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Am 9. Mai in Berlin – die Aufsicht lädt zur Diskussion ein:

„Nachhaltige Finanzwirtschaft“

Im Frühling wird die BaFin in der Hauptstadt eine Konferenz abhalten, die sich mit einem in diesen Zeiten auch regulatorisch sehr dynamischen Thema beschäftigt. Wer dabei sein will, sollte nicht zu lange zögern.


Wie die BaFin jüngst mitgeteilt hat, können sich Interessierte nun zur BaFin-Konferenz „Nachhaltige Finanzwirtschaft“ am 9. Mai im Umweltforum Berlin anmelden. Die Veranstaltung richtet sich an von der BaFin beaufsichtigte Kreditinstitute, Versicherer und Wertpapierfirmen sowie deren Verbände.

 


Felix Hufeld, BaFin. Foto: Bernd Roselieb.

BaFin-Präsident Felix Hufeld erläutert den Hintergrund für die Konferenz: „Klimatische, ökologische oder soziale Veränderungen können materielle Risiken sowohl für einzelne Finanzmarktakteure als auch für den Finanzmarkt als Ganzes mit sich bringen.“ Mit der ganztägigen Veranstaltung wolle die BaFin das Bewusstsein des Finanzsektors für diese Risiken, aber auch für die damit verbundenen Chancen schärfen.

 

Nicht minder wichtig, im Gegenteil, dürfte sein: Die Teilnehmer werden zudem einen Überblick über aktuelle europäische Regulierungsvorhaben und die aufsichtlichen Ansätze der BaFin erhalten und können sich mit Vertretern der Aufsicht austauschen.

 

Die Anstalt selbst ist auf ihrer Tagung prominent vertreten: Neben Präsident Hufeld werden BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele sowie die Exekutivdirektoren für die Bankenaufsicht und die Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Raimund Röseler und Frank Grund, das Thema Nachhaltigkeit aus der Perspektive ihrer Geschäftsbereiche erläutern und mit den Teilnehmenden diskutieren.

 


Frank Grund, BaFin. Foto: Frank Beer.

Für Pensionsinvestoren besonders interessant sein dürfte der Tagungs-Topic „Nachhaltigkeit als aufsichtliche Anforderung“, wo neben Roegele und Röseler auch Grund spricht.

 

Das detaillierte Programm der Konferenz findet sich hier.


Die Teilnahme ist kostenlos. Die Zahl der Plätze ist jedoch begrenzt. Zu- und Absagen verschickt die BaFin rund sechs Wochen vor der Veranstaltung per E-Mail.

 

ESG-Regultorik: was gibt’s – was kommt?

 

Rückblick: Erst im vergangenen November hatte die BaFin zu einem Workshop zur Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage bei Versicherern eingeladen.

 

Im Zusammenhang mit der Veranstaltung, die unter dem Titel „Nachhaltige Investitionstätigkeit im Versicherungssektor – Integration von ESG-Kriterien in das Risikomanagement“ firmierte, gab die Anstalt – neben vielen Praxis-Diskussionen – auch einen Überblick darüber, welche regulatorischen Vorgaben zur Nachhaltigkeit es für EbAV und Versicherer bereits gibt:

 

§ 315 Absatz 3 HGB setzt eine europäische Richtlinie aus dem Jahr 2014 um: Bestimmte große Unternehmen und Gruppen müssen nichtfinanzielle und die Diversität betreffende Informationen offenlegen. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr eine Erklärung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie etwa ökologische Aspekte in ihren Konzernlagebericht zu integrieren, soweit diese Indikatoren für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder für die Lage des Konzerns von Bedeutung sind.

§ 144 I S. 1 Nr. 1 f und S. 2 VAG) Erbringen Lebensversicherer Leistungen der bAV, müssen sie Versorgungsanwärter und -empfänger, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, bei Beginn des Versorgungsverhältnisses auch ausführlich darüber informieren, wie sie bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge ethische, soziale und ökologische Belange berücksichtigen.

Leitlinie 29 der EIOPA zum Governance-System: Versicherer unter Solvency II müssen bei der regelmäßigen Überprüfung der Anlagegrundsätze auch Merkmale der Vermögenswerte einschließlich der Nachhaltigkeit berücksichtigen. Zwar besteht seit Solvency II grundsätzlich Anlagefreiheit. Die aufsichtsrechtlichen Grundsätze und Prinzipien nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht müssen aber eingehalten werden. Dazu zählen vor allem § 124 VAG und die EIOPA-Leitlinien 27 bis 35 zum Governance-System.

 

Außerdem gab die Anstalt auf dem ESG-Workshop einen Ausblick darauf, welche diesbezüglich regulatorischen Neuerungen für EbAV und Versicherer sich derzeit abzeichnen (bzw. zwischenzeitlich bereits in Kraft sind). Im Fokus hier die im Mai 2018 veröffentlichten Legislativvorschläge der Europäischen Kommission:

 

Legislativvorschläge der Kommission: Regelungen zu Investorenpflichten und Offenlegung, zur Klassifizierung von Nachhaltigkeit, zu Indizes und Richtwerten (Benchmarks) sowie zu Beratungspflichten.

Artikel 19 I S. 1 b der EbAV-II-Richtlinie: EbAV wird nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gestatten, möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlage auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung zu tragen (die Richtlinie ist bekanntlich zwischenzeitlich in nationales Recht umgesetzt worden).

Artikel 25 II g der EbAV-II-Richtlinie: Das Risikomanagementsystem von EbAV muss auch ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio und dessen Management abdecken.

Art. 30 der EbAV-II-Richtlinie: EbAV müssen eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeiten und mindestens alle drei Jahre überprüfen. Darin müssen sie auch auf die Frage eingehen, wie sie hier Belange betreffend Umwelt, Soziales und Unternehmensführung berücksichtigen.

 

Der Klimastresstest to come

 

Auf dem gleichen Workshop kündigte Marc Wolbeck, Leiter des BaFin-Grundsatzreferats für Kapitalanlagen von Versicherern, an, dass die BaFin 2019 mit ausgewählten EbAV und Versicherern die Durchführung von Szenarioanalysen und Klimastresstests thematisieren werde. Führten Unternehmen Szenarioanalysen und Klimastresstests durch, könnten sie umweltbezogene Risiken im Unternehmen besser identifizieren, bewerten, überwachen, steuern und kontrollieren, so die Anstalt. Rund sechs Prozent der EbAV und der Erst- und Rückversicherer (ohne Sterbekassen) unter BaFin-Aufsicht wenden bereits Klimastresstests im Rahmen des Kapitalanlage-Risikomanagements an. Dies hat die Aufsicht zumindest Anfang 2018 ermittelt.

Informationen zu den Diskussionsinhalten dieses Workshops vom vergangene November finden sich auszugsweise hier.

 

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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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