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Bei privater Fortführung:

Pensionsfonds wie Pensionskassen?

Als einziger der dreien im Bunde von Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds war bei letzterem ungeregelt, wie mit der Frage der Verbeitragung privat fortgeführter Versorgungen umzugehen ist. Nun scheint ein Verband Klarheit geschaffen zu haben. Fragen bleiben.

 

Das Bundesverfassungsgericht, Foto BVerfG bild_raum Stephan Baumann Karlsruhe.

Wie berichtet, hatte das Bundesverfassungsgericht am 27. Juni 2018 mit einstimmigem Beschluss zu den Verfassungsbeschwerden bezüglich Leistungen von Pensionskassen entschieden, dass die KVdR-Pflicht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht verfassungskonform ist. Karlsruhe sieht hier bei Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassenversorgungen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wie ihn Artikel 3 des Grundgesetzes befiehlt.

 

Ist damit der Gleichstand zum Durchführungsweg der Direktversicherung hergestellt, stellt sich jedoch die Frage, wie im entsprechenden Fall mit Versorgungen umzugehen ist, die aus dem Durchführungsweg des Pensionsfonds entstammen (auch wenn hier die Fallzahlen zumindest gegenwärtig sichtlich geringer sein dürften).

 

Nun hat der GKV-Spitzenverband hier für etwas Klärung gesorgt: Anfang Februar hat er seinen Krankenkassen per Rundschreiben empfohlen, den BVerfG-Beschlusses vom 27. Juni 2018 entsprechend auf Leistungen von Pensionsfonds zu übertragen. Dies hat der Verband jüngst gegenüber LEITERbAV erneut bestätigt. „In der Gesamtschau sind für uns keine tragenden Gründe zu erkennen, die gegen eine Anwendbarkeit des genannten BVerfG-Beschlusses auf Leistungen von Pensionsfonds sprechen“, so der Verband zu LbAV.

 

Die Rechtsform des Pensionsfonds – AG oder VVaG – sei gleichgültig, heißt es in dem Schreiben RS 2019/059 vom 4. Februar, das der Redaktion vorliegt.

 

Lapidare Empfehlung

 

Hört man sich um, zeigen sich beispielsweise EbAV-Vertreter überrascht, in welch lapidarer Form und ohne die übliche breite Abstimmung der Spitzenverband in dieser Sache vorgegangen ist. Doch das ist nur das eine.

 

Denn auch inhaltlich bleiben Fragen. Schließlich hat sich das Bundessozialgericht in Fragen der Beitragspflicht bei privat fortgeführten DV- und PK-Versorgungen bekanntlich als äußerst hartleibig erwiesen. Nachdem sich der Kassler 12. Senat schon 2010 vom BVerfG bezüglich der Direktversicherung kassieren lassen musste, schreckte er gleichwohl offenbar nicht davor zurück, in der Sache der Pensionskasse an seiner Rechtsprechung festzuhalten – und das, obwohl recht klar sein konnte, dass die Verfassungsrichter ihn erneut kassieren werden. Eine unterlegene Krankenkasse wäre dagegen wohl kaum nach Karlsruhe gezogen. Dass es ein unterlegener Rentner dies tun werde, dürfte den Kassler Richtern bewusst gewesen sein, hat sie aber offenbar nicht hindern können.

 

Damit nicht genug. Denn der 12. Senat des BSG hat im September 2018 und erneut in zwei frischen Entscheidungen deutlich gemacht, wie pingelig er in der Frage der Eigenschaft des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer ist, wenn es um die Verbeitragung privat fortgeführter Versorgungen geht.

 

Nun ist aber ein Pensionsfonds explizit kein Versicherer, und ergo gibt es auch keine Eigenschaft des Versicherungsnehmers, die der Arbeitnehmer übernehmen könnte (wenn, dann nur im übertragenden Sinne).

 

Am Rande geht der GKV-Spitzenverband in seine Schreiben auch auf diese Problematik ein:

 

Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der ab 15. Dezember 2018 geltenden Fassung werden Leistungen der bAV, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger VN aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, von den Versorgungsbezügen ausgenommen. Aktuelle Fälle der teilbaren Versorgungsleistung – unabhängig vom Durchführungsweg – werden daher unmittelbar von dieser Rechtsnorm erfasst.“

 

Das kann man so sehen, muss man aber nicht. Sollte auch nur eine einzige Krankenkasse sich nicht an die „Empfehlung“ des Verbandes halten, dürfte der altbekannte Tanz durch die Instanzen auch beim Pensionsfonds losgehen. Denn den betroffenen Betriebsrentner, der bei einem solchen Votum seiner Kasse nicht den Rechtsweg beschreiten dürfte, den dürfte man im Deutschland des Jahres 2019 vergebens suchen.

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