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Großkampftag in Erfurt am 17. Januar (III und IV):

Nur echt ist echt

Wie schon zweifach berichtet, wird der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts sich nächste Woche mit vier Revisionen zur bAV befassen müssen, und LEITERbAV vermeldet vorab einige Details zu den Fällen. Heute eine etwas formalere Angelegenheit, und das gleich zweimal.

Heute auf LEITERbAV Informationen zu dem dritten 3 AZR 158/22 und zu dem vierten 3 AZR 159/22 am 17. Januar zur verhandelnden Fall:

Vordergründig stritten die Parteien in beiden Fällen um eine Versorgungszusage und sich daraus aus ergebenden Zahlungsansprüche in Höhe von mehreren Zehntausend marokkanischen Dirham. In der ersten Instanz hatte das ArbG Frankfurt die Klagen des (mglw. in beiden Fällen identischen) Betriebsrentners mit Urteilen vom 30. September 2020 unter den Az 11 Ca 409/20 und Az 11 Ca 410/20 als unbegründet abgewiesen (weitere Details der Fälle sind der Redaktion unbekannt).

Gegen diese Urteile hat der Kläger am 27. Oktober 2020 je zweimal per Fax (im E-Mail-to-Fax-Verfahren) und zusätzlich per beA Berufung bei dem Hessischen LAG eingelegt und diese später per Fax (im E-Mail-to-Fax-Verfahren) begründet (6 Sa 1248/20 und 6 Sa 1249/20).

Jedoch: Bei den Unterschriften unter dem per beA eingereichten Berufungseinlegungsschriftsatz und der per Fax eingereichten Berufungsbegründungsschrift handelt es sich in beiden Fällen lediglich um eingescannte Unterschriften. Dies ist dem Vorsitzenden bei Bearbeitung der Akten aufgefallen. Entsprechend hat er auf die (mögliche) Unzulässigkeit der Berufungen hingewiesen. Denn wie das LAG schreibt, genüge eine im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelte Berufungsbegründungsschrift den gesetzlichen Formanforderungen an grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthält.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Foto: BAG.

Entsprechend hat das Gericht beide Berufungen des Klägers gegen die beiden Urteile des ArbG als unzulässig verworfen. Dieser ist in beiden Sachen in Revision gegangen.

Das Urteil 6 Sa 1248/20 des Hessischen LAG findet sich hier, das Urteil 6 Sa 1249/20 hier.

Die Berichterstattung auf LEITERbAV mit einigen Details zu den ersten beiden am 17. Januar auf der Agenda des Dritten Senats stehenden Fällen findet sich hier und hier.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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