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„Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen“ (III):

„Redaktionelle Unschärfen“

 

In ihrer Kommentierung zu dem VAG-Entwurf stellen die deutschen Aktuare Lücken und Fehlverweise in dem Entwurf fest, konstatieren aber, dass es sich um redaktionelle Versehen handeln dürfte.

 

Neben der BDA hat auch die Deutsche Aktuarvereinigung den VAG-Referentenentwurf vom 17. Juli kommentiert. Während die Arbeitgeber sich naturgemäß ausschließlich auf Fragen betreffend die betriebliche Altersversorgung konzentriert haben, müssen die Mathematiker den ganzen Gesetzesentwurf auch unter dem Gesichtspunkt des Versicherungswesens beispielsweise der dritten Säule beobachten. So haben sie unter anderem die Regelungen zu dem Verantwortlichen Aktuar, zu der durch Solvency II neu einzuführenden versicherungsmathematischen Funktion, zu Fragen des Rechnungszinses oder zur Krankenversicherung im Auge. Doch zur Einrichtungen der bAV äußern sie sich auch.

 

Auch in Leiter-bAV.de wurde bereits berichtet, dass während eines Gesetzgebungsverfahrens, das einen solchen Totalumbau vorsieht, unvermeidlich der Fehlerteufel im Detail steckt, nicht zuletzt wegen der Vielzahl an Verweisen. So umfasst der dazu erforderliche Artikel 2 „Folgeänderungen“ des Referentenentwurfs nicht weniger als 28 Seiten.

 

 

Alte VAG-Fassung zugrunde gelegt?

 

Fehler können also kaum ausbleiben, und so erlaubt sich wie die BDA auch die DAV Hinweise auf das, was sie gegenüber Leiter-bAV.de als „redaktionelle Unschärfen“ bezeichnet hat. So schreiben die Aktuare in ihrer Kommentierung für das BMF:

 

Augenscheinlich ist die Neufassung des VAG nicht auf der Grundlage der aktuell gültigen Gesetzesfassung entstanden.“

 

Dies, so die DAV, gelte nicht nur für die gerade verabschiedeten Regelungen des Lebensversicherungsreformgesetzes LVRG, sondern auch für Änderungen hinsichtlich der möglichen Kapitalzahlungen von Pensionsfonds gemäß Paragraf 112 VAG a.Fein redaktioneller Fehler, auf den auch die BDA in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat.

 

 

Keine mittelbare Anwendungen von Solvency II in der Kapitalanlage

 

Solvency II entfaltet für EbAV bekanntlich keine Wirkung (Artikel 303 der Solvency-II-RL 2009/138/EG), insbesondere bezüglich der Regelungen zur Ermittlung der nötigen Eigenmittelausstattung. Demzufolge fallen mit nationalem Inkrafttreten von Solvency II die Solvenzvorschriften für LVU und EbAV anders als bisher auseinander; für EbAV bleibt alles beim alten. Gleichwohl stellen die Aktuare fest:

 

Eine Prüfung des VAG-E zeigt jedoch, dass dies nicht durchgängig umgesetzt worden ist mit der Konsequenz, dass die EbAV in Teilen ebenfalls von den sich aus der Solvency-II-RL ergebenden Änderungen erfasst werden.“

 

Als Beispiel verweist die DAV – wie auch die BDA – auf die neuen Anlagegrundsätze gemäß Paragraf 124 VAG-E, die nicht nur für Versicherungsunternehmen, sondern auch für Pensionskassen (Paragraf 234 VAG-E) und Pensionsfonds (Paragraf 237 VAG-E) gelten sollen, obwohl eine diesbezügliche Änderung zur Umsetzung von Solvency II nicht erforderlich wäre.

 

 

Keine Abstriche beim VA

 

Die im Paragrafen 11 des heute gültigen VAG dem Verantwortlichen Aktuar befohlene Verpflichtung zur Prüfung, ob das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt, entfällt künftig, da dies mit Solvency II unter die Aufgaben der neu einzuführenden versicherungsmathematischen Funktion fallen wird. Jedoch enthält der Paragraf 141 des VAG-Entwurfs Regelungen zum VA, die in weiten Teilen auch für Pensionskassen und -fonds gelten sollen. Da für EbAV weiterhin die bisherigen Rechtsvorschriften gelten werden, fordern die Aktuare, „klarzustellen, dass die VA von Pensionskassen und -fonds weiterhin die Aufgaben gemäß VAG a.F. vollumfänglich erfüllen müssen.“

 

 

Regelungen für Pensionskassen

 

Der Entwurf behält die Definition der Pensionskassen nach Paragraf 232 sowie der regulierten Pensionskassen nach Paragraf 233 unverändert bei. Beide Pensionskassentypen werden im Wesentlichen den kleineren Versicherungsunternehmen gleichgestellt. In Bezug auf die Rechtsfolgen der Einordnung als regulierte Pensionskasse weist die DAV jedoch auf diverse Lücken in dem Entwurf hin:

 

Pensionskassen müssen nach dem Entwurf dem Antrag auf Genehmigung keinen Technischen Geschäftsplan beifügen – derzeit sollen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen genügen (Paragraf 234 VAG-E Absatz 3 Ziffer 1). Dies hätte zur Folge, dass es dann keinen insoweit genehmigten Geschäftsplan geben kann.“

 

Änderungen des Geschäftsplans sollen nur mehr angezeigt werden und müssen nicht mehr genehmigt werden (Paragraf 234 VAG-E Absatz 1 Ziffer 2).“

 

Für AVB-Änderungen braucht man einen unabhängigen Treuhänder, der auch ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der bAV haben muss (Paragraf 142 i.V.m. Paragraf 234 VAG-E Absatz 3 Ziffer 5). Den Treuhänder braucht man nur dann nicht mehr, wenn eine regulierte Pensionskasse später die Regulierungsvoraussetzungen verliert und die BaFin deshalb den Status der Regulierung aufhebt (Paragraf 233 VAG-E Absatz 3 Satz 3).“

 

Es fehlt auch die bisherige Gleichstellung mit den Sterbekassen nach Paragraf 11a VAG Absatz 5 a.F., das heißt der Verantwortliche Aktuar müsste künftig auch bestätigen, dass bei der Berechnung der Deckungsrückstellung die Deckungsrückstellungsverordnung eingehalten wurde (und nicht der von der BaFin genehmigte Geschäftsplan); er müsste einen Erläuterungsbericht an den Vorstand abgeben und dem Vorstand zusätzlich erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vorschlags ergibt – all das macht der Verantwortliche Aktuar heute nur bei deregulierten Einrichtungen.“

 

Fazit der Mathematiker zu diesen Lücken:

 

Die DAV empfiehlt daher, für regulierte Pensionskassen nicht auf die Regelungen für kleine Versicherungsunternehmen zu verweisen, sondern auf diejenigen der Sterbekassen, bei denen die vorstehenden Sachverhalte unverändert bleiben. Alternativ könnte auch Paragraf 336 VAG-E zur Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne entsprechend angepasst werden.“

 

Fazit von Leiter-bAV.de: Wenn das Kabinett – wie das BMF gegenüber Leiter-bAV.de jüngst nochmal bekräftigt hat – wie geplant am 27. August über den Entwurf beraten will, bleibt durchaus noch etwas zu tun.

 

Die Kommentierung der DAV findet sich hier.

 

 

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