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Großkampftag in Erfurt am 17. Januar (II):

Nimm das! Nein!

Wie berichtet, wird der neu geführte Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts Mitte des Monats vier Revisionen zur bAV zu verhandeln haben, und LEITERbAV vermeldet vorab einige Details zu den Fällen. Heute: Wenn die Betriebsrentnerin gute 100.000 Euro postwendend zurückschickt.

Stephanie Rachor, BAG. Foto: BAG.

Heute auf LEITERbAV Informationen zu dem zweiten am 17. Januar zur verhandelnden Fall 3 AZR 220/22: Erneut geht es darum, dass offenbar keine Seite das viele Geld haben will, zumindest nicht direkt. Im Vergleich zu dem an dieser Stelle erläuterten Fall des LAG Hamm ist hier der Sachverhalt etwas anders gelagert, die Vorzeichen zwischen Kläger und Beklagtem vertauscht – und das Resultat ein explizit Gegensätzliches. Einzelheiten zu dem Fall, der vorinstanzlich unter 12 Sa 1068/21 des LAG Düsseldorf am 6. April 2022 entschieden worden ist:

Auch hier streiten die Parteien darüber, ob der (hier klagende) Arbeitgeber berechtigt ist, den Betriebsrentenanspruch der (hier beklagten) Arbeitnehmerin durch eine Einmalzahlung zu erfüllen – oder ob die Beklagte die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente verlangen kann. Doch warum ist hier der Arbeitgeber der Kläger?

Nun, die Arbeitnehmerin war 1994 bis 2019 als Krankenpflegehelferin beschäftigt. In einem Schreiben der beteiligten, rein arbeitgeberfinanzierten pauschaldotierte Gruppen-U-Kasse vom Dezember 2000 an die Beklagte hieß es u.a.:

Die Versorgungskasse behält sich vor, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen.“

2021 nahm der Arbeitgeber 123.649 Euro brutto in die Hand, führte gut 17.000 Euro Lohn- und Kirchensteuer ab und überwies 106.476 Euro netto an seine Ex-Mitarbeiterin (zu Sozialabgaben liegen der Redaktion keine Angaben vor). Doch die so Bedachte will das Geld gar nicht haben, widersprach einer Kapitalabfindung ihrer Betriebsrente und zahlte den Betrag prompt zurück.

Der dagegen klagende Arbeitgeber beharrte darauf, den Betriebsrentenanspruch mit dem zehnfachen Jahresbetrags der Rente zu erfüllen. Die Beklagte dagegen führte an, der Arbeitgeber sei zu einer Kapitalabfindung nicht berechtigt gewesen, sondern nur die U-Kasse – die aber hiervon keinen Gebrauchgemacht hatte. Außerdem sei der Höhe nach der gezahlte Betrag nicht ausreichend, um ihre Ansprüche zu befriedigen. Wenn schon, dann hätte man ihr den Gesamtbetrag von 123.649 Euro auszahlen müssen, weil die Leistung steuerfrei sei.

Das ArbG hat die Klage des Arbeitgebers mit Urteil vom 21. Oktober 2021 abgewiesen und der Widerklage der Ex-Arbeitnehmerin stattgegeben.

In der Berufung vor dem LAG Düsseldorf führte der Arbeitgeber dann an, das ArbG habe übersehen, dass die Kasse als Botin, spätestens als Vertreterin, für ihn die Betriebsrentenzusage erteilt und damit ein Valutaverhältnis begründet habe. Der Inhalt des Leistungsplans der Kasse sei deshalb Inhalt der Betriebsrentenzusage. Ihm stehe ihm damit – und nicht nur der Kasse – das im Leistungsplan enthaltene Kapitalwahlrecht eigenständig zu. Jedenfalls ergebe sich eine solche Vereinbarung auf der Grundlage von § 150 BGB.

Inhaltlich handele es sich um eine Rentenzusage mit Kapitaloption. Das Wort „Vorbehalt“ stelle lediglich unnötig klar, dass bei einem Schweigen die Ansprüche im Zustand der laufenden Rentenschuld blieben. Es handele sich bei der Kapitalleistung um eine Leistung gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG und nicht gemäß § 3 BetrAVG. Es gehe bei der Kapitalzahlung um § 362 BGB und nicht um § 3 BetrAVG.

Da es sich bei dem Versorgungsanspruch der Beklagten gegenüber der Kasse und ihm um eine Gesamtschuld handele, könne er auch selbst mit Erfüllungswirkung an die Beklagte – hier die Kapitalzahlung – leisten.

Das sahen die Düsseldorfer Richter anders und erklärten die Berufung für unbegründet: Die Richter sahen einen Änderungsvorbehalt, welcher der AGB-Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 4 BGB unterliegt – und stellen sich damit auch expressis verbis gegen das Urteil des LAG Hamm, das ja ebenfalls am 17. Januar in Erfurt verhandelt wird. Die Düsseldorfer schreiben in ihrem Urteil unter Verweis auf eine BAG-Entscheidung aus 2012:

Es handelt sich bei der Zahlung einer monatlichen Betriebsrente im Gegensatz zu einer einmaligen Kapitalleistung nicht um bloße Modalitäten der Erfüllung des arbeitgeberseitigen Betriebsrentenversprechens. Im Grundsatz sind zwar laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der bAV. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um zwei unterschiedliche und inhaltlich deutlich anders ausgestaltete Leistungen handelt.“

Und genau dies halten sie in diesem Fall für nicht zumutbar i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB.

Außerdem sehe die Kammer zwar, dass es grundsätzlich zulässig ist, eine laufende Betriebsrente oder eine Kapitalleistung zu versprechen, und dass es sich in beiden Fällen um grundsätzlich gleichwertige bAV-Leistungen handelt und auch, dass hier der Anwendungsbereich von § 3 BetrAVG nicht eröffnet ist, wenn es darum geht, dass eine versprochene bAV-Leistung noch vor dem Leistungsfall entsprechend der vertraglichen Zusage abgefunden wird. Aber:

Dies ändere nichts daran, dass im Rahmen der Inhaltskontrolle die Wertung des § 3 BetrAVG zu berücksichtigen ist.“

Im Übrigen handele es sich bei der vorliegenden Kapitalleistung nicht um den versicherungsmathematischen Barwert der versprochenen laufenden Rente, sondern um den davon zu unterscheidenden und niedrigeren Wert, nämlich die zehnfache Jahresleistung dieser Betriebsrente.

Nun also auch hier Erfurt, wo am 17. Januar gleich zwei mal frische Betriebsrentner auf Rente statt Cash beharren. Das ist übrigens nicht immer so. Es gibt genügend Fälle, in denen Senioren bereit sind, gegen standesgemäße Zahlungen auf ihr Ruhegeld zu verzichten:

Hier berichtet bspw. der Fokus über den Programmdirektor des Rundfunks Berlin-Brandenburg (RBB), Jan Schulte-Kellinghaus. Im Zuge des wohl von den meisten längst vergessenen Schlesinger-Skandals soll er dem Sender seinen Rücktritt angeboten haben. Sein Vorschlag: Volles Gehalt bis zum Ende seines Vertrags 2027, Summa summarum ca. eine Million Euro, im Gegenzug würde er dann auf sein Ruhegeld verzichten – welches Medienberichten zufolge ca. 1,6 Mio. Euro betrüge. Die beiden durch die Instanzen gehenden Betriebsrentner würden wohl darob nur den Kopf schütteln. Wie dem auch sei, jedenfalls einigten sich der Direktor und sein Sender zwischenzeitlich, wie die FAZ hier berichtet. Eine Art Vergleich also. Der Dritte Senat um Stephanie Rachor wird sich damit jedenfalls nicht beschäftigen müssen.

Das Urteil 412 Sa 1068/21 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf findet sich hier.

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