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Neulich ein Erfurt:

Rechtens und verfassungskonform

Diesmal hat es wieder geklappt: Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Allgemeinverbindlicherklärung über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auch für 2016 für rechtes erklärt. Das war schon mal anders. Und auch eine Grundsatzentscheidung hat der Senat getroffen.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist rechtswirksam. Das hat der Zehnte Senat des BAG in Erfurt am 20. November 2018 unter dem AZ10 ABR 12/18 entschieden.

 

Das BMAS hatte auf Antrag der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes am 4. Mai 2016 nach § 5 TVG den Tarifvertrag vom 3. Mai 2013 in der Fassung vom 24.November 2015 für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Dienstsitz des BAG in Erfurt. Foto: BAG.

Bei der Antragstellerin in dem jetzt entschiedenen Fall handelte es sich laut BAG um eine Arbeitgeberin, die nicht Mitglied einer tarifvertragsschließenden Arbeitgebervereinigung ist und deshalb nur auf der Grundlage der AVE zu Beitragszahlungen herangezogen wurde. Sie hat die Auffassung vertreten, die AVE sei unwirksam. Doch die vom LAG Berlin-Brandenburg zugelassene Rechtsbeschwerde hatte vor dem Zehnten Senat in Erfurt keinen Erfolg. Dieser sah die von § 5 TVG begründeten Voraussetzungen als erfüllt an. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 TVG neuer Fassung hat der Senat nicht. „Vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes bestanden nicht. Das BMAS durfte annehmen, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erschien“, schreibt der Zehnte Senat zu dem Fall.

 

Der Zehnte Senat folgt damit seiner jüngeren Rechtsprechung, denn schon im März hatte er die AVE der Bau-Sozialkassentarifverträge von 2015 für wirksam befunden.

 

 

Damals gings ums Ganze

 

Das war bekanntlich schon anders: Im Herbst 2016 und nochmal im Januar 2017 hatte der Zehnte Senat mehrere AVE der Jahre 2008 bis 2014 für unwirksam erklärt.

 

Angesichts der unzähligen und wohl nicht zu bewältigenden Rattenschwänze, die sich aus einer mehrjährigen Rückabwicklung des Verfahrens ergeben hätten, sah sich unmittelbar danach die Politik zu einem fraktionsübergreifenden Einschreiten veranlasst. Flugs ordnete das schnell verabschiedete Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe(SokaSiG) die Teilnahme am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe per staatlicher Verweisung verbindlich an. Ende Mai 2017 legte die Politik mit der gesetzlichen Ausdehnung auf weitere Branchen nach.

 

 

Kein verbotenes Einzelfallgesetz

 

Und just dieses SokaSiG ist offenbar verfassungskonform. Dies zumindest hat der Zehnte Senat des BAG ebenfalls am 20. November entschieden (Az 10 AZR 121/18). Anlass war eine Klage der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK), die von dem beklagten Trockenbaubetrieb Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte verlangt und sich u.a. auf das SokaSiG berufen hatte. Die ULAK hatte bereits in beiden Vorinstanzen obsiegt. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte der Klage stattgegeben.

 

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat nun keinen Erfolg. Laut Senat sei das SokaSiG kein nach Art. 19 Abs. 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Es stelle lediglich sicher, dass alle verbliebenen Fälle gleichbehandelt werden. Der Gesetzgeber habe die Grenzen beachtet, die aus dem Rechtsstaatsprinzip für echte rückwirkende Rechtsetzung folgen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der AVE der verschiedenen Fassungen des VTV habe sich nicht bilden können. Die Betroffenen hätten mit staatlichen Maßnahmen zur rückwirkenden Heilung der nur aus formellen Gründen unwirksamen AVE rechnen müssen, so der Zehnte Senat.

 

Ohne das seinerzeitige Eingreifen der Politik wäre das viele jahrzehntealte SOKA-Verfahren wohl schlicht am Ende gewesen – und das mitten in den Bemühungen, in der deutschen Altersvorsorge zu mehr tariflicher bAV zu kommen. Insofern dürfte man auch die jetzigen Entscheidungen des Zehnten Senats mit Erleichterung aufgenommen haben.

 

Entsprechend haben Ende September die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft die Tarifverträge neu abgeschlossen: Laut einer Erklärung der SOKA-Bau würden diese die Liquidität bei den Baubetrieben stärken, indem Beitrags- und Erstattungsleistungen grundsätzlich saldiert, der Verzugszinssatz um 10 Prozent gesenkt sowie die Verjährung von Beitragsforderungen von vier auf drei Jahre verkürzt werden. Die Tarifverträge treten Anfang 2019 in Kraft.

 

Der Antrag auf AVE ist bereits gestellt.

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