Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (I):

„Q and some A“

Das Thema Nachhaltigkeit ist momentan in aller Munde. Auch für Einrichtungen der bAV wird es weitere Änderungen geben, und zwar über die Umsetzung der EbAV-II-RL hinaus. Verena Menne und Cornelia Schmid fragen, was die EU-Offenlegungsverordnung für EbAV bringen wird – und geben in ihren „questions and some answers“ einige Antworten. Teil I eines zweiteiligen Beitrags.

 

Zum Hintergrund: Im Mai 2018 veröffentlichte die EU Kommission drei Verordnungsvorschläge, um die Finanzierung nachhaltigen Wachstums zu fördern. Der für die bAV relevanteste Vorschlag befasst sich mit der Anforderung zur Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken. Die Trilogverhandlungen sind seit dem 7. März 2019 abgeschlossen, und der Text wurde bereits im Europäischen Parlament verabschiedet, befindet sich allerdings momentan im Berichtigungsverfahren und ist daher noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (dazu unten mehr – für detailliertere Berichte siehe aba Website). Die Kommentierung und die genannten Artikel beziehen sich auf den vom Europäischen Parlament am 18. April 2019 verabschiedeten Text.

 

Was ist Ziel und Gegenstand der Verordnung?

 

Das übergeordnete Ziel der EU-Kommission im Rahmen des Aktionsplans „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ vom März 2018 besteht darin, die Bedeutung von ökologischen, sozialen und Governance-bezogenen Aspekten (ESG-Kriterien) in allen Bereichen des Kapitalmarkts zu stärken. Insbesondere sollen Investitionen verstärkt in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, Nachhaltigkeit soll im Anlageprozess und im Risikomanagement besser berücksichtigt und die Transparenz im Markt für nachhaltige Finanzprodukte erhöht werden.

 

In diesem Zusammenhang ist laut Erwägungsgrund 18 das Ziel der vorliegenden Verordnung, „die Verbesserung des Schutzes und der Information von Endanlegern“. Die Offenlegungsverordnung legt harmonisierte Vorschriften fest, „um Transparenz hinsichtlich der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung nachhaltigkeitsbezogener Informationen über Finanzprodukte zu gewährleisten“ (Art. 1).

 

Für wen gilt die neue Verordnung?

 

Die Verordnung gilt für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. EbAV gelten laut Definition als Finanzmarktteilnehmer (Art. 2(a) (ib)) – ebenso wie u.a. Versicherungsunternehmen, die ein Versicherungsanlageprodukt anbieten, Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung anbieten, Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts, Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), künftige Anbieter des EU-Altersvorsorgeprodukts PEPP und OGAW-Verwaltungsgesellschaften. Eine Reihe sehr unterschiedlicher Akteure bekommt hier also eine gemeinsame Verordnung.

 

Welche Anforderungen müssen EbAV aufgrund der neuen Verordnung erfüllen?

 

Da EbAV als Finanzmarktteilnehmer definiert werden, müssten sie die Anforderungen der Offenlegungsverordnung an Finanzmarktteilnehmer erfüllen. Diese umfassen unter anderem Veröffentlichungspflichten auf der Website und Regelungen darüber, was in vorvertraglichen Informationen enthalten sein muss. Ob und ggf. wie die technischen Regulierungsstandards der Offenlegungsverordnung für EbAV, deren RL ja bereits ESG-Anforderungen enthält, Anwendung finden werden, ist uns noch unklar.

 

Liegen die geforderten Informationen bereits vor?

 

In vielen Fällen nicht. Die Herausforderung ist daher nicht unbedingt die „Offenlegung“ an sich, sondern zunächst die Informationsbeschaffung. So dürften aktuell im Risikomanagement von EbAV auch ESG-Risiken berücksichtigt werden, doch welche EbAV kennt ihre nachteiligen Nachhaltigkeitswirkungen? Diese Auswirkungsperspektive geht über die EbAV-II-RL hinaus und ist für EbAV neu.

 

Was müssen EbAV auf ihrer Website veröffentlichen?

 

Laut Art. 3 müssen Finanzmarktteilnehmer (und damit auch EbAV) „auf ihren Websites Informationen zu ihren Strategien, die sie im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihren Investitionsentscheidungsprozessen verfolgen”, veröffentlichen. Ebenfalls auf der Website soll veröffentlicht werden, inwiefern die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht (Art. 3a).

 

Am meisten in sich hat es wohl der Art. 3gamma, der erst in den Trilogverhandlungen aufgenommen wurde: Er folgt für Finanzmarktteilnehmer mit 500 und weniger Mitarbeitern einem Comply-or-Explain-Ansatz, unter dem Finanzmarktteilnehmer „eine Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf diese wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten ihrer Finanzprodukte“ veröffentlichen (Art. 3gamma (a)). Alternativ können sie „klare Gründe“ angeben, warum sie nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen (Art. 3gamma (b)). Finanzmarktteilnehmer mit mehr als 500 Mitarbeitern haben diese Möglichkeit nicht, sie müssen eine Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht (due diligence statement) vorlegen.

 

Technische Regulierungsstandards in Bezug auf umweltbezogene Nachhaltigkeitsindikatoren sollen 12 Monate nach dem Inkrafttreten von den EU-Aufsichtsbehörden vorgelegt werden, technische Regulierungsstandards in Bezug auf Nachhaltigkeitsindikatoren im Bereich Soziales und Beschäftigung nach 24 Monaten (Art. 3gamma Abs. 6 und 7).

 

Die EU-Aufsichtsbehörden haben künftig jährlich der EU-Kommission einen Bericht vorzulegen (Art. 9e), in dem sie Bilanz über die freiwillige Offenlegung in Art. 3gamma und Art. 4gamma ziehen und Empfehlungen für freiwillige Berichtsstandards abgeben.

 

Was muss in den vorvertraglichen Informationen offengelegt werden?

 

Die vorvertragliche Informationen müssen zum einen die Art und Weise erläutern, wie Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionen einbeziehen.

 

Zum anderen müssen sie erläutern, wie sich die Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte auswirken. Werden jedoch Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet, dann reicht eine „klare und knappe Begründung“ (Art. 4). Dies könnte zum Beispiel bei leistungsorientierten Plänen der Fall sein.

 

Was müssen EbAV sonst noch beachten?

 

Darüber hinaus gilt ein „Altersversorgungssystem“ in der Offenlegungsverordnung als Finanzprodukt und fällt damit unter Art. 4gamma, der ebenfalls neu im angenommenen Text ist.

 

Während sich der oben erwähnte Art. 3gamma auf nachteilige Nachhaltigkeitswirkungen auf Ebene des Unternehmens bezieht, bezieht sich Art. 4gamma auf nachteilige Nachhaltigkeitswirkungen auf Ebene des Finanzproduktes.

 

Für alle Finanzprodukte, die von Unternehmen angeboten werden, die freiwillig oder weil sie über der 500-Mitarbeiter-Schwelle liegen Informationen nach Art. 3gamma offenlegen, muss dies auch auf der Ebene des jeweiligen Finanzproduktes erfolgen. Diese Informationen sollen sich auf die technischen Regulierungsstandards, die nach Art. 3gammma von den EU-Aufsichtsbehörden erarbeitet werden sollen, stützen.

 

Artikel 8 und 9 regeln keine weiteren Offenlegungspflichten, sondern legen fest, dass die veröffentlichten Informationen aktuell sein müssen (Art. 8) und dass mögliche Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung veröffentlichten Informationen stehen (Art. 9).

 

Sofern eine EbAV Finanzprodukte mit einem Nachhaltigkeitsziel anbietet, gibt es weitere Offenlegungsanforderungen (Art. 4a, Art. 5-7).

 

Ab wann gilt die Verordnung?

 

Das ist noch unklar. Nachdem die Trilogverhandlungen abgeschlossen waren, wurde der Text am 18. April 2019 vom Europäischen Parlament angenommen.

 

Der Text wird allerdings in einem Dokument von Anfang Mai als ein Dossier genannt, das voraussichtlich Gegenstand des Berichtigungsverfahrens im Europäischen Parlament sein wird – warum, wird nicht aufgeführt. Die Verordnung dürfte daher frühestens im September 2019 dem neu konstituierten Europäischen Parlament noch einmal vorgelegt werden.

 

Die Verordnung soll 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Die Regelungen sollen 15 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Geltung erlangen (Art. 12). Diese Übergangszeit ist sicherlich den technischen Regulierungsstandards geschuldet, die erst von den EU-Aufsichtsbehörden erarbeitet und dann von der EU-Kommission erlassen werden müssen. Daher gelten die Artikel, die die EU-Aufsichtsbehörden zu technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards ermächtigen, ab Inkrafttreten.

 

Der zweite Teil findet sich auf LEITERbAV zwischenzeitlich hier.

 

Cornelia Schmid betreut bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung aba die Fachvereinigungen Pensionskasse und Pensionsfonds, den Fachausschuss Kapitalanlage und Regulatorik, die Europaarbeit sowie den Bereich Statistik.

 

 

 

 

 

Verena Menne betreut bei der aba ebenfalls die Europa-Arbeit sowie die OECD-Arbeit im Bereich Private Pensions.

 

 

 

Von Ihnen sind (in unterschiedlicher Mit-Autorenschaft) zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

 

Umfangreiches EU-Meldewesen für EbAV:

Zu viel für die EIOPA-Verordnung!

von Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 24. Oktober 2017

 

EZB-Meldewesen für Altersvorsorgeeinrichtungen:

Verordnung veröffentlicht, Meldebeginn verschoben

von Dr. Roberto Cruccolini und Dr. Cornelia Schmid, München; Berlin, 6. März 2018

 

aba-Fachtagung „Aufsichtsrecht:

Was 2019 wichtig wird…

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 30. Oktober 2018

 

Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (I):

Q and some A“

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 12. August 2019

 

Anforderungen der Offenlegungsverordnung für EbAV (II):

Some more Q and A“

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 13. August 2019

 

EbAV-Aufsichtsrechttagung der aba in Bonn:

Nachhaltigkeit, Informationsanforderungen, aktuelle anderthalb Stunden und mehr…

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Bonn; Berlin, 23. Oktober 2019

 

Sustainable Finance – Überblick über den aktuellen EU-Stand:

Löwenanteil geschafft?

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 14. Januar 2020

 

aba-Aufsichtsrechtstagung (I):

Vom Sechsklang der Hoffnung …

von Dr. Cornelia Schmid und Verena Menne, Berlin, 9. Dezember 2020

 

aba-Aufsichtsrechtstagung (II):

Eine To-Do-Liste nicht nur für EbAV …

von Verena Menne und Dr. Cornelia Schmid, Berlin, 11. Dezember 2020

 

ESG Offenlegung – proportional, wesentlich, rechtssicher und mit verfügbaren Daten:

Mehr Zeit für Wesentliches

von Verena Menne Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 15. Dezember 2020

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.