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Der Arbeitgeberzuschuss ab 2019:

Pauschal ist nicht immer pauschal. Und spitz nicht wirklich spitz.

In wenigen Wochen wird es ernst: Die Regelungen zum neuen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung treten Anfang Januar in Kraft. Über praktische Umsetzungsfragen der nur auf den ersten Blick einfach zu handhabenden Vorschrift berichten für LEITERbAV Marco Herrmann und Branko Kovač.

 

 

Die Umsetzung des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses stellt Unternehmen und Versorgungsträger in Deutschland vor erhebliche Herausforderungen. Denn einerseits werden die Arbeitgeber dazu angehalten, eine Reihe von wirtschaftlichen, rechtlichen und administrativen Prüfungen und Entscheidungen durchzuführen, bevor sie mit der Umsetzung in ihren Häusern beginnen können. Andererseits müssen auch die Versorgungsträger die Auswirkungen dieser Neuregelung in ihrer Vertragsverwaltung bewältigen und den Firmenkunden informierend zur Seite stehen.

 

Die in Rede stehende Norm verpflichtet den Arbeitgeber dazu, den von ihm bei Entgeltumwandlung ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Konkret fordert der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 geltende neue Absatz 1a in § 1a BetrAVG:

 

(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

 

Durch die Regelung wird zunächst deutlich, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss nur auf die versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung beschränkt und eine Entgeltumwandlung über die Unterstützungskasse oder die Direktzusage von dieser Verpflichtung nicht erfasst ist. Darüber hinaus ist der Arbeitgeberzuschuss nur in Höhe der tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge an den Versorgungsträger weiterzuleiten, dieser ist jedoch auf 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrages maximiert.

 

Trotz dieser zunächst recht einfach und klar erscheinenden Regelung treten im konkreten Umsetzungsprozess viele Detailfragen auf, die vom Arbeitgeber zunächst zu bewerten sind und zu denen er sich anschließend auch positionieren muss. Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher dazu dienen, unverbindlich einen Überblick möglicher Umsetzungsoptionen aufzuzeigen.

 

Allerdings hat der Beitrag im März 2019 eine Aktualisierung erhalten, die sich hier findet.

 

Der gesamte seinerzeitige Text findet sich zwecks besserer Les- und Druckbarkeit aber weiterhin hier:

 

Die Autoren:

 

Marco Herrmann ist mittlerweile Vorstand des BVV in Berlin.

 

Branko Kovač ist mittlerweile Leiter Grundsatzfragen der betavo GmbH in Berlin.

 

Von ihnen und anderen Autoren des BVV bzw. der betavo sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:

 

Die Zeit ist reif…
für die reine Beitragszusage“
von Christoph Lotz, 10. November 2022

Inside Industry:
Bei den Banken eine Bank
von Mirko Buchwald und Branko Kovač, in der Tactical Advantage Vol 10, Oktober 2022

BVV im Gespräch (II):
Wie kommunizierende Röhren“
Interview mit Frank Egermann und Marco Herrmann, 19. Juli 2022

BVV im Gespräch (I):
Mehr als Flut und Boote
Interview mit Frank Egermann und Marco Herrmann, 26. Juli 2022

bAV bei Banken und Finanzdienstleistern – virtueller Branchentreff:
Chancen in Krisen
von Mirko Buchwald, 11. Juni 2021

Beitragspflicht von Renten in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR):
Doppelverbeitragung von Betriebsrenten und deren Umsetzung bei Versorgungsträgern
von Marco Herrmann und Branko Kovač, im Mai 2019 in der Tactical Advantage Vol 1

Der Arbeitgeberzuschuss ab 2019 (II):
Pauschal ist immer noch nicht immer pauschal. Und spitz noch immer nicht wirklich spitz.
von Marco Herrmann und Branko Kovač, 25. März 2019

Der Arbeitgeberzuschuss ab 2019:
Pauschal ist nicht immer pauschal. Und spitz nicht wirklich spitz.
von Marco Herrmann und Branko Kovač, 22. November 2018

Karlsruhe kassiert Kassel (II):
Nicht im institutionellen Rahmen
von Marco Herrmann, 12. September 2018

Von Weichen, Vola und Risikokapital:
Flexible Anlagepolitik, hohe Diversifikation“
Interview mit Rainer Jakubowski, 19. Juni 2018

Bankenbranche diskutiert über Zukunft der bAV:
Zwischen DSGVO, Ausfinanzierung und rBZ
von Marco Herrmann, 23. Mai 2018

40b und Beitragsfreiheit:
Vereinfacht und verbessert?
von Marco Herrmann und Michael Ries 25. Oktober 2017

BVV legt Jahresabschluss vor (II):
Irgendeinen Tod muss man sterben“
Interview mit Rainer Jakubowski, 24. Mai 2017

Rainer Jakubowski (BVV) über die Märkte
Die EM-Story stimmt nach wie vor.“
Interview mit Rainer Jakubowski, 25. September 2013

 

 

 

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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