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Online aus Berlin


bAV in der Corona-Krise:

Neun Maßnahmen, die die Politik ergreifen muss

Derzeit deuten die Covid-Fallzahlen darauf hin, dass die Corona-Krise noch länger anhalten könnte. Auch in Deutschland versucht die Regierung, der Volkswirtschaft Erleichterungen zu verschaffen. Judith May, Stefan Oecking und Thomas Hagemann haben einen Maßnahmenkatalog erstellt, der in der bAV den durch den Niedrigzins ohnehin beträchtlichen Druck der Krise lindern könnte.

 

 

Die Bundesregierung hat ein großes Rettungspaket geschnürt, um den Unternehmen in der Corona-Krise zu helfen. Bisher sind hier keine speziellen Maßnahmen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) enthalten. Allerdings gibt es erste Erleichterungen, welche die BaFin für die bAV in der aufsichtsrechtlichen Praxis gewährt.

 

Gerade Unternehmen mit bAV leiden bereits seit Jahren unter der Niedrigzinsphase. Sie trifft die Krise unter Umständen besonders hart. Der Gesetzgeber muss in seinem Maßnahmenpaket daher auch die bAV berücksichtigen. Hier also neun Maßnahmen, die die Politik nun ergreifen sollte:

 

1. Erleichterte Eingriffe in die bAV

 

Judith May, Mercer.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darf in die zukünftige Dynamik einer Zusage nur bei triftigen und in die zukünftig noch zu erdienenden Anwartschaften nur bei sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden. Rentenanpassungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen aus wirtschaftlichen Gründen unterlassen werden.

 

In beiden Fällen müssen Unternehmen sehr viel Dokumentationsaufwand betreiben, damit diese Vorgehensweisen einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Hier sollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die gegenwärtige Krise ein ausreichender Grund für derartige Maßnahmen ist.

 

Sollte eine Betriebsvereinbarung nur temporäre Reduzierungen vorsehen, so wäre es hilfreich, wenn die erforderliche Verhältnismäßigkeit aktuell ohne weitere Dokumentation unterstellt werden kann.

 

2. Absenkung des steuerlichen Rechnungszinssatzes für die Berechnung von Pensionsrückstellungen

 

Ob der Zins von 6 Prozent, der nach wie vor für die Berechnung steuerlicher Pensionsrückstellungen maßgeblich ist, überhaupt verfassungsgemäß ist, wird hoffentlich in naher Zukunft durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Hierauf können die Unternehmen in der Krise jedoch nicht mehr warten. Es muss vermieden werden, dass Unternehmen Steuern auf Gewinne zahlen, die nur steuerrechtlich fingiert und tatsächlich gar nicht vorhanden sind. Eine Stundung der Steuern ist nicht ausreichend, die Berechnung der Pensionsrückstellungen muss kurzfristig geändert werden.

 

3. Erhöhung des handelsrechtlichen Rechnungszinssatzes für die Berechnung von Pensionsrückstellungen

 

Aufgrund der Niedrigzinsphase sinkt der handelsrechtliche Rechnungszins kontinuierlich ab. Das mindert das Unternehmensergebnis, obwohl die Leistungen der bAV durch den niedrigen Zins gar nicht ansteigen. Hier sollte ein weiteres Absinken des Rechnungszinssatzes gestoppt und der Zins eingefroren werden.

 

4. PSV-Beitrag aussetzen

 

Ein nicht unwesentlicher Kostenfaktor für die bAV ist der Beitrag für die gesetzliche Insolvenzsicherung. Der Staat könnte die Unternehmen deutlich entlasten, indem er die Beiträge für das Jahr 2020 – per Darlehen oder endgültig – übernimmt.

 

5. Temporäre Lockerung der Solvabilitäts- und Mindestbedeckungsvorschriften

 

Stefan Oecking, Mercer.

Versorgungsträger wie Pensionsfonds und Pensionskassen leiden unter der durch die Corona-Krise ausgelösten Entwicklung des Kapitalmarktes. Das führt dazu, dass sie zusätzliche Mittel bei den Trägerunternehmen anfordern werden, die diese im Moment allerdings nicht aufbringen können. Die BaFin hat bereits Erleichterungen in der aufsichtsrechtlichen Praxis für Pensionsfonds verkündet. So wurde die Frist für die Vorlage von Bedeckungsplänen verlängert. Außerdem sind erste Nachschüsse erst im Jahr 2021 erforderlich. Das ist im Hinblick darauf, dass manche Kursverluste in Zukunft auch wieder aufgeholt werden, und dass Unternehmen durch Nachschüsse noch stärker insolvenzgefährdet sind, sachgerecht.

 

Erleichterungen sind aber auch für Pensionskassen erforderlich, und hier wird der Gesetzgeber tätig werden müssen, um Leistungskürzungen möglichst zu vermeiden.

 

6. Erleichterungen bei den Vorschriften für Mischung und Streuung

 

Durch die hohe Volatilität der Kapitalmärkte können unter Umständen die Mischungs- und Streuungsvorschriften der externen Versorgungsträger nur mit größeren Umschichtungen eingehalten werden. Hierdurch werden unter Umständen Verluste realisiert, die nicht wieder aufgeholt werden können.

 

Daher sollte klargestellt werden, dass keine Pensionskasse und kein Pensionsfonds Wertpapiere nur deshalb verkaufen muss, um die Vorgaben für Mischung und Streuung wieder einhalten zu können. Bisher hat die BaFin in ihrer aufsichtsrechtlichen Praxis nur Erleichterungen für die passive Überschreitung der Immobilienquote angekündigt.

 

7. Erleichterungen bei den Stresstests

 

Für Stresstests sollten nicht die Marktpreisschwankungen, sondern Kreditausfallrisiken und Kontrahentenrisiken im Fokus stehen.

 

8. Erleichterungen bei Unterstützungskassen

 

Thomas Hagemann, Mercer.

Die steuerlichen Dotierungsbeschränkungen für Unterstützungskassen sind sehr formal und können in der Krise u.U. nicht eingehalten werden.

 

Zwar akzeptiert die Finanzverwaltung die Einstellung oder Unterbrechung von Beitragszahlungen an rückgedeckte Unterstützungskassen. Ausnahmsweise sollte es derzeit aber ebenfalls möglich sein, die Beitragszahlung zu unterbrechen und später mit einem Einmalbeitrag wieder nachzuholen.

 

9. Aufstockung der bAV bei Kurzarbeit

 

Kosten, die der Arbeitgeber für die Altersversorgung hat, sollten in stärkerem Ausmaß durch die Bundesregierung kompensiert werden.

 

Derzeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, für bis zu 80 Prozent der Gehaltseinbußen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, wobei Beitragsanteile auf Ausfallstunden bis Ende 2020 vom Staat erstattet werden. Eine solche Erstattungsregelung sollte länger gelten und in vergleichbarer Art und Weise auch für die bAV eingeführt werden, um es den Arbeitgebern zu erleichtern, die bAV trotz der Gehaltsreduzierungen ungekürzt oder nur mit geringen Kürzungen weiter zu erbringen.

 

Dr. Judith May ist Head of Legal & Tax Consulting der Mercer Deutschland GmbH.

 

Stefan Oecking ist Partner bei Mercer und Vorsitzender des Vorstands des Mercer Pensionsfonds.

 

Thomas Hagemann ist Chefaktuar der Mercer Deutschland GmbH.

 

Von ihnen bzw. anderen Mercer-Autorinnen und Autoren sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:

 

Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen:

Time is on your side

von Olaf John und Dr. André Geilenkothen, 14. April 2023

 

Zwischen Regulierung, Admin und Asset Management:

Die vielfältigen Herausforderungen in der bAV und der Kapitalanlage erfordern …

Interview mit Martin Haep, 23. März 2023

 

#womeninpensions-Kommentar – mit Wirkung auf die bAV (II):

Von der Teilzeitfalle …

von Dr. Judith May, 2. März 2023

 

Pensions in their Markets: Was war da los in London?

Von Doom Loops zu Lessons learned

von Olaf John, 14. Oktober 2022

 

Pensionsrückstellungen nach HGB:

Frühzeitig und schnellstens“

Interview mit Thomas Hagemann, 13. Oktober 2022

 

Pensions in their Markets:

Tektonik in der Taktik

Interview mit Olaf John, 3. Juni 2022

 

IDW und DAV zu rückgedeckten Versorgungszusagen:

Es gibt viel zu tun!

von Stefanie Beyer und Thomas Hagemann, 25. Mai 2022

 

De-Risking-Strategien zahlen sich aus:

All's Well That Ends Well

von Olaf John, 28. April 2022

 

Die Inflation und der Pensionsinvestor:

Hedge me if you can

von Olaf John, 8. Februar 2022

 

Zusätzlicher Prüfungsaufwand für externe Versorgungsträger:

Geldwäsche, Transparenzregister und die bAV

von Dr. Bernhard Holwegler und Joachim H. Kaiser, 24. Januar 2022

 

Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten:

Time is on my Zeit

von Judith May und Thomas Haßlöcher, 14. Dezember 2021

 

Bilanzneutral, befristet, BOLZ:

Flexible Risikoabsicherung mit Mercer FlexProtect

von Stephan Hebel und René Jung, 3. November 2021

 

Forum „bAV“ der VVB:

My sweet fifteen

von Michael Ries, Dr. Judith May, Klaus Bednarz und Markus Klinger, 16. August 2021

 

Erfurt, Teilzeit und die bAV:

Kein Taschenrechner in Eigenregie

von Dr. Judith May, 8. Juli 2021

 

aba-Forum Steuerrecht 2021:

Alles außer Schaumweinsteuer

von Thomas Hagemann, 26. April 2021

 

Übersterblichkeit und Covid-19 (II):

Resümee der zweiten Welle

Von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 16. April 2021.

 

Mal wieder Handlungsbedarf bei Zusagen mit Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung:

Wenn alte Liebe rostet ...

von Nadine Wolters und Elisabeth Lapp, 22. März 2021.

 

Von Fiduciary Management, Outscourced Chief Investment Officer und Delegated Solutions:

Mit besserer Governance durch unsichere Zeiten

von Olaf John, 16. Dezember 2020

 

bAV in der Corona-Krise:

Neun Maßnahmen, die die Politik ergreifen muss

von Dr. Judith May, Stefan Oecking und Thomas Hagemann, 26. Juni 2020

 

Übersterblichkeit und Covid-19:

Man stirbt nur einmal!

von Thomas Hagemann und Christian Viebrock, 5. Juni 2020

 

Prioritäten in der Krise: So navigieren Sie sicher in turbulenten Zeiten

von Jeffrey Dissmann und Michael Sauler, 27. Mai 2020

 

Aufsicht: Konstruktiv durch die Krise

von Dr. Bernhard Holwegler und Thomas Hagemann, 16. April 2020

 

bAV in den Zeiten des Virus‘: Kurze Arbeit und lange bAV

von Dr. Judith May, München, 30. März 2020

 

BaFin-Merkblatt: Selbst nicht nachhaltig?

von Andreas Kopfmüller, 30. Januar 2020

 

Flexible Lösungen und digitale Tools sind gefragt

von Klaus Bednarz und Stephan Hebel, Frankfurt, 28. Oktober 2019

 

Was heißt hier „lediglich“?

von Thomas Hagemann, Düsseldorf; Wiesbaden, 8. Mai 2019

 

Alles auf Reset beim Wertguthaben?

von Judith May, 23. April 2019

 

In beiden Fassungen?

von Thomas Hagemann, 31. Oktober 2018

 

Zulagenförderung ist besser als ihr Ruf! 

von Klaus Bednarz, Hamburg, 12. Dezember 2017

 

Zumutung und Kostenbelastung

von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 5. Oktober 2017

 

Künftig alle zwei Jahre EIOPA-Stresstest“

von Bettina Nürk, Frankfurt; Mannheim, 4. Oktober 2017

 

Die EIOPA wächst mit ihren Aufgaben 

von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 10. August 2017

 

Nicht genug dazu gelernt

von Frank Zagermann, Wiesbaden, 29. Mai 2017

 

Spannung jenseits des BRSG

von Thomas Hagemann, Mannheim, 9. Mai 2017

 

bAV statt Resturlaub?

von Rita Reichenbach, Frankfurt am Main, 12. März 2014

 

Das hat dort nichts zu suchen!

von Thomas Hagemann, Frankfurt am Main, 25. Februar 2014

 

Das könnt Ihr doch nicht ernst meinen! 

von Stefan Oecking, Dortmund, 17. Juli 2013

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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