung geniesst seit wenigen Jahren die zweifelhafte Ehre, dass sich eine eigene aba-Tagung für sie etabliert hat. Gestern gab es dort wieder Themen bis unters Dach – und eine kleine Überraschung eines Teilnehmers, der keinen weiten Anreiseweg hatte.

Gestern in Bonn: „Wenn die Politik möchte, dass Tarifvertragsparteien und Trägerunternehmen die bAV über Pensionskassen und Pensionsfonds ausbauen, dann müssen Gesetzgeber und Aufsicht den Besonderheiten insb. von Unternehmenseinrichtungen bei der Regulierung endlich stärker Rechnung tragen. Die aufsichtlichen Anforderungen müssen für die EbAV, also für Pensionskassen und -fonds, mit einem vertretbaren Nutzen/Kosten-Verhältnis umsetzbar sein. Außerdem muss das Proportionalitätsprinzip in der Praxis auch Anwendung finden.“

 

Dirk Jargstorff, Robert Bosch GmbH.

Das erklärte Dirk Jargstorff, stellvertretender Vorsitzender der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. im Rahmen der gestrigen EbAV-Aufsichtsrechtstagung 2022, die als Hybrid-Veranstaltung direkt am Rhein stattfand – und der heute die aba-Pensionskassentagung nachfolgt.

 

Die Regulierung für EbAV erfasst immer weitere Bereiche und wird immer tiefer“, beklagte der Bosch-Pensionschef. EIOPA-Stresstest für EbAV, VAIT-Rundschreiben, EbAV-Kostenberichtswesen, VAG-Anzeigen-Verordnung, Offenlegungs-Verordnung, Überprüfung der EbAV-II-RL seien da nur die Spitze des regulatorischen Eisbergs; in der Tat ließe sich die Liste seitenlang fortsetzen.

 

Die Aussage von Andreas Seiltz, Abteilungsleiter VA1 der BaFin, dass die EbAV in Zukunft zumindest in Teilen auch noch das BaFin-Vertriebsrundschreiben einhalten sollten, hat uns heute wohl alle überrascht“, soJargstorff weiter. Die EbAV seien schließlich überhaupt nicht im Anwendungsbereich der Vertriebs-Richtlinie. Das erinnert an den Chronisten an die Sache mit der EU-Waldverordnung.

Schrittweise würden EbAV so immer stärker in die Finanzmarktregulierung einbezogen. „Pensionskassen und Pensionsfonds sind weder am Markt agierende Lebensversicherer noch Finanzdienstleister. Das muss sich endlich auch in der Regulatorik und deren Auslegung in der Aufsichtspraxis widerspiegeln,“ fordert Jargstorff.

 

Vor diesem Hintergrund begrüßte es Jargstorff, dass auch gestern wieder zahlreiche BaFin-Vertreter als Referenten zum intensiven Informationsaustausch und Dialog zur EbAV-Aufsichtsrecht-Tagung der aba gekommen sind. „Das gibt uns die Chance die Besonderheiten der EbAV darzustellen und die Notwendigkeit einer gesonderten EbAV-Regulatorik aufzuzeigen.“

 

Am Rande: aba-Chef Georg Thurnes liess die gestrige aba-Pressemitteilung übertiteln mit „Regulierung für EbAV: bitte mit vertretbarem Nutzen/Kosten-Verhältnis“. Und warum „Nutzen/Kosten-Verhältnis“ statt der im Sprachgebrauch üblichen Form „Kosten/Nutzen-Verhältnis“? Weil man, so der Aktuar zu LbAV, „nicht durch Null teilen kann.“ Das sagt einiges darüber aus, wie zahlreiche Fachleute derzeit den Nutzen der gegenwärtigen Regulierung quantifizieren.

 

Fazit von LEITERbAV

 

Mehr Details zur aba-Aufsichtsrechtstagung in Kürze auf LEITERbAV. Hier jedoch schon der uralte und stets neue Zuruf des Chronisten an Politik und Aufsicht, man möge beachten, dass die bAV in Deutschland die einzige Säule der Altersversorgung ist, bei der vier Akteure – Arbeitgeber, -nehmer, Kapitalmarkt und Fiskus – zusammenwirken. Dass sie auch in schwersten Zeiten (politisch induzierter Niedrigzins) weitestgehend verlässlich funktioniert. Dass die Unternehmen sie in Deutschland meist sehr professionell aufstellen. Dass ihr von den Menschen Vertrauen entgegengebracht wird wie kaum oder keiner anderen Form der Vorsorge oder des Investierens. Dass sie Millionen Menschen bei der Vermeidung von Altersarmut unterstützt und so dem Staat ungeheure Summen an Grundsicherung erspart. Dass sie als Groß-Investor ein industriepolitisch nützlicher Akteur ist. Vor allem, dass die meisten Unternehmen sie in erster Linie – auch in Zeiten von Krise, auch in Zeiten von Globalisierung, auch in Zeiten von EBIT-Boni – in erster Linie aus einer gewissen sozialen Verantwortung heraus betreiben. Und dass es ein schwerer Fehler wäre, zu denken, dass diese Haltung selbstverständlich ist und daher hemmungslos strapaziert werden könne.

Der Beitrag kann auf LEITERbAV Dynamics kommentiert werden.

Der zweite Teil der Berichterstattung zur aba-Aufsichtsrechtstagung findet sich auf LEITERbAV zwischenzeitlich hier, der dritte Teil hier und der vierte Teil hier.

Die erste Teil der mehrteiligen Berichterstattung zur aba-Pensionskassentagung findet sich auf LEITERbAV hier.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.