Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

EIOPA Stresstest 2017:

Nicht genug dazu gelernt

Zumindest auf größere deutsche EbAV kommt mit dem jüngst gestarteten Stresstest der europäischen Aufsicht zusätzlicher Aufwand zu. Die Frage nach dem Gestaltungswillen der Behörde bleibt, ebenso wie die nach der Sinnhaftigkeit der Operation. Frank Zagermann erläutert.

 

 

 

Frank Zagermann, Mercer.

Gerade einmal vier Monate nach Verabschiedung der überarbeiteten Pensionsfonds-Richtlinie hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) am 18. Mai 2017, erneut auf eigene Initiative, einen Stresstest für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) gestartet. Es kehrt also keine Ruhe an dieser Front ein.

 

Obwohl im Erwägungsgrund 60a des EBAV-II-Richtlinientextes explizit aufgeführt ist, dass keine weiteren Solvenzanforderungen wie etwa die Holistische Bilanz (HBS) entwickelt werden sollen, prescht die EIOPA hier weiter voran.

 

Im nun gestarteten DC-Stresstest wird die Versorgung der Berechtigten getestet, aber die Erkenntnisse daraus dürften kaum in der Kernkompetenz der EIOPA liegen. Die Behörde sollte sich daher mehr um systemische Risiken kümmern. Sicherlich darf das andauernde Niedrigzinsumfeld nicht verkannt werden, da der Niedrigzins jegliche Art des Kapitalaufbaus und damit die kapitalgedeckte Altersversorgung und die EbAV vor große Herausforderungen stellt. Jedoch hätte man hierfür keinen weiteren Stresstest benötigt, welcher zudem noch auf teilweise fragwürdigen Ansätzen beruht.

 

Allgemeines

 

Mit dem Stresstest will die EIOPA prüfen, welche Auswirkungen ein bestimmtes ungünstiges Marktszenario auf die EbAV hätte. Zudem will sie untersuchen, ob es weitere (systemische) Auswirkungen auf andere Bereiche, so genannte Zweitrundeneffekte, gäbe, also welche Auswirkungen dieses Stressszenario u.a. auf die die EbAV finanzierenden Unternehmen hätte.

 

An dem Stresstest nehmen mindestens 19 Mitgliedstaaten teil. Das Ziel der EIOPA ist, dass so zahlreiche EbAV an dem Stresstest teilnehmen und pro Mitgliedsstaat 50 Prozent der Kapitalanlagen aller EbAV abgedeckt sind. In Deutschland nehmen ausgewählte Pensionskassen und Pensionsfonds teil. Um die Quote zu erreichen und aufgrund vorhandener Ressourcen werden wiederum vor allem größere EbAV teilnehmen. Damit sind die Ergebnisse aber tendenziell verfälscht, da die kleineren Einrichtungen nicht angemessen erfasst werden. Die Ergebnisse sind von den Teilnehmern bis zum 13. Juli 2017 an die nationalen Aufseher, in Deutschland also an die BaFin, zu liefern.

 

Für die Ergebnisübermittlung hat die EIOPA neben der für die Eintragung der Ergebnisse des Stresstests zu verwendende Eingabetabelle („Reporting Template“) eine weitere Datei mit Hilfstabellen („Helper Tabs“) zur Berechnung bestimmter Komponenten der Einheitlichen Bilanz veröffentlicht. Hier findet der Anwender die für die Berechnung des besten Schätzwertes der technischen Rückstellungen zu verwendenden Zinsstrukturkurven, eine Anleitung zum Ausfüllen der Eingabetabelle sowie einen qualitativen/quantitativen Fragebogen. Analog zu den Vorjahren ist das Befüllen dieser Templates nicht trivial und lässt wieder viele Fragen offen.

 

Der Fachausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) hat deshalb eine „Anleitung zur Durchführung des Stresstests 2017 von EIOPA für EbAV“ erstellt, welche sicherlich dem ein oder anderen EbAV-Verantwortlichen beim Durchführen des Stresstests 2017 behilflich ist und offene Fragestellungen klären kann.

 

Der Stresstest ist auf Grundlage der nationalen Rechnungslegung, für Deutschland also die Handelsbilanz, und zusätzlich auch auf Grundlage der von EIOPA entwickelten, bereits im EIOPA Stresstest für EbAV des Jahres 2015 verwendeten, europaweit einheitlichen, markt-konsistenten Bewertungsmethodik (Common Balance Sheet bzw. Einheitliche Bilanz) durchzuführen. Hierbei handelt es sich um einen weiterentwickelten und auf Solvency II beruhenden HBS-Ansatz.

 

Die EIOPA zeigt also wieder einmal, dass sie den grundlegenden Bedenken bzgl. der Anwendung einer HBS für EbAV nicht Rechnung trägt. Das Common Balance Sheet ist keine Alternative zur HBS, sondern lediglich eine Weiterentwicklung, die sich auf einem „Level Playing Field“ abspielt. Dabei werden (gleiche) Wettbewerbsbedingungen vorgesehen, mit denen eine regulatorische Arbitrage zwischen Versicherungsunternehmen und EbAV verhindert werden soll. Dass dabei die Besonderheiten der bAV nicht beachtet werden, die diese regulatorische Arbitrage ohnehin im Allgemeinen verhindert, bleibt außer Acht.

 

Der Stresstest enthält dieses Mal nur ein Stress-Szenario in Form eines „Double-Hit-Szenarios“. Dabei sollen die risikolosen Zinssätze sinken, was in der Regel den Wert der Verpflichtungen der EbAV erhöht, und gleichzeitig sollen die Marktwerte der Kapitalanlagen zurückgehen, so dass der Stress die EbAV auf beiden Seiten der Bilanz trifft. Im Jahre 2015 waren noch drei Stressszenarios durchzuführen. Zudem entfällt auch der Langlebigkeitsstress.

 

Der Stichtag für die Durchführung des Stresstests ist der Bilanzstichtag 2016. Das heißt, dass. auch an dieser Stelle die Kritikpunkte nicht aufgenommen worden sind. Im Gegensatz zum BaFin-Stresstest (hier erfolgt eine Hochrechnung auf den nächsten Bilanzstichtag) hält die EIOPA am bisherigen Verfahren fest und blickt auf eine fiktive Situation zurück, die nicht eingetreten ist. Mit diesem Ansatz lässt sich keine Aussage über die längerfristige Finanzierungssituation und die Nachhaltigkeit der finanzierten Leistungen treffen.

 

Ein Bericht zu den Ergebnissen des Stresstests soll Ende 2017 von der EIOPA veröffentlicht werden. Die Namen und Daten der teilnehmenden EbAV werden nicht bekannt gegeben werden.

 

Grundsätze bzgl. der Durchführung

 

Im Vergleich zum Stresstest 2015 ergeben sich sowohl hinsichtlich der Aufstellung der Einheitlichen Bilanz als auch hinsichtlich der konkreten Durchführung kleinere Unterschiede. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass nicht parallel eine quantitative Untersuchung erfolgt.

 

Die Einheitliche Bilanz stellt auch weiterhin die Verpflichtungen („Liabilities“) den Vermögenswerten („Assets“) gegenüber, die zur Erfüllung der Leistungen zur Verfügung stehen. Es werden auch weiterhin nicht nur das eigene Vermögen der EbAV („Financial Assets“), sondern auch Mittel außerhalb der EbAV einbezogen werden, die zur Erfüllung der Zusagen über das schon vorhandene Vermögen der EbAV hinaus aus Sicht der Versorgungsberechtigen zur Verfügung stehen. Hierzu gehören zusätzliche Beitragszahlungen des Arbeitgebers („Arbeitgeberunterstützung“, „Sponsor Support“) sowie Zahlungen von Pensionssicherungseinrichtungen („Pension Protection Schemes“, PPS, in Deutschland der PSVaG). Arbeitgeberunterstützung und Pensionssicherungseinrichtungen stellen aus Sicht der Versorgungsberechtigten zusätzliche Sicherungsmechanismen („Security Mechanisms“) dar. Der Wert des Sponsor Support und des Pension Protection Schemes soll grundsätzlich durch Berechnung der wahrscheinlichkeitsgewichteten Zahlungen an die EbAV bzw. die Versorgungsberechtigten ermittelt werden. Beim Sponsor Support ist die Ausfallwahrscheinlichkeit des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sponsor Support und Pension Protection Schemes mit dem Wert angesetzt werden, der notwendig ist, um eine ansonsten bestehende „Lücke“ in der Einheitlichen Bilanz zu schließen („Balancing Item Approach).

 

Es gab hier kleinere Anpassungen, die generelle Vorgehensweise ist jedoch beinahe unverändert gegenüber dem Stresstest 2015. Insoweit hat sich an dem generellen Problem nichts geändert. Es fehlt u.a. für die Ermittlung des Wertes des Sponsor Support weiter an praxistauglichen Vorschlägen. Auch sind weder das Formelwerk noch die Datenmengen für alle EbAV sachgerecht zu behandeln.

 

Die Bewertung der in die Einheitliche Bilanz einzubeziehenden Aktiva und Verpflichtungen basiert grundsätzlich weiterhin auf den auch Solvency II zugrundeliegenden Grundsätzen der marktkonsistenten Bewertung.

 

Die Verpflichtungen der EbAV bestehen aus den technischen Rückstellungen („Technical Provisions“) und den sonstigen Verbindlichkeiten der EbAV („Other Liabilities“). Die technischen Rückstellungen setzen sich aus dem besten Schätzwert („Best Estimate of Technical Provisions“) sowie ggf. einer Risikomarge („Risk Margin“) zusammen.

 

Verglichen mit dem Stresstest 2015 wurde das Verfahren zur Berechnung der Risikomarge vereinfacht. Die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung des besten Schätzwertes sollen zu einer Rückstellung führen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen notwendig ist, ohne zusätzliche Sicherheitsreserven zu enthalten. Für den Rechnungszins wird eine risikolose Zinsstrukturkurve verwendet. Im Gegensatz zum bisherigen Stresstest darf die Einheitliche Bilanz keine Passiva ausweisen, die die Aktiva (inklusive Arbeitgeberunterstützung bzw. Pensionssicherungseinrichtungen) übersteigen. Gegebenenfalls ist, nach Ausschöpfung aller anderen Maßnahmen, zum Ausgleich eine Leistungskürzung anzusetzen.

 

Das eigene Vermögen der EbAV wird (ebenso wie die sonstigen Verbindlichkeiten) zum Marktwert bzw. Zeitwert am Bilanzstichtag bewertet. In der handelsrechtlichen Bilanz bestehende stille Lasten und Reserven werden somit in der Einheitlichen Bilanz „aufgedeckt“. Es wird sich hier sicherlich wieder eine deutliche Finanzierungslücke im Common Famework ergeben. Diese Unterdeckung wird wieder Schwarzmaler hervorrufen, welche die Lage düster darstellen und eine noch sicherere Kapitalanlage und weitere Reserven einfordern werden. Dies wäre natürlich kontraproduktiv, da sich damit auch die künftigen Renditen noch weiter verringerten. Diese Abwärtsspirale drehte sich weiter und würde die EbAV quasi handlungsunfähig machen. Weitaus sinnvoller wäre es daher angesichts der außergewöhnlichen Zinssituation, eine vorübergehende Lockerung der Bedeckungsvorschriften in Betracht zu ziehen. Auf diesem Wege könnte ein Teil des Vermögens chancen- und damit risikoreicher angelegt werden. Dies würde es den Kassen erleichtern, ihre Ziele zu erreichen und innerhalb der Übergangszeit eine auskömmliche Kapitalanlage zur Lösung des Problems zu finden.

 

Im Übrigen haben z.B. deutsche Pensionskassen in den vergangenen Jahren in Reaktion auf die niedrigen Zinsen bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um besser gewappnet zu sein.

 

Leistungscharakter

 

Es sind generell weiterhin DB-Systeme/Hybrid-Systeme (für Deutschland also z.B. Leistungszusagen, beitragsorientierte Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung) und DC-Systeme – reine Beitragszusagen – zu stressen. Letztere sind in Deutschland (noch) nicht relevant, dennoch ist dieser Ansatz fraglich, da sich das Stressszenario bzgl. des Rendite-Zinssatzes bekanntlich bei DC-Plänen nicht auf die Stabilität der EbAV, sondern ausschließlich auf das Versorgungsniveau der Leistungsberechtigten auswirkt. Bezüglich der zu unterscheidenden Leistungsarten ist die Kategorie „Mixed Benefits“ entfallen. Die Leistungen, die bisher in dieser Kategorie ausgewiesen wurden, sind in der Einheitlichen Bilanz unter der Kategorie „Discretionary Benefits“ auszuweisen.

 

Cashflow-Analyse

 

Eine wesentliche Neuerung des Stresstests 2017 gegenüber dem Stresstest 2015 ist, dass für DB-Systeme/Hybrid-Systeme, also für alle teilnehmenden deutschen EbAV, auch eine Angabe der Cashflows (Leistungen einschließlich Kosten sowie Beiträge) verlangt wird. Anzugeben sind die erwarteten Cashflows für die vorbehaltlosen Leistungen („Unconditional Benefits“) für die nächsten 100 Jahre. EbAV, die nur Leistungen unter objektiven Bedingungen gewähren („Conditional Benefits“), sollen diese für die Angabe der Cashflows verwenden.

 

Ein wirklicher Mehrwert ist aus dieser zusätzlichen Analyse nicht erkennbar. Da jedoch diverse Vereinfachungsmöglichkeiten vorgesehen sind, sollte sich der Mehraufwand hierfür in Grenzen halten. Unter anderem können, wenn z.B. bei der Bewertung der Rückstellungen die Cashflows nach deutschem Recht verwendet wurden, diese angegeben werden. Da die EIOPA jedoch eine vergleichende Analyse der Cashflows aus den Leistungen und der Cashflows aus den Kapitalanlagen vornehmen wird, birgt auch dies das Risiko möglicher Fehlinterpretationen.

 

Fazit

 

Der Umfang des Stresstests wurde gegenüber dem Jahr 2015 etwas abgeschwächt. Vereinzelt wurden Verbesserungen vorgenommen. Dennoch wird die Durchführung des Stresstests für die EbAV auch wieder mit enormem Aufwand verbunden sein. Der Stresstest wird für Deutschland keine weiterführenden Erkenntnisse oder Steuerungsimpulse liefern, die nicht auch schon die bereits vorhandenen Risikomanagement- und Risikosteuerungsinstrumente, wie z.B. ALM-Analysen, liefern. Zudem gibt es in Deutschland bereits entsprechende, jährliche Stresstests, wie u.a. die vor kurzem veröffentlichten Stresstest-Ergebnisse der BaFin.

 

Zudem wirft das verwendete Konzept des Common Framework mehr Fragen auf als es beantwortet. Umsetzbare Ergebnisse für Deutschland sind aus diesen Untersuchungen deshalb nicht zu erwarten. Ein vollständig neues, zusätzliches Aufsichtsregime ist daher nicht erforderlich, und dies erst recht nicht, wenn es dem besonderen Charakter der EbAV nicht gerecht wird.

 

Die Anstrengungen, um die Übertragung der Solvency-II-Regelungen auf EbAV zu verhindern, haben sich gelohnt. Die Anforderungen von Solvency II an die Eigenmittelausstattung wurden nicht in die überarbeitete Pensionsfonds-Richtlinie übernommen. Hierdurch konnte eine erhebliche Verteuerung der bAV vermieden werden, was für die weitere Verbreitung kontraproduktiv gewesen wäre. Es zeigt sich, dass die EIPOA weiter an dem Konzept des Common Frameworks arbeitet und weiter versucht, ihren regulatorischen Einfluss zu erhöhen. Es ist daher auch zu befürchten, dass der Stresstest 2017 nicht der letzte gewesen sein wird. Entsprechendes wurde auch von Frank Grund, Exekutivdirektor der Versicherungsaufsicht innerhalb der BaFin, auf der aba Jahrestagung ausgeführt. Die ersten Etappen haben wir zwar gewonnen, was aber noch lange nicht heißt, dass wir am Ende den Sieg erringen werden!

 

Der Autor ist Principal und Aktuar der  Mercer Deutschland GmbH.

 

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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