Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

bAV in der Corona-Krise:

Neun Maßnahmen, die die Politik ergreifen muss

Derzeit deuten die Covid-Fallzahlen darauf hin, dass die Corona-Krise noch länger anhalten könnte. Auch in Deutschland versucht die Regierung, der Volkswirtschaft Erleichterungen zu verschaffen. Judith May, Stefan Oecking und Thomas Hagemann haben einen Maßnahmenkatalog erstellt, der in der bAV den durch den Niedrigzins ohnehin beträchtlichen Druck der Krise lindern könnte.

 

 

Die Bundesregierung hat ein großes Rettungspaket geschnürt, um den Unternehmen in der Corona-Krise zu helfen. Bisher sind hier keine speziellen Maßnahmen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) enthalten. Allerdings gibt es erste Erleichterungen, welche die BaFin für die bAV in der aufsichtsrechtlichen Praxis gewährt.

 

Gerade Unternehmen mit bAV leiden bereits seit Jahren unter der Niedrigzinsphase. Sie trifft die Krise unter Umständen besonders hart. Der Gesetzgeber muss in seinem Maßnahmenpaket daher auch die bAV berücksichtigen. Hier also neun Maßnahmen, die die Politik nun ergreifen sollte:

 

1. Erleichterte Eingriffe in die bAV

 

Judith May, Mercer.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darf in die zukünftige Dynamik einer Zusage nur bei triftigen und in die zukünftig noch zu erdienenden Anwartschaften nur bei sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden. Rentenanpassungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen aus wirtschaftlichen Gründen unterlassen werden.

 

In beiden Fällen müssen Unternehmen sehr viel Dokumentationsaufwand betreiben, damit diese Vorgehensweisen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Hier sollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die gegenwärtige Krise ein ausreichender Grund für derartige Maßnahmen ist.

 

Sollte eine Betriebsvereinbarung nur temporäre Reduzierungen vorsehen, so wäre es hilfreich, wenn die erforderliche Verhältnismäßigkeit aktuell ohne weitere Dokumentation unterstellt werden kann.

 

2. Absenkung des steuerlichen Rechnungszinssatzes für die Berechnung von Pensionsrückstellungen

 

Ob der Zins von 6 Prozent, der nach wie vor für die Berechnung steuerlicher Pensionsrückstellungen maßgeblich ist, überhaupt verfassungsgemäß ist, wird hoffentlich in naher Zukunft durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Hierauf können die Unternehmen in der Krise jedoch nicht mehr warten. Es muss vermieden werden, dass Unternehmen Steuern auf Gewinne zahlen, die nur steuerrechtlich fingiert und tatsächlich gar nicht vorhanden sind. Eine Stundung der Steuern ist nicht ausreichend, die Berechnung der Pensionsrückstellungen muss kurzfristig geändert werden.

 

3. Erhöhung des handelsrechtlichen Rechnungszinssatzes für die Berechnung von Pensionsrückstellungen

 

Aufgrund der Niedrigzinsphase sinkt der handelsrechtliche Rechnungszins kontinuierlich ab. Das mindert das Unternehmensergebnis, obwohl die Leistungen der bAV durch den niedrigen Zins gar nicht ansteigen. Hier sollte ein weiteres Absinken des Rechnungszinssatzes gestoppt und der Zins eingefroren werden.

 

4. PSV-Beitrag aussetzen

 

Ein nicht unwesentlicher Kostenfaktor für die bAV ist der Beitrag für die gesetzliche Insolvenzsicherung. Der Staat könnte die Unternehmen deutlich entlasten, indem er die Beiträge für das Jahr 2020 – per Darlehen oder endgültig – übernimmt.

 

5. Temporäre Lockerung der Solvabilitäts- und Mindestbedeckungsvorschriften

 

Stefan Oecking, Mercer.

Versorgungsträger wie Pensionsfonds und Pensionskassen leiden unter der durch die Corona-Krise ausgelösten Entwicklung des Kapitalmarktes. Das führt dazu, dass sie zusätzliche Mittel bei den Trägerunternehmen anfordern werden, die diese im Moment allerdings nicht aufbringen können. Die BaFin hat bereits Erleichterungen in der aufsichtsrechtlichen Praxis für Pensionsfonds verkündet. So wurde die Frist für die Vorlage von Bedeckungsplänen verlängert. Außerdem sind erste Nachschüsse erst im Jahr 2021 erforderlich. Das ist im Hinblick darauf, dass manche Kursverluste in Zukunft auch wieder aufgeholt werden, und dass Unternehmen durch Nachschüsse noch stärker insolvenzgefährdet sind, sachgerecht.

 

Erleichterungen sind aber auch für Pensionskassen erforderlich, und hier wird der Gesetzgeber tätig werden müssen, um Leistungskürzungen möglichst zu vermeiden.

 

6. Erleichterungen bei den Vorschriften für Mischung und Streuung

 

Durch die hohe Volatilität der Kapitalmärkte können unter Umständen die Mischungs- und Streuungsvorschriften der externen Versorgungsträger nur mit größeren Umschichtungen eingehalten werden. Hierdurch werden unter Umständen Verluste realisiert, die nicht wieder aufgeholt werden können.

 

Daher sollte klargestellt werden, dass keine Pensionskasse und kein Pensionsfonds Wertpapiere nur deshalb verkaufen muss, um die Vorgaben für Mischung und Streuung wieder einhalten zu können. Bisher hat die BaFin in ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis nur Erleichterungen für die passive Überschreitung der Immobilienquote angekündigt.

 

7. Erleichterungen bei den Stresstests

 

Für Stresstests sollten nicht die Marktpreisschwankungen, sondern Kreditausfallrisiken und Kontrahentenrisiken im Fokus stehen.

 

8. Erleichterungen bei Unterstützungskassen

 

Thomas Hagemann, Mercer.

Die steuerlichen Dotierungsbeschränkungen für Unterstützungskassen sind sehr formal und können in der Krise u.U. nicht eingehalten werden.

 

Zwar akzeptiert die Finanzverwaltung die Einstellung oder Unterbrechung von Beitragszahlungen an rückgedeckte Unterstützungskassen. Ausnahmsweise sollte es derzeit aber ebenfalls möglich sein, die Beitragszahlung zu unterbrechen und später mit einem Einmalbeitrag wieder nachzuholen.

 

9. Aufstockung der bAV bei Kurzarbeit

 

Kosten, die der Arbeitgeber für die Altersversorgung hat, sollten in stärkerem Ausmaß durch die Bundesregierung kompensiert werden.

 

Derzeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, für bis zu 80 Prozent der Gehaltseinbußen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, wobei Beitragsanteile auf Ausfallstunden bis Ende 2020 vom Staat erstattet werden. Eine solche Erstattungsregelung sollte länger gelten und in vergleichbarer Art und Weise auch für die bAV eingeführt werden, um es den Arbeitgebern zu erleichtern, die bAV trotz der Gehaltsreduzierungen ungekürzt oder nur mit geringen Kürzungen weiter zu erbringen.

 

Dr. Judith May ist Head of Legal & Tax Consulting der Mercer Deutschland GmbH.

 

Stefan Oecking ist Partner bei Mercer und Vorsitzender des Vorstands des Mercer Pensionsfonds.

 

Thomas Hagemann ist Chefaktuar der Mercer Deutschland GmbH.

 

Von ihnen bzw. anderen Mercer-Autorinnen und Autoren sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

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Pensions in their Markets: Was war da los in London?
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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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