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Regierungsentwurf zur Investmentbesteuerung:

„Richtige Richtung“ mit Wermutstropfen

 

Die Reform der Investmentbesteuerung geht in die nächste Runde. Gestern hat das Kabinett seinen Entwurf gebilligt. Der BVI zeigt sich weitgehend zufrieden.

 

Nachdem es im Spätsommer 2015 bei den Verbänden bereits auf großen Widerstand gestoßen war, hatte das BMF hat seinen jüngsten Referentenentwurf bereits nachgebessert.

 

Im Regierungsentwurf kündigt sich nun weitere Entspannung an. Jedenfalls freut sich der Fondsverband BVI über im Vergleich zum Referentenentwurf weitere Nachbesserungen. „Der Regierungsentwurf geht in die richtige Richtung“, so Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI, in einer Mitteilung. Das Zusammenspiel von Vorbelastungen auf der Fondsebene und Teilfreistellungen oder Erstattungen auf der Anlegerebene führe in vielen Fällen zu angemessenen Ergebnissen bei Publikumsfonds. Bei Spezialfonds, wo das bestehende Recht weitgehend fortgeführt, wird, gebe es im Detail allerdings noch Korrekturbedarf.

 

 

Mischfonds: Mehr Differenzierung bitte!

 

Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, sollen ab 2018 inländische Publikumsfonds mit Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien belastet werden. Zum Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Fonds sollen Ausschüttungen aus dem Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise steuerfrei gestellt werden.

 

Der BVI begrüßt hier im Wesentlichen offenbar die Teilfreistellungen, für die er sich frühzeitig im Gesetzgebungsprozess eingesetzt hatte. Diese sollen nun für Privatanleger in Aktienfonds 30 Prozent und in Immobilienfonds generell 60 Prozent oder 80 Prozent betragen, wenn der Investitionsschwerpunkt im Ausland liegt. Für Misch- und Dachfonds sowie fondsgebundene Lebensversicherungen sind ebenfalls Teilfreistellungen vorgesehen. Für Mischfonds sollte der steuerfrei gestellte Anteil von bisher 15 Prozent jedoch differenzierter ausgestaltet werden, je nach Höhe der Aktienquote, wünscht sich der BVI.

 

 

EbAV als begünstigte Anleger

 

Bestimmte Anlegergruppen wie Kirchen, gemeinnützige Anleger, Pensionskassen und U-Kassen können nicht von Teilfreistellungen profitieren. Stattdessen können sie sich als sogenannte begünstigte Anleger die Vorbelastung des Fonds erstatten lassen. Der Kreis dieser Anleger wurde auf im aktuellen Entwurf nochmals erweitert, unter anderem um Versorgungswerke.

 

Nachbesserungsbedarf sieht der BVI noch bei der Besteuerung von Immobiliengewinnen. Dazu Richter: „Die bislang steuerfreie Ausschüttung von Immobiliengewinnen außerhalb der 10-Jahres-Frist an Privatanleger sollte beibehalten werden. Jedenfalls darf ein Wegfall diese Anleger nicht belasten. Privatanleger, die über Fonds am Immobilienmarkt partizipieren, dürfen gegenüber Direktanlegern nicht schlechter gestellt werden.“

 

 

Verbesserungen bei Spezialfonds

 

Spezialfonds sollen weitgehend wie bisher besteuert werden. Positiv für die Spezialfonds-Anleger sei laut BVI, dass bestimmte Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalforderungen nicht mehr zu den thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträgen zählen sollen, die steuerpflichtig sind und unabhängig von einer Ausschüttung beim Anleger erfasst werden müssen. Allerdings sollen jetzt sämtliche Gewinne, die bislang nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zählten, mit Ablauf von 15 Jahren nach dem Geschäftsjahr der Vereinnahmung als ausschüttungsgleiche Erträge gelten. Das vereinfache laut Fondsverband die Rechtslage, ohne das Fondsmanagement zu berühren. Noch im Referentenentwurf vorgesehene belastende Sonderregelungen zu Finanzderivaten wurden im Regierungsentwurf entschärft. „Damit bleiben Spezialfonds für institutionelle Investoren weiterhin steuerlich attraktiv. Allerdings muss der Verwaltungsaufwand noch gesenkt werden“, erklärt Richter.

 

Positiv bewertet der BVI, dass die umsatzsteuerfreie Verwaltung von Fonds nun auch auf geschlossene Fonds ausgedehnt wird. Allerdings müsse noch klargestellt werden, dass der Kreis der bisher schon steuerfrei verwalteten Fonds an anderer Stelle nicht eingeengt wird.

 

 

Der Wermutstropfen des engen Wertpapierbegriffs

 

Gleichwohl, ein echter Wermutstropfen bleibt, auf den LEITERbAV von einem mit der Thematik Vertrautem aufmerksam gemacht worden ist: die Verschärfung des Wertpapierbegriffs auf Wertpapiere gemäß § 193 KAGB.

 

Die geplanten Verschärfungen im Bereich der zulässigen Vermögensgegenstände für Spezialfonds hält der Experte dabei für durchaus problematisch: „Besonders unverständlich ist der neue Verweis auf den 'engen' Wertpapierbegriff gemäß Paragraf 193 KAGB in Paragraf 26 Nr. 4a des Entwurfs, anstatt wie bisher den Wertpapierbegriff nach Paragraf 284 KAGB zuzulassen. Diese Verschärfungen werden nicht in der Gesetzesbegründung erwähnt, geschweige denn, dass für die Änderung eine Begründung gegeben wird.“ Dieser enge Wertpapierbegriff, so er denn Gesetzeskraft erlänge, könnte (Schmutzgrenze 10 Prozent) erhebliche Konsequenzen haben, weil offiziell der Erwerb verschiedener Assets und deren Strukturierungen (Beteiligungen, Infrastruktur et cetera) über den Wertpapierbegriff laufen.

 

 

Schluss mit Cum/Cum

 

Über die Reform der Investmentbesteuerung hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, mit der Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) verhindert werden.

 

Nach dieser Neuregelung ist die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aktie für einen Mindestzeitraum (45 Tage) hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt. Diese Beschränkung gilt bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 Euro jährlich. Kleinanleger sind daher nicht betroffen, wie das BMF betont.

 

Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften soll bereits ab dem 1. Januar 2016 gelten, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern, so das BMF weiter.

 

Der Regierungsentwurf vom 24. Februar 2016 findet sich hier.

 

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