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Steuerberater-Pensionskasse:

Nichts Genaues weiß man nicht (II)

Während in Köln die Aufräumarbeiten in Sachen unterdeckte Pensionskassen noch laufen, steht man ein paar Kilometer flussaufwärts offenbar erst am Anfang. Entsprechend vieles ist noch unklar, entsprechend viele Fragen stellen sich. Und die werden nur teilweise beantwortet, teilweise muss man sich selber helfen.

 

Während die Kölner Pensionskasse und die Caritas Pensionskasse ihre Sanierung bereits aufs Gleis gestellt haben, ist es bei der ebenfalls in Schieflage geratenen Deutschen Steuerberater-VersicherungPensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG in Bonn offenbar noch nicht soweit.

 

Kurz zur Erinnerung: Der Vorstand der Bonner Kasse hatte schon am 29. November 2018 einen geänderten Jahresabschluss und Lagebericht für das Jahr 2017 aufgestellt Ergebnis: Solvabilitätskapitalanforderung Ende 2017 nicht mehr bedeckt, Unterdeckung rund 17,77 Millionen Euro, Eigenmittel nur noch in Höhe von 55,3 Prozent der Anforderung.

 

Wie die Versicherungswirtschaft Heute nun Ende vergangener Woche vermeldete (und weitere Fachmedien auch), hat die Kasse am 19. Juni in einer AdHoc-Mitteilung nun die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung sowie den Verbrauch sämtlicher (!) Eigenmittel und den erwarteten Fehlbetrag zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2018 kommuniziert.

 

Im Einzelnen heißt es in der AdHoc-Meldung, dass am 30. April vom Vorstand der Entwurf eines Jahresabschlusses 2018 erstellt worden sei. Darin werde eine erhebliche Verstärkung der Deckungsrückstellungen zur Zinsvorsorge berücksichtigt. Die Verstärkung der Deckungsrückstellung führe in dem Entwurf des Jahresabschlusses zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 158 Mio. Euro entsprechend sage und schreibe ca. 13% der Deckungsrückstellung.

 

Die genaue Höhe der erforderlichen Verstärkung sei noch unklar, da die Abstimmung mit der BaFin noch nicht abgeschlossen sei. Der hierdurch zu erwartende Fehlbetrag werde aber in jedem Fall so hoch sein, dass er zu dem erwähnten vollständigen Verzehr der Eigenmittel führe mit der Konsequenz, dass man die Mindestkapitalanforderung nicht mehr erfülle, schreiben die Vorstände Petra Albrecht und Martin Bollmann.

 

Das Institut, so die AdHoc-Meldung weiter, beabsichtige nunmehr, gemäß der in der Satzung vorgesehenen Sanierungsklausel den Fehlbetrag auszugleichen: also erst aus der Verlustrücklage, dann aus der RfB und schließlich durch Herabsetzung der Leistungen und/oder Erhöhung der Beiträge. Alle Maßnahmen hätten auch Wirkung für den Bestand, die Herabsetzung der Leistungen auch für laufende Renten – Beschluss der Vertreterversammlung und BaFin-Zustimmung vorausgesetzt. Da die Kasse keine Trägerunternehmen hat (obwohl die Satzung das offenbar zulässt), sind Nachschüsse der Arbeitgeber hier keine Option. Auch ist die Kasse nicht Mitglied bei Protektor.

 

Die Kasse will den Angaben zufolge nun Ende des Jahres ein tragfähiges Sanierungskonzept vorlegen. Erst danach könnten die individuell zu berechnenden Auswirkungen ermittelt werden. Übrigens wird die Kasse im Zuge der Sanierung nach einer Leistungskürzung keine Übersanierung durchführen dürfen, das heißt wohl kein Eigenkapital aufbauen dürfen.

 

Die Kasse hat rund 8.000 Versicherte aus dem Kreis der steuerberatenden Berufe unter Vertrag und verwaltet Kapitalanlagen von rund einer Milliarde Euro. Anders als bei den beiden Kölner Kassen ist das verantwortliche Personal offenkundig vollumfänglich weiter im Amt. Das Neugeschäft ist seit Oktober 2018 eingestellt.

 

Pathogenese bleibt unklar

 

In einer ebenfalls am 19. Juni veröffentlichten Pressemitteilung zu der AdHoc-Meldung schreibt die Kasse:

 

Durch ihre umsichtige Anlagepolitik mit Nettoverzinsungen von über 4% bis 2017 konnte die Deutsche Steuerberater-Versicherung die Herausforderungen der Niedrigzinsphase sowie der steigenden Lebenserwartung ihrer Versicherten in den vergangenen Jahren gut meistern. So wurde bereits in der Vergangenheit mit Hilfe der aus den Kapitalanlagen erzielten Zinserträge die Vorsorge für Zinsrisiken und biometrische Risiken systematisch verstärkt, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten sicherzustellen. Auch für das Jahr 2018 konnte mit einer Nettoverzinsung von 3,16% ein solides Anlageergebnis erzielt werden. Da entgegen vielfältiger Erwartungen davon ausgegangen werden muss, dass die Niedrigzinsphase noch über einen langen Zeitraum andauert, sieht sich die Deutsche Steuerberater-Versicherung nunmehr gezwungen, ihre Rückstellungen massiv zu erhöhen. Damit soll für künftige Risiken aus niedrigen Zinsen und steigender Lebenserwartung angemessen vorgesorgt werden.“

 

Die Keywords dieser Mitteilung klingen eigentlich gut: „umsichtig“, „Nettoverzinsungen von über 4% bis 2017“, „gut meistern“, „Vorsorge für Zinsrisiken und biometrische Risiken systematisch verstärkt“, „dauerhafte Erfüllbarkeit sicherstellen“, „auch 2018 solides Anlageergebnis, „angemessene Vorsorge für künftige Risiken“.

 

Anschließend wird in der Pressemitteilung sang- und klanglos der erwähnte Fehlbetrag von 158 Mio. Euro verkündet. Die konkrete, kassenspezifische Pathogenese der Entwicklung bleibt also im Unklaren. Übrigens war auch im Geschäftsbericht 2016 noch von guten Erträgen, erhöhter Nettoverzinsung, fast 3,4 Millionen Euro Überschuss (der voll in Verlustrücklage und RfB einging) und einer Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften mit fast 40 Millionen Euro die Rede.

 

Und was ist das Problem?

 

Fragt sich also, was das Problem bzw. dessen Ursache ist. An der Kapitalanlage scheint es jedenfalls auf einen ersten Blick nicht zu liegen. Laut Geschäftsbericht 2017 (2018 liegt noch nicht vor) lag die Nettoverzinsung 2017 bei 4,6% (VJ 4,79%), vor Abgangsgewinnen und Abschreibungen bei 3,24% (VJ 3,39%); die Abgangsgewinne lagen bei knapp 14 Mio. Euro, die durch Verkäufe Festverzinslicher realisiert wurden. Die stillen Reserven nach 341b liegen bei ca. 10 Mio. Euro, stille Lasten bei nur rund 700.000 Euro.

 

Im Geschäftsbericht 2017 heißt es (von der Redaktion leicht gerafft):

 

Die Risiken der Kapitalanlagen werden durch eine vorsichtige Anlagepolitik begrenzt. Dabei wird stets der Sicherheit der Anlagen Vorrang vor eventuell höherer Rendite, die mit zu hohen Risiken verbunden wäre, gegeben. Der Schwerpunkt liegt auf Festverzinslichen gut fundierter Aussteller, die bei der Neuanlage über ein Investment-Grade-Rating verfügen müssen. Der Anteil an Wertpapieren, die kein IG-Rating mehr haben, beläuft sich auf 1,8% der gesamten Anlagen. Nur ein geringer Anteil wird in Risikokapitalanlagen getätigt. Aktien werden weder im Direktbestand noch über Investmentfonds gehalten.

 

Bei den Investmentanteilen handelt es sich um einen Spezialfonds, der in Unternehmensanleihen investiert ist, die bei der Neuanlage ebenfalls über ein IG-Rating verfügen müssen. Innerhalb des Fonds betrug der Anteil Festverzinslicher ohne IG-Rating 0,3% der gesamten Kapitalanlagen. Im Übrigen wird auf ausreichende Mischung und Streuung geachtet. Bei Neuanlagen wird regelmäßig in längere Laufzeiten investiert. Es ist beabsichtigt, diese Politik beizubehalten.“

 

Nur Fixed Income, fast nur IG, lange Durations, keine Aktien. Außerdem keine Währungsrisiken, da alle Anlagen auf Euro. Des weiteren werde die Laufzeitenstruktur so gesteuert, dass die Papiere möglichst bis zur Fälligkeit gehalten werden können. Daher auch gemildertes Niederstwertprinzip mit Abschreibungen nur bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen.

 

Und der Druck der Wiederanlage? Dem habe man offenbar schon länger vorgebeugt, denn dazu heißt es:

 

Die aktuelle Fälligkeitsstruktur der Kapitalanlagen wurde durch die Anlage in längere Laufzeiten und durch vor einigen Jahren bereits vorgenommene Änderungen in der Fälligkeitsstruktur erreicht.“

 

Bei den vorhandenen Kapitalanlagen mit vereinbarten Kündigungsrechten der Emittenten seien vorzeitige Rückzahlungen aufgrund von Kündigungen frühestens nach einer Laufzeit von 10 Jahren möglich.

 

2018 seien, so der Geschäftsbericht 2017 weiter, daher trotz des Zinsumfeldes keine vorzeitigen Rückzahlungen zu erwarten, 2019 könnten nur bis zu 14 Mio. Euro vorzeitig zurückgezahlt werden.

 

Auch in Bestand und Struktur des Spezialfonds namens BWInvest-83 lassen sich zumindest auf den ersten Blick keine besonderen Auffälligkeiten finden.

 

Erwähnt sei noch, dass die Kasse für das Nachrangkapital nach Abstimmung mit der Aufsicht 2014 neue nachrangige 10jährige Schuldverschreibungen (WKN: A13R48 / ISIN: DE000A13R483) im Gesamtnennbetrag von 10 Mio. Euro zu 4,375% begeben hat, die im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden (daher auch die Pflicht zur AdHoc-Publizität). Die Papiere werden Stand heute an der Börse zwar zu ca. circa 103 Prozent ausgewiesen, doch scheinen Umsätze schon länger nicht stattgefunden zu haben. Laut Kasse sei die Einberufung einer Gläubigerversammlung beabsichtigt.

 

Sehend in die Schieflage?

 

Wenn sich aber in der Kapitalanlage keine besonderen Auffälligkeiten oder gar größere Ausfälle zeigen und man auch die Laufzeit der Festverzinslichen bereits seit einigen Jahren verlängert hat, stellt sich die Frage, wie eine Kasse dann überhaupt überraschend in derartige Schieflage geraten kann. Denn: Auf der Passivseite kennt man die Struktur seiner Verbindlichkeiten und kann diese aktuariell bewerten und die Zahlungsströme prognostizieren. Auf der Aktivseite ist man offenkundig qualitativ eher hochwertig und niedrigvolatil (aber eben auch niedrigrentierlich) investiert. Auch hier lassen sich die Cashflows gut prognostizieren, einschließlich der Wiederanlage (denn Zinsen und FI-Returns sind schließlich schon vielen Jahren gleichermaßen niedrig und niedrigvolatil und damit zumindest gut kalkulierbar). Für jeden LDI-Experten ist es Standard, hier die beiden Seiten in Einklang zu bringen oder eben entsprechende Schieflagen prognostizieren zu können. Wenn es also von der Kasse heißt, dass man sich schon seit Jahren entsprechend aufgestellt habe, müsste dann die Schieflage in dem nun gigantischen Ausmaß von rund 13% der Deckungsrückstellung nicht schon vor Jahren für Vorstand wie für Aufsicht in der Prognoserechnung absehbar gewesen sein?

 

Antworten oder mauern?

 

Die Kasse lies gegenüber LEITERbAV alle Redaktionsfragen komplett unbeantwortet, die BaFin äußerte sich unter Verweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht wie üblich und wie zu erwarten nur sehr eingeschränkt. Zu der Frage, ob die Schieflage nicht absehbar gewesen sei, gab die Anstalt nur grundsätzliche Auskunft:

 

Die BaFin in Frankfurt am Main, Foto: Kai Hartmann.

Die BaFin hat bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass einige Kassen zusätzliche Mittel benötigen könnten, um ihre Leistungen bei anhaltender Niedrigzinsphase weiterhin in voller Höhe erbringen zu können. Dies stützte sie auch auf die von den Pensionskassen vorgelegten Prognoserechnungen. Die Pensionskassen wurden bzw. werden von der BaFin dazu angehalten, alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Schieflage zu ergreifen.

 

Zu einem möglichen Rücktritt bzw. Abberufung des Vorstandes, zur Höhe des internen Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung (im Altbestand vor ZZR) und des durchschnittlichen Garantiezinses sowie zu einem Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb äußerten sich auf Nachfrage weder Kasse noch BaFin.

 

Und wie geht es weiter…

 

Nun wird die Kasse erstmal alle Töpfe leeren und dann Leistungen wie Beiträge anpassen – mit unmittelbarer Folge für Berechtigte und Rentner. Und zumindest betreffend den möglichen Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb kann man grob kalkulieren: Gemäß § 135 II VAG hat der Versicherer einen Monat Zeit, nachdem die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist, der Aufsicht einen Finanzierungsplan vorzulegen, wie die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb von drei Monaten mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufgestockt bzw. das Risikoprofil entsprechend gesenkt werden sollen.

 

Nach § 304 I Nr. 2 VAG ist die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb dann zu widerrufen, wenn der Versicherer die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsicht der Auffassung ist, dass der vorgelegte Plan offensichtlich unzureichend ist oder es dem Versicherer nicht gelingt, innerhalb besagter drei Monate nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen.

 

Auf Basis des Datums der AdHoc vom 19. Juni kann man also davon ausgehen, dass die Kasse bis in die zweite Julihälfte Zeit haben sollte, der BaFin ihren Finanzierungsplan vorzulegen.

 

…und weiter und weiter und weiter?

 

Doch wenn man aufgestellt ist, wie man nun mal aufgestellt ist – mit einer Verpflichtungsstruktur, die ist, wie sie ist, und einer zwar soliden, aber mglw. auch künftig absehbar nicht ausreichend rentablen Kapitalanlage, stellt auch auf die Frage, ob die kommenden Einschnitte nicht erst der Anfang eines längeren Prozesses der Zurückstutzung sein könnten.

 

Fazit: Vieles is noch unklar und von außen schwer zu beurteilen – erst recht, wenn Kasse und BaFin weiter mauern. Und an diesem Mauern dürfte sich auch wenig ändern:

 

Die Vorstände der Kasse dürften nachvollziehbar kein Interesse haben, in dieser Lage für Transparenz zu sorgen. Warum auch, ihre Halbwertszeit im Amt dürfte sich ohnehin dem schnellen Ende zuneigen. Es würde nicht überraschen, wenn sie sich derzeit vor allem mit dem Bedingungswerk ihrer D&O-Versicherung beschäftigen und um einschlägigen Rechtsbeistand kümmern. Transparenz gegenüber Presse und damit der Öffentlichkeit herzustellen tritt in solchen Situationen meist hinter der Strategie des Kopfeinziehens zurück.

 

In einer echten Zwickmühle ist dagegen die BaFin. Einerseits unterliegt sie engen rechtlichen Grenzen bezüglich dessen, was sie überhaupt öffentlich mitteilen darf. Andererseits führt dieses zwingend notwendige Schweigen zu noch mehr Spekulation und noch mehr Misstrauen – nicht nur die jeweilige Kasse betreffend, sondern den Durchführungsweg bzw. die bAV insgesamt; und vielleicht auch die BaFin selbst.

 

Schließlich kommt bei der Steuerberater-PK alles zusammen, was zusammen kommen kann: eine Pensionskasse ohne Trägerunternehmen und Arbeitgeber, ohne Protektor, ohne PSV und ohne Solvency II (in diesem Regime wäre, wie man wohl konstatieren muss, die Schieflage wohl viel früher zutage getreten).

 

Apropos PSV: Neben dem klaren Schaden für die bAV, den der Fall mit sich bringt, steht eines jedoch schon definitiv fest:

 

In dem Verfahren vor dem EuGH zur Einstandspflicht des PSV bei Pensionskassenversorgungen geht es um Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber infolge Insolvenz die Kürzungen nicht mehr ausgleichen kann. Die Steuerberater-PK hat nun erst gar keine Trägerunternehmen, die nachschießen könnten, insofern ist der Fall anders gelagert (man kann übrigens mit Fug und Recht fragen, inwiefern das, was hier in Bonn gemacht worden ist, überhaupt bAV sein soll). Doch sollte der PSV – bzw. mittelbar die Bundesrepublik Deutschland – in Brüssel und anschließend in Erfurt verlieren, dann würde zeitnah die nächste Baustelle eröffnet, nämlich betreffend die Frage, wie das Verhältnis zwischen PSV, Pensionskasse sowie Berechtigten und Rentnern ist, wenn letztere niemals Arbeitnehmer waren und es keine insolventen Arbeitgeber gibt, sondern überhaupt keine Arbeitgeber je gegeben hat. Und dann stellt sich mglw. auch drängend die Frage, was überhaupt bAV ist und was nicht.

 

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